(openPR) Urteilsbesprechung von RA Dr. Heiko Granzin, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg
ArbG Hamburg v. 28.09.2006 – 15 Ca 117/06
§§ 171, 174, 623 BGB
Der Aushang einer Vollmacht am „schwarzen Brett“ eines Betriebes genügt nicht den Anforderungen der Innkenntnissetzung i.S.d § 174 S. 2 BGB, wenn der Arbeitnehmer keine tatsächliche Kenntnis erlangt hat.
Sachverhalt:
Der Kläger ist bei einem großen Logistikunternehmen beschäftigt, wobei er ausschließlich mit der Zustellung von Briefsendungen befasst war. Die Arbeitgeberseite wollte dem Kläger wegen angeblichen Arbeitzeitbetruges verhaltensbedingt kündigen. Das Kündigungsschreiben war von zwei Unterzeichnenden Bediensteten der Beklagten, die beide in der Personalabteilung tätig waren mit „i.V.“ sowie Namensnennung und „i.A.“ nebst Namensnennung unterschrieben worden. Eine die Unterzeichnenden bevollmächtigende Vollmachtsurkunde war dem Schreiben nicht beigefügt, woraufhin der Kläger die Kündigungserklärung schriftlich nach § 174 BGB zurückwies. Mittels der vor dem ArbG HH erhobenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung unter anderem mit der Begründung unzureichender Bevollmächtigung geltend. Die Beklagte trug vor, die Kündigungsberechtigung der betreffenden Personalabteilungsmitarbeiter sei allen in der Filiale beschäftigten Mitarbeitern durch Aushang am „schwarzen Brett“ bekannt gemacht worden. Der vom Leiter der Niederlassung unterschriebene Aushang sei an zentraler Stelle neben der Tür des Büros der Betriebslenkung ausgehängt. Dieses Büro sei von allen Mitarbeitern regelmäßig aufzusuchen, bspw. zur Urlaubsplanung oder wenn es um die Abwicklung von Überstunden ginge, zudem wären alle weiteren betriebsrelevanten Mitteilungen auf dem schwarzen Brett bekannt gemacht worden. Der Kläger erwiderte, ihm sei nicht bekannt, dass es ein schwarzes Brett in seiner Beschäftigungsstelle gebe, erst recht nicht, dass er mit allgemeinen, relevanten Bekanntmachungen seines Arbeitgebers habe rechnen müssen.
Das Gericht verneinte im Ergebnis die wirksame Kundgabe einer Bevollmächtigung durch Bekanntmachung an einem „schwarzen Brett“. Die Bekanntmachung einer Kündigungsvollmacht könne etwa durch Rundschreiben an Mitarbeiter, die Aufnahme in einen bekannt gemachten Geschäftsverteilungsplan, die veröffentlichte Übertragung personalrechtlicher Befugnisse sowie durch Übertragung einer Position erfolgen, mit der – wie bei der eines Personalleiters – regelmäßig eine Kündigungsbefugnis verbunden zu sein pflegt.
Auch wenn entsprechend § 171 BGB der Aushang einer Bevollmächtigung am Schwarzen Brett grundsätzlich geeignet sei, eine Vertretungsbefugnis zu begründen und deren Bekanntmachung zu bewirken, so sei gleichwohl eine tatsächliche Kenntnisnahme des Arbeitnehmers erforderlich. Dass der Kläger tatsächlich keine Kenntnis von dem Aushang hatte, sei ihm vorliegend nicht zu widerlegen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass das Schwarze Brett als Ort verbindlicher Arbeitgebermitteilungen gekennzeichnet gewesen wäre. Dem Kläger sei zudem in keinerlei Weise mitgeteilt worden, dass er sich an dieser Stelle über verbindliche Verlautbarungen oder Anweisungen zu informieren habe.
Dr. Heiko H.W. Granzin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
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