(openPR) Worauf kommt es bei einer Vorsorgevollmacht an, die bei Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit rechtliche Sicherheit geben- und eine gesetzliche Betreuung vermeiden soll?
1. Motiv und Bedingung
Das Motiv „Betreuungsvermeidung“ macht die Vollmacht erst zur Vorsorgevollmacht. Hinweise darauf in der Vollmacht mit dem Zusatz, dass unabhängig von einer Betreuungsbedürftigkeit die Vollmacht gelten soll, sind irreführend.
Denn man fragt sich: Warum wurde dann das Motiv überhaupt erwähnt?
Es gibt Gerichtsentscheidungen, die darin eine Bedingung für das Wirksamwerden und Wirksambleiben der Vollmacht sehen, was Nachweisprobleme schafft.
Bei Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit ohne das Vorliegen einer Betreuungsbedürftigkeit gilt sie dann im Zweifel nicht. Rechtsunsicherheit statt Rechtssicherheit sind also vorprogrammiert, was ja gerade mit einer Vollmacht vermieden werden soll.
2. Konten/Depots
Bankvollmachten enthalten keine Einschränkungen (auch Kontoüberziehungen) und werden sofort mit Unterschrift wirksam.
Privatschriftliche Vollmachten sind zwar auch sofort wirksam, aber man kann aus Vorsicht Einschränkungen vorsehen. Zu diesen Einschränkungen gehören z.B. bei bestimmten Rechtsgeschäften, etwa einem Immobilienverkauf, nur die gemeinschaftliche Vertretung von mehreren Bevollmächtigten zu gestatten oder das Widerrufsrecht eines Bevollmächtgten -häufig Ehepartner- gegenüber den anderen Bevollmächtigten. Wird zudem die Vollmachtsurkunde nicht gleich ausgehändigt, behält man die Kontrolle.
Weder mit einer Bankvollmacht noch mit einer Vorsorgevollmacht kann im Falle des Todes des Vollmachtgebers ein Konto/Depot aufgelöst werden.
Dazu müsste der Bevollmächtigte in der Vollmacht hierzu ausdrücklich ermächtigt werden. Selbst die pauschale Formulierung „Vertretung gegenüber Banken“ reicht dafür nicht aus (so der Bundesgerichtshof).
Bleibt eine Vorsorgevollmacht nach dem Tod gültig, was sinnvoll ist, und will man damit den Nachlass abwickeln, was in vielen Fällen möglich ist und Kosten für einen Erbschein spart (dessen Erteilung zudem bis zu 6 Monate dauern kann), dann ist die ausdrückliche Ermächtigung zur Konten/Depotauflösung also unerlässlich.
3. Form
Muss die Vollmacht beglaubigt oder beurkundet werden?- das ist immer wieder die Frage.
Grundsätzlich sollte die Unterschrift unter einer Vollmachtserteilung allein schon zum Nachweis der Identität und Echtheit der Unterschrift von einem Notar oder einer Betreuungsbehörde beglaubigt werden.
Im Übrigen bedarf es nur für einen Verbraucherkredit einer beurkundeten Vollmacht, sonst reicht eine Beglaubigung aus, insbesondere für Grundstücksgeschäfte ( z.B. Verkauf oder Grundschuldbestellung); hier ist sie sogar zwingend, da nur eine -zumindest- beglaubigte Vollmacht grundbuchfähig ist.
Ein Problem gibt es immer wieder mit Banken: diese argumentieren, bei einer Beglaubigung würde die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers von der Amtsperson, die beglaubigt, nicht überprüft, obwohl die Banken mangels Fachkompetenz eine solche Überprüfung bei Bankvollmachten ja auch nicht vornehmen (können).
Hierzu hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 30.08.2017 ausgeführt, dass sogar eine „nur“, also nicht beglaubigte/beurkundete, privatschriftliche Vollmacht von einem Kreditinstitut ohne konkrete Anhaltspunkte bzgl. der fehlenden Geschäftsfähigkeit zu akzeptieren sei, da das BGB bei einem Volljährigen zunächst einmal von dessen Geschäftsfähigkeit ausgehe. Diese Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.
Eine Vorsorgevollmacht sollte aus den dargelegten Gründen daher in jedem Fall zumindest beglaubigt sein.








