(openPR) Köln, 27. Oktober 2026. Der Hinweis auf ein „junges Team“ in einer Stellenanzeige kann als Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters gewertet werden. Dennoch scheiterte ein Bewerber vor dem LAG Baden-Württemberg mit seiner Entschädigungsforderung, weil das Gericht sein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich einstufte.
Altersbezogene Formulierung kann Beweislast beeinflussen
Das LAG Baden-Württemberg befasste sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2026 – 4 SA 54/25 mit der Bewerbung eines 52 Jahre alten Mannes auf eine als „Sekretärin der Geschäftsführung (m/w/d)“ bezeichnete Stelle. Die Ausschreibung warb unter anderem mit einem „jungen Team“. Nach der Absage verlangte der Bewerber eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
Nach Auffassung des Gerichts kann die Beschreibung eines Teams als „jung“ den Eindruck vermitteln, dass auch für die offene Position eine jüngere Person gesucht werde. Die Formulierung komme deshalb als Indiz im Sinne von § 22 AGG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 1 AGG in Betracht. Die Erklärung, damit werde lediglich das Arbeitsumfeld beschrieben, beseitigte diese mögliche Vermutungswirkung nach der Entscheidung nicht.
Auch die Besetzung der Stelle mit einer Frau, die älter als der Bewerber war, reichte dem LAG nicht aus, um die Vermutung vollständig zu widerlegen. Eine Benachteiligung kann bereits vorliegen, wenn das Alter für die Auswahlentscheidung mitursächlich war. Es muss weder der alleinige noch der ausschlaggebende Beweggrund gewesen sein.
Gesamtumstände sprachen gegen ernsthafte Bewerbung
Der geltend gemachte Anspruch blieb gleichwohl ohne Erfolg. Das Gericht bewertete das Entschädigungsverlangen nach § 242 BGB als rechtsmissbräuchlich, weil die festgestellten Gesamtumstände aus seiner Sicht nicht für ein vorrangiges Interesse an der ausgeschriebenen Tätigkeit sprachen. Stattdessen sei es dem Bewerber hauptsächlich um eine mögliche Entschädigungszahlung gegangen.
Für diese Einschätzung waren insbesondere folgende Gesichtspunkte maßgeblich:
- Die Bewerbung war nur in geringem Umfang auf die konkrete Position ausgerichtet.
- Ihr Inhalt ging deutlich an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle vorbei.
- Die Klageschrift war standardisiert und dem Gericht bereits aus anderen Verfahren des Bewerbers bekannt.
Das mögliche Diskriminierungsindiz führte daher im konkreten Fall nicht zu einer Zahlung. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Vermutungswirkung nach § 22 AGG und die Durchsetzbarkeit eines Entschädigungsanspruchs getrennt zu prüfen sind. Ein zunächst begründetes Indiz schließt eine spätere Bewertung der Forderung als rechtsmissbräuchlich nicht aus.
Folgen für Arbeitgeber und Bewerber
Unternehmen sollten Stellenausschreibungen auf Formulierungen überprüfen, die unmittelbar oder mittelbar auf ein gewünschtes Alter schließen lassen. Dazu gehören nicht nur ausdrückliche Altersgrenzen, sondern auch Beschreibungen des Teams oder der Unternehmenskultur. Auswahlentscheidungen und die dafür maßgeblichen sachlichen Kriterien sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
„Die Entscheidung zeigt, dass scheinbar allgemeine Aussagen über ein Team eine Vermutung nach dem AGG auslösen können“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Unternehmen ist deshalb entscheidend, Stellenanzeigen neutral zu formulieren und Auswahlprozesse anhand tätigkeitsbezogener Kriterien zu dokumentieren.“
Bewerber müssen umgekehrt damit rechnen, dass Gerichte nicht allein die Formulierung der Ausschreibung betrachten. Auch Inhalt, Ernsthaftigkeit und Stellenbezug der Bewerbung können für einen Entschädigungsanspruch erheblich sein. Ein amtlicher Entscheidungsvolltext und eine Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg waren zum Redaktionszeitpunkt nicht abrufbar; Angaben zur Rechtskraft, zu einer möglichen Revision und zur Höhe der verlangten Entschädigung waren daher nicht feststellbar.
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