(openPR) In Erbfällen gibt es immer eine Zeit der Ungewissheit bis der endgültige Erbe feststeht.
In dieser Zeit liegt das Vermögen brach. Die Banken machen die Konten dicht. Erst einmal muss die Erbeinsetzung bewiesen werden. Am besten per Erbschein. Das kann aber dauern.
In der Zwischenzeit hat man keinen Zugriff auf das vererbte Geld, wichtige Forderungen können nicht beglichen werden. Um diese Zeit der Unsicherheit zu überbrücken, kann eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt werden. Das ist ganz einfach handschriftlich möglich. Soll eine Vollmacht jedoch für Bankgeschäfte gelten so ist es ratsam, sie bei der Bank direkt zu fertigen (die Institute haben entsprechende eigene Formulare) und sie auch dort gleich zu hinterlegen. Dann kann es nicht zu Unstimmigkeiten, beispielsweise wegen der Echtheit der Unterschrift, kommen. Nebenbei: Der Bevollmächtigte muss nicht der Erbe sein. Der Bevollmächtige kann dann über das Vermögen des Erblassers verfügen, solange bis der Erbe (mit Erbschein legitimiert) die Vollmacht widerruft. Aber: Der Bevollmächtigte muss Rechenschaft über seine Verfügungen geben, er darf das Geld keinesfalls für sich verwenden. Um insoweit Auseinandersetzungen zu vermeiden, ist es daher regelmäßig vorteilhaft, die Vollmacht (über den Tod hinaus) dem eingesetzten Erben zu erteilen.
Auch Banken fühlen sich wohler, wenn der Ihnen bekannte Erbe sich auf eine Vollmacht beruft. Anders, wenn ein Fremder kommt. Da kann es schon einmal passieren, dass trotz Vollmacht über den Tod hinaus die Ausführung von Bankaufträgen verweigert wird. In dieser Situation sollte der Bevollmächtigte ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.10.1994, Az.: XI ZR 239/93 parat haben.
Es stellt klar, dass die Bank der Vollmacht solange nachgeben muss, bis der nachgewiesene Erbe diese widerruft. (Quelle: Finanzbrief) Ausführliche kostenlose Informationen zum Thema Steuern & Co. bietet die Infoseite: www.hallo-steuern.de










