(openPR) Am 1. Juli 2007 ist der Erlass des Präsidenten der Republik Belarus Nr. 320 vom 16. Juli 2007 „Über die Umsetzung des Grundsatzes der Transitfreiheit in der Republik Belarus“ in Kraft getreten.
Laut dem Dokument, sind bei der Kontrolle der Transitwaren durch die Zollbehörden Angaben erforderlich, die die Identifizierung der Waren und deren Anzahl zu den Zollzwecken ermöglichen, darunter Warenbezeichnung, Menge, Zahl der Frachtstücke, Bruttogewicht. Andere Daten zu den Zollzwecken haben einen Informationscharakter und erfordern keine Überprüfung.
Falls die Angaben, die der Zollkontrolle unterliegen, in den Begleitpapieren fehlen bzw. nicht miteinander übereinstimmen, können sie durch die Vorweisung der zusätzlichen Unterlagen von Spediteuren eingetragen oder präzisiert werden. Erfolgt dies innerhalb von 6 Stunden ab der Forderungsstellung durch die Zollbehörde nicht, so können die Transitwaren zur Beförderung zugelassen werden, aber nur unter der Bedingung, dass entsprechende Transportmittel durch belarussische Beamte gemäß dem Zollgesetzbuch der Republik Belarus begleitet werden.
Der neue Erlass ist auf die Vereinfachung und Beschleunigung der Zollabfertigung von Transitwaren gerichtet und steht mit internationalen Normen im Einklang. Er soll zur weiteren Umsetzung des Grundsatzes der Transitfreiheit beitragen, der von der Republik Belarus anerkannt ist.


