(openPR) Der für das Börsen- und Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer aktuellen Entscheidung erneut gegen die Anleger entschieden.
Wer einem nicht zur Rechtsberatung befugten Dritten eine wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann nach Auffassung der Richter an einen vom Bevollmächtigten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehensgeber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.
Im entschiedenen Fall stritten die klagenden Anleger mit der beklagten Bank über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde.
Die Kläger wollten eine noch zu errichtende Eigentumswohnung erwerben.
Hierzu erteilten sie einer Steuerberatungsgesellschaft umfangreiche Vollmachten, alle notwendigen Geschäfte zu erledigen.
Wie in diesen Fällen üblich, wurde zugunsten der Bank eine Grundschuld bestellt und die Kläger übernahmen durch den Bevollmächtigten in Höhe des Grundschuldbetrages zuzüglich Zinsen die persönliche Haftung.
Zugleich unterwarfen sich die Kläger durch Erklärung des Vertreters der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Der BGH bejaht zwar die Unwirksamkeit der Vollmacht bezogen auf die Vollstreckungsunterwerfung in das persönliche Vermögen, meint allerdings, die Kläger dürften sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf diese Unwirksamkeit berufen, weil eine wirksame Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung durch eine ergänzende Vereinbarung nach Abschluss des Darlehensvertrages zustande kam.
Diese Vereinbarung sei nach Ansicht des BGH zugunsten der Bank als wirksam anzusehen.
Zwar käme auch hier eine Unwirksamkeit der Vollmacht des Vertreters in Betracht, im konkreten Fall griffen jedoch Rechtsscheinsgesichtspunkte nach § 172 Abs. 1 BGB.
Im Vertretungsrecht des BGB wird eine unwirksame Vollmacht unter bestimmten Umständen als wirksam betrachtet.
Das gilt beispielsweise in bestimmten Fällen, in denen der Vertretene einem Dritten die Bevollmächtigung mitteilt oder der Vertreter dem Vertretenen eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat.
Um einen derartigen Fall handelt es sich hier nach Auffassung des BGH.
Der Bank müsse spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen haben, oder der Notar müsse bei der notariellen Beurkundung der Grundschuldbestellung das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in seine Verhandlungsniederschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zugestellt haben.
Wenn in der ergänzenden Vereinbarung vermerkt war, dass die Vollmacht in Ausfertigung, sowie eine beglaubigte Abschrift dieser Vollmacht vorlagen, soll sich dieser Rechtsschein auch auf den Darlehensvertrag beziehen.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages nach Rechtsscheingrundsätzen herbeigeführt werden kann, wenn die nichtige Vollmacht dem Notar bei der Beurkundung des notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrages vorlag, dieser das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen und deren Ausfertigung zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht dem Darlehensgeber übermittelt hat.
Nichts anderes könne gelten, wenn die notarielle Urkunde der Bestellung einer Grundschuld dient, die von den Darlehensnehmern nach dem Kreditvertrag als Sicherheit zu stellen ist.
Für die Anleger sind diese Entscheidungen nur schwer nachzuvollziehen.
Der XI. Zivilsenat unternimmt in seiner aktuellen Rechtsprechung zunehmend Anstrengungen, die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz praktisch auf Null zu reduzieren.
Auf einen unwirksamen Vollstreckungstitel könne sich der Anleger nach Treu und Glauben nicht berufen.
Die Verbotsnorm wird dadurch faktisch in die Bedeutungslosigkeit verbannt.
Wegen der engen Grenzen, in denen sich Anleger auf die Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages bei sog. Bauherren- oder Erwerbermodellen berufen können, sollten Betroffene unbedingt anwaltlichen Rat eines in diesem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalts einholen.












