(openPR) München. Dass eMails im geschäftlichen Verkehr aus rechtlicher Sicht als Geschäftbriefe anzusehen sind, war bisher umstritten. Fast unbemerkt hat der Gesetzgeber die maßgeblichen Gesetze geändert und mit Wirkung zum 01.01.2007 auf elektronischen Schriftverkehr erweitert. Dem Begriff "Geschäftsbriefe" wurde jeweils der Hinweis "gleichviel welcher Form" angehängt (vgl. § 37a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG) und damit verdeutlicht, dass die für geschäftliche Korrespondenz erforderlichen Pflichtangaben nunmehr auch zwingend in die geschäftliche eMail-Post aufgenommen werden müssen - z.B. in den eMail-Abbinder. So ist z. B. eine GmbH verpflichtet, in Ihren eMails ab dem 01.01.2007 u. a. folgende Angaben einzufügen:
Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft; das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft; die Registernummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist; alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften besteht die Möglichkeit, dass ein Zwangsgeld festgesetzt oder das Unternehmen von einem Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Quelle: RA Michael H. Heng Ausführliche kostenlose Informationen zum Thema Steuern & Co. bietet die Infoseite: www.hallo-steuern.de
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