(openPR) Jena. In gleich zwei Fällen hat das Landgericht Berlin die Vollstreckung gegen Anleger von Berlin-Fonds für unzulässig erklärt. Geschädigte haben damit begründete Aussicht, dem drohenden finanziellen Ruin zu entgehen.
Mit den beiden Beschlüssen (AZ 52 T 70/06 und 84 T 108/06) sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber Berlin-Fonds-Anlegern zumindest vor dem Landgericht Berlin gescheitert.
Berlin-Fonds sind geschlossene Immobilienfonds, die in der Bundeshauptstadt Sozialwohnungen errichtet haben. Für Anleger lohnten sich die Fonds, solange das Land Berlin den sozialen Wohnungsbau förderte. Die überraschende Einstellung dieser Förderung stürzte viele derartige Fonds in eine finanzielle Notlage. Da die Fonds meist als GbR oder OHG aufgelegt wurden, sehen die Klauseln in vielen Fällen vor, dass die Anleger über das eingezahlte Eigenkapital hinaus mit ihrem Privatvermögen haften.
In einem der beiden verhandelten Fälle hatten sich Gesellschafter des Dr. Görlich Grundreal-Fonds im Rahmen der Zeichnungsvollmacht einer anteiligen sofortigen Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden unterworfen. Die Richter beim Berliner Landgericht sahen die erteilte Vollmacht jedoch als nicht bestimmt genug an. In der Zeichnungserklärung sei lediglich davon die Rede, dass der Schuldner eine Vollmacht zum Abschluss des Treuhandvertrages erteilt habe. Die Fondsgesellschaft sei zwar befugt, einen Steuerberater zu beauftragen, alle den Schuldner betreffenden Angelegenheiten zu regeln. Dies beinhalte jedoch keine Vollmacht seitens des Anlegers, sich einer sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
Die beiden jüngsten Urteile sind für alle Berlin-Fonds-Anleger ein erfreulicher finanzieller Lichtblick. „Eine erteilte Unterwerfungserklärung der Gesellschafter ist somit faktisch unwirksam“, sagt Torsten Geißler von PWB Rechtsanwälte Jena. „Anleger, die von der finanzierenden Bank aus dieser Unterwerfungserklärung in Anspruch genommen werden, sollten sich unbedingt dagegen wehren.“ Wenn darüber hinaus die Fondsgesellschaften Nachschüsse verlangen, empfiehlt der Anlegeranwalt dringend, auch dieser Forderung nicht nachzukommen.
Laut BGH-Rechtsprechung können derartige Nachschüsse nämlich nicht geltend gemacht werden, wenn Höhe und Umfang nicht schon zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses feststanden bzw. feststellbar waren. Auch das Branchenblatt „kapital-markt intern“ rät zum Abwarten: Um eine Vollstreckung durchführen zu können, „müssen die Banken die Rechtsgültigkeit einer Vielzahl von miteinander verknüpften Vollmachten und Verträgen beweisen.“ Das Fehlen einer einzigen Bedingung könne schon zur Rettung der Anleger führen.
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Peter Speier
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