openPR Recherche & Suche
Presseinformation

AGG – Keine Entschädigung bei nicht ernst gemeinter Bewerbung

09.07.200817:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: AGG – Keine Entschädigung bei nicht ernst gemeinter Bewerbung
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. www.arbeitsrecht-hamburg.info
Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M. www.arbeitsrecht-hamburg.info

(openPR) Abgelehnte Bewerber haben trotz einer gegebenenfalls in diskriminierender Form verfassten Stellenausschreibung bei einer nicht ernst gemeinten Bewerbung keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG).

Dies entschied jüngst das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil vom 26. Juni 2008 (Az.: 15 Sa 63/08). Das Gericht erweiterte damit den Kreis arbeitsgerichtlicher Instanzentscheidungen zur Frage der Entschädigungspflicht des Arbeitgebers bei Stellenausschreibungen diskriminierenden Inhalts.

Das AGG verbietet u.a. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dies gilt nach dem Gesetz auch in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigungsverhältnissen (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1, 7 AGG). Für den Fall eines Verstoßes sehen die gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatzansprüche vor (§ 15 AGG).

In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall hatte sich eine 42-jährige Frau auf die Stellenanzeige eines Immobilienunternehmens beworben, welche sich nach dem Wortlaut an Mitarbeiter "bis 35 Jahre" richtete.

Nachdem die Klägerin durch den Arbeitgeber nicht zum Vorstellungsgespräch geladen worden war, klagte sie gegen diesen auf Zahlung einer Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Die Klägerin machte geltend, dass sie ausschließlich wegen ihres Alters nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei.

Wie sich im Rahmen des Prozesses herausstellte, hatte sich die Klägerin darüber hinaus in zwei weiteren Fällen ebenfalls auf potentiell altersdiskriminierende Stellenanzeigen beworben und von den ablehnenden Arbeitgebern entsprechende Entschädigungen verlangt.

Nachdem das angerufene Arbeitsgericht der Klage der Frau zunächst stattgegeben hatte, hoben die Landesarbeitsrichter die Entscheidung auf die Berufung des Arbeitgebers hin auf und wiesen die Klage ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Klägerin die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung auf die in altersdiskriminierender Weise ausgeschrieben Stelle abzusprechen sei.

Die mangelnde Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung folge dabei aus dem Umstand, dass sich die Klägerin nachweislich nur auf die streitbefangene Stelle und weitere Stellenausschreibungen mit potentiell diskriminierendem Inhalt beworben hatte. Nach Ansicht des LAG sei bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass es der Klägerin nicht um eine positive Entscheidung über ihre Bewerbung, sondern lediglich um die Zahlung von Entschädigungen durch den Arbeitgeber gegangen sei.

Wegen der Bedeutung der Sache ließen die Landesarbeitsrichter jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Fazit:

Die Entscheidung des LAG Hamm macht deutlich, wie schnell es zu der bereits vor Inkrafttreten des AGG vielfach befürchteten missbräuchlichen Anwendung der Bestimmungen des AGG kommen kann. Für Arbeitgeber ist eine missbräuchliche Anwendung bzw. Geltendmachung von Entschädigungsforderungen nach den gesetzlichen Bestimmungen oftmals nicht bzw. nur unter erheblichem Aufwand nachzuweisen.

In dem vom LAG Hamm entschiedenen Fall hatte die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keine vollständigen Angaben zu sämtlichen Fällen gemacht, in denen sie sich auf Stellenanzeigen potentiell diskriminierenden Inhalts beworben hatte.

Dass die Klägerin tatsächlich in zwei weiteren Fällen in ähnlicher Weise nicht ernst gemeinte Bewerbungen verfasst hatte, wurde nur aufgrund des Umstandes bereits gerichtlich anhängiger weiterer Verfahren bekannt.

Unternehmen sollten daher bei der Abfassung von Stellenausschreibungen die Vorgaben des AGG durchaus ernst nehmen und sich bei der inhaltlichen Gestaltung gegebenenfalls beraten lassen sowie ihre verantwortlichen Mitarbeiter (HR, Personal) entsprechend schulen. Darauf, dass Gerichte in jedem Fall missbräuchliche, d.h. nicht ernst gemeinte Bewerbungen auf Stellenausschreibungen nachweisen, können sich Arbeitgeber zumindest nicht verlassen.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 225668
 1905

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „AGG – Keine Entschädigung bei nicht ernst gemeinter Bewerbung“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwalt Dr. Philipp Brügge LL.M.

Bild: Mindestlohn - Eingeschränkte Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst rechtmäßigBild: Mindestlohn - Eingeschränkte Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst rechtmäßig
Mindestlohn - Eingeschränkte Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst rechtmäßig
Die Regelung im TVöD, wonach Bereitschaftszeiten nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden und die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Bereitschaftszeiten sind tarifvertraglich definiert als Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen bewertete d…
Bild: AGG – Vergütungsregelung nach Lebensaltersstufen in BAT ist unzulässigBild: AGG – Vergütungsregelung nach Lebensaltersstufen in BAT ist unzulässig
AGG – Vergütungsregelung nach Lebensaltersstufen in BAT ist unzulässig
Die Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) stellen eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Altersdiskriminierung dar und sind deshalb unwirksam. Zu diesem Ergebnis gelangte nunmehr die 20. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einer vorab als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2008, Az.: 20 Sa 2244/07). Auf das in dem in Rede stehenden Fall fragliche Arbeitsverhältnis fand über den so genannten Anwe…

Das könnte Sie auch interessieren:

Ablehnung eines Bewerbers in einem katholischen Krankenhaus als Diskriminierung
Ablehnung eines Bewerbers in einem katholischen Krankenhaus als Diskriminierung
… Intensivpfleger zurück, weil dieser nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Der Bewerber fühlte sich diskriminiert und klagte vor dem Arbeitsgericht Aachen auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern, die er bei dem Krankenhaus verdient hätte. Das angerufene Arbeitsgericht Aachen sprach dem Kläger die geltend gemachte …
Bild: Scheinbewerbung - Kein Anspruch auf EntschädigungBild: Scheinbewerbung - Kein Anspruch auf Entschädigung
Scheinbewerbung - Kein Anspruch auf Entschädigung
Bewirbt sich jemand nur zum Schein auf eine Stellenanzeige, kann er keine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Immer häufiger kommt es vor, dass Bewerber sich nur zum Schein auf Stellenanzeigen bewerben, um dann Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz …
Bild: Einladung von Schwerbehinderten bei internen StellenausschreibungenBild: Einladung von Schwerbehinderten bei internen Stellenausschreibungen
Einladung von Schwerbehinderten bei internen Stellenausschreibungen
… die Stelle in Cottbus einfließen würden. Beide Bewerbungen des Klägers blieben erfolglos. Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung gerichtlich u.a. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn entgegen den Vorgaben des SGB IX und …
Bild: Arbeitsrecht: "Sehr geehrter Herr" keine DiskriminierungBild: Arbeitsrecht: "Sehr geehrter Herr" keine Diskriminierung
Arbeitsrecht: "Sehr geehrter Herr" keine Diskriminierung
… ist der Ansicht, aus dieser Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrundes nicht eingestellt worden sei. Die Klägerin verlangte von dem Unternehmen eine Entschädigung in Höhe von Euro 5.000,00. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass aus ihren Bewerbungsunterlagen eindeutig hervorgehe, dass sie weiblich sei. Das Unternehmen habe ihre …
BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten
BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten
Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür zwingend die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. In dem vom Bundesarbeitsgericht unlängst entschiedenen Fall machte der Kläger gegen das beklagte Land mit am 4. November 2008 eingegangenen …
Bild: Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch auch bei übergelaufenem E-Mail-PostfachBild: Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch auch bei übergelaufenem E-Mail-Postfach
Einladung eines Schwerbehinderten zum Vorstellungsgespräch auch bei übergelaufenem E-Mail-Postfach
… fachlich für die Stelle nicht offensichtlich ungeeignet war, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Kläger hat mit seiner Klage vom beklagten Land eine Entschädigung i.H.v. 7.434,39 Euro verlangt. Das beklagte Land hat demgegenüber geltend gemacht, die Bewerbung des Klägers sei aufgrund eines schnell überlaufenden Outlook-Postfachs und wegen …
Bild: „Junges dynamisches Team“Bild: „Junges dynamisches Team“
„Junges dynamisches Team“
… EINEM PROFESSIONELLEN UMFELD MIT EINEM JUNGEN DYNAMISCHEN TEAM.“ Nach nur kurzer Zeit erhielt der Bewerber eine Absage des Unternehmens, woraufhin er vor dem Arbeitsgericht Klage auf Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Absatz 2 und 1 AGG erhoben hat. Sowohl dort, als auch vor dem Landesarbeitsgericht wurde seine Klage zunächst abgewiesen. Das …
Hessisches Landesarbeitsgericht - Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern
Hessisches Landesarbeitsgericht - Entschädigungsklagen nach dem AGG bei Bewerbungsverfahrensfehlern
Nach Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein schwerbehinderter Bewerber um einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz eine Entschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung könne sich der Arbeitgeber jedoch auf alle geeigneten objektiven Tatsachen …
Bild: Scheinbewerber und AGG-EntschädigungBild: Scheinbewerber und AGG-Entschädigung
Scheinbewerber und AGG-Entschädigung
Verbotene geschlechtsspezifische Benachteiligung im Bewerbungsverfahren kann gemäß Paragraf 15 AGG zur Entschädigungszahlung in Höhe von drei Monatsgehältern führen. Seit dem 18. August 2006 gilt das AGG und versetzt so manchen Arbeitgeber immer noch in Unruhe. Das Gesetz soll Benachteiligungen von Arbeitnehmern auf Grund geschlechtlicher oder altersbedingter …
Bild: Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?Bild: Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?
Wann müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden?
Müssen Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen, wenn sie schwerbehinderte Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 16.02.2012 (Az.: 8 a ZR 697/10). Gegenstand des Verfahrens war die Bewerbung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf eine Stelle als Pförtner. …
Sie lesen gerade: AGG – Keine Entschädigung bei nicht ernst gemeinter Bewerbung