(openPR) München, 03.01.2011
Die Rechtsprechung hat viele Jahre gebraucht, um alle relevanten Fragen bei den mittels nichtiger Treuhandvollmachten abgeschlossenen Darlehensverträgen, mit denen Immobilien und Immobilienfonds finanziert wurden, zu klären. Nunmehr sind die wichtigsten Fragen zu Gunsten der Anleger entschieden.
Mit Zurückweisungsbeschlüssen vom 30.11.2010 hat der Bundesgerichtshof (AZ: XI ZR 266/09 u.a.) fünf von Herrn Rechtsanwalt Christian Hoffmann, Kanzlei Rechtsanwälte SSH, München, erstrittene Urteile des Oberlandesgerichts München (AZ: 5 U 2344/07 u.a.) bestätigt.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um die Frage, ob die von einem Treuhänder abgeschlossenen Darlehensverträge wirksam sind, auch wenn die dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war.
Zentraler Punkt war dann der Umstand, dass die Darlehensverträge wirksam gewesen wären, wenn die dem Treuhänder erteilte (unwirksame) Vollmacht der Bank im Original zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses vorgelegen hätte, so dass die Bank auf die Wirksamkeit der Vollmacht hätte vertrauen können.
Da in den vielfach viele Jahre zurückliegenden Sachverhalten und auf Grund teilweise sehr schlechter Dokumentation innerhalb der Banken den Banken eine genaue Darlegung, wann die Vollmacht eingegangen ist, nicht möglich war, wurde über Jahre gestritten, wer im Einzelnen das rechtzeitige oder nicht rechtzeitige Vorliegen der Vollmacht darzulegen und zu beweisen hat. Die Banken haben vielfach versucht, mit Zeugen, die allerdings keine konkrete Erinnerung mehr hatten, hier eine allgemeine Übung dergestalt darzulegen, dass sie immer nur die Darlehensverträge unterschrieben hätten, wenn die Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung vorgelegen hätte. Des Weiteren wurde vielfach vorgetragen, dass trotz Datumsangaben auf unterschriebenen Darlehensverträgen diese erst viel später wirksam geworden wären, beispielsweise durch einen angeblich späteren Versand, also zu einem Zeitpunkt, als die Vollmacht dann nun endlich der Bank vorlag.
Auch wenn manche Gerichte in der Vergangenheit diesen Darstellungen der Bank und deren Zeugen Glauben geschenkt haben, scheint eine solche unsubstantiierte und unkonkrete Darstellung nach der neuesten BGH-Rechtsprechung nicht mehr zu genügen.
Ging früher die Rechtsprechung davon aus, dass die Bank grundsätzlich den Beweis für das rechtzeitige Vorliegen der Vollmacht führen muss, und stritt man sich dann darüber, ob dieser Beweis beispielsweise durch allgemeine Ausführungen und durch allgemeine Übung (Handlungsanweisungen, man habe dies immer so gemacht) erbracht wurde, schien sich das Blatt zunächst zu Gunsten der Banken zu wenden, als der Bundesgerichtshof die Beweislast bei den Anlegern/Darlehensnehmern gesehen hat.
In weiteren Urteilen hat dann der Bundesgerichtshof jedoch festgestellt, dass, wenn der Anleger die negative Tatsache, dass die Vollmacht nicht vorlag, ausreichend substantiiert behauptet hat, die Bank ein sog. sekundäre Darlegungs- und Beweislast trifft, das Vorliegen der Vollmacht zu belegen.
Diesbezezüglich wurde dann weiterhin gestritten, welche Anforderungen an diese sekundäre Darlegungs- und Beweislast gestellt werden sollen. Sogar als der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.04.2009, Az. XI ZR 227/08, darauf hingewiesen hat, dass die Bank konkret zu den Umständen einer Urkundenvorlage vorzutragen hat, waren die Banken wohl noch überzeugt, mit allgemeinen Ausführungen und allgemeiner Übung diesen konkreten Vortrag erbringen zu können.
Auch in dem vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Sachverhalt konnte die Bank jedoch neben allgemeinen Ausführungen und einer allgemeinen Übung diesen konkreten Sachvortrag nicht erbringen.
Der Bundesgerichtshof musste sich nunmehr damit beschäftigen, ob diese Urteile die Ansprüche gegen die Banken zutreffenderweise anerkannt haben und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechen.
Auch wenn der Bundesgerichtshof, der keine Tatsacheninstanz mehr ist, feststellt, dass die Frage, ob Vortrag einer Partei der diese treffenden Darlegungslast genügt, eine Entscheidung des Tatsachengerichts im Einzelfall darstellt, hat er doch genauso ausdrücklich festgestellt:
„Von der Partei, die die sekundäre Darlegungslast trifft, kann verlangt werden, konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen und dadurch im Einzelnen darzulegen, dass die zu Grunde liegende Behauptung der beweisbelasteten Partei unzutreffend ist.“
Rechtsanwalt Christian Hoffmann hierzu „Mit dieser sehr schönen und zutreffenden Entscheidung bleibt der Bundesgerichtshof konsequent bei seiner Linie, dass Banken zu dieser Frage konkret vortragen müssen und sich nicht auf eine allgemeine Übung oder allgemeine Ausführungen beschränken können, so dass dies für viele noch laufenden Verfahren eine wegweisende Entscheidung zu Gunsten der Anleger sein wird.“
Weitere Informationen gibt Ihnen gerne Rechtsanwalt Christian Hoffmann, Rechtsanwälte SSH, unter









