(openPR) Verbraucher-Tipp
München. (SVGS) Das ist im Ergebnis die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zum Thema Kauf eines Neuwagens. Gemeint ist ein nagelneues Auto, das aber schon viele Monate auf dem Hof des Händlers oder der Werkstattvertretung steht. Einen solchen Fall entschied der Bundesgerichtshof jetzt (Urteil vom 15.10.03, Az.: VIII ZR 227/02). Im Kaufvertrag stand: "Verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge." Als der Kunde das Auto übernahm, stellte sich heraus, dass es bereits 19 Monate "alt" war.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass selbst bei optimaler Lagerung ein solcher Wagen nicht mehr als "neu" bezeichnet werden kann. Konsequenz: der Händler musste das Auto zurücknehmen. Die höchsten deutschen Zivilrichter legen auch gleich eine generelle Zeitgrenze für Neuwagenkauf fest: Danach ist nach Ablauf von 12 Monaten ein Fahrzeug nicht mehr fabrikneu. Wohlgemerkt - auch wenn dieses Modell nach wie vor so hergestellt wird.
Übrigens: Nach einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.03, Az.: VIII ZR 243/02 ist ein Fahrzeug auch dann nicht mehr fabrikneu, wenn zwischenzeitlich ein neues Modell vom Band rollt. Dabei ist es unerheblich, wie lange der Wagen schon gelagert wurde.
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