openPR Recherche & Suche
Presseinformation

BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten

20.03.201209:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür zwingend die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten.

In dem vom Bundesarbeitsgericht unlängst entschiedenen Fall machte der Kläger gegen das beklagte Land mit am 4. November 2008 eingegangenen Schreiben Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend, weil er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Das Land hatte zur Jahresmitte 2008 drei Stellen für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger unter Hinweis auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bewarb. Mit Schreiben vom 29. August 2008, welches dem Kläger am 2. September 2008 zuging, hatte das Land die Bewerbung des Klägers abgewiesen. Dieses Schreiben erhielt der Kläger am 2. September 2008.

Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Sofern ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz auf Grundlage des AGG geltend macht, müsse er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten. Die Frist sei wirksam und begegne nach europäischem Recht keinen Bedenken. Im Falle der Ablehnung einer Bewerbung beginne die Frist in dem Moment zu laufen, in dem der Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Der Kläger habe mit Erhalt des Ablehnungsschreibens Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung gehabt, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt worden war. Damit begann die Zweimonatsfrist mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am 2. September 2008 zu laufen. Sein Schreiben vom 4. November 2008 erreichte das beklagte Land also zu spät.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. März 2012 - 8 AZR 160/11

Link zum Artikel: http://www.lawmarket.de/articles/show/97

Rechtsanwalt gesucht? Auf www.lawmarket.de kostenlos und unverbindlich Angebote einholen und Preise vergleichen.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 617357
 838

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von LAWMARKET UG haftungsbeschränkt

LG München II: Kein Anspruch auf gleichwertigen Unfallersatzwagen im Luxuswagensegment
LG München II: Kein Anspruch auf gleichwertigen Unfallersatzwagen im Luxuswagensegment
Wenn ein baugleiches Fahrzeug nur zu einem erheblich teureren Mietpreis zur Verfügung steht, muss sich ein Unfallgeschädigter auch auf einen weniger komfortablen Wagentyp verweisen lassen. Das Landgericht München II hat den Fahrer eines Porsche Cayenne Turbo auf einen BMW der 7er-Reihe verwiesen. Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, machte aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten Mietwagenkosten gegen die beklagte Kfz-Versicherung geltend. Der Geschädigte erlitt einen Unfall mit seinem Porsche Cayenne Turbo und mietete in der Repara…
BGH: Kündigungsschutz von Studentenzimmern
BGH: Kündigungsschutz von Studentenzimmern
Der eingeschränkte Kündigungsschutz für Studentenwohnheime setzt voraus, dass der Vermietung des Wohnraums an Studenten ein konkretes Belegungskonzept mit zeitlicher Begrenzung der Mietzeit und Rotation zugrunde liegt, denn nur so kann von einem Studentenwohnheim im Sinne des Gesetzgebers ausgegangen werden. Für alle anderen Vermietungen von Wohnraum an Studenten gilt derselbe gesetzliche Kündigungsschutz wie für andere Mieter. Der Bundesgerichtshof hatte in einer unlängst ergangenen Entscheidung zu entscheiden, unter welchen Voraussetzunge…

Das könnte Sie auch interessieren:

Arbeitgeber muss keine Auskunft über Einstellungskriterien erteilen
Arbeitgeber muss keine Auskunft über Einstellungskriterien erteilen
… grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 8 AZR 287/08), in dem die Klägerin gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht haben soll. Dies begründete sie mit einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach einer erfolglosen Bewerbung habe die Beklagte der …
Bild: Fristwahrung zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen DiskriminierungenBild: Fristwahrung zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Diskriminierungen
Fristwahrung zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Diskriminierungen
… gesonderte außergerichtliche Geltendmachung Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Diese Klage wurde der Beklagten einen Tag nach Ablauf der Zweimonatsfrist zugestellt. Das BAG hat hier zugunsten der Klägerin eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO angenommen: „Eine Rückwirkung nach § 167 ZPO …
Bild: Arbeitsrecht Dippoldiswalde-Altersdiskrimminierung rechtfertigt Entschädigung gemäß BAGBild: Arbeitsrecht Dippoldiswalde-Altersdiskrimminierung rechtfertigt Entschädigung gemäß BAG
Arbeitsrecht Dippoldiswalde-Altersdiskrimminierung rechtfertigt Entschädigung gemäß BAG
… Das Landesarbeitsgericht spricht ihr in 11. Instanz EUR 1.000,00 Entschädigung zu. Rechtsgründe - Arbeitsrecht Dippoldiswalde Das BAG bestätigt die Entscheidung. Nach § 15 II AGG besteht ein Entschädigungsanspruch, weil eine Diskriminierung wegen Alters nach § 7 I i.V.m. § 1 AGG begangen wurde. Die Prüfung der Eignung einer Person erfolgt nach der im …
Bild: AGG - Schadet der gesetzliche Schutz vor Diskriminierung der deutschen Wirtschaft?Bild: AGG - Schadet der gesetzliche Schutz vor Diskriminierung der deutschen Wirtschaft?
AGG - Schadet der gesetzliche Schutz vor Diskriminierung der deutschen Wirtschaft?
… Einführung des Beitragsausgleichsverfahrens und dem Rückgang der Häufigkeit der Arbeitsunfälle ein statistisch hochsignifikanter Zusammenhang besteht“. 4. Wie soll der Entschädigungsanspruch berechnet werden? Die folgenden Gesichtspunkte sind hier gegeneinander abzuwägen: abschreckende Wirkung, Ausgleich für materiellen Schaden, bereits erhaltene Genugtuung, …
Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers beim Einstellungsverfahren
Keine Auskunftspflicht des Arbeitgebers beim Einstellungsverfahren
… eine Diskriminierung nahe legen, soll die Verweigerung des Arbeitgebers geprüft werden (Az. C-415/10). In dem vorliegenden Fall soll die Klägerin gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht haben. Nach dem Bewerbungsgespräch habe die Beklagte die Klägerin nicht darüber informiert, ob ein anderer Bewerber die Stelle bekommen hat und …
Entschädigungsanspruch bei Kündigung trotz Schwangerschaft
Entschädigungsanspruch bei Kündigung trotz Schwangerschaft
… Versuch des Beklagten, die Schwangere zur Umgehung des Beschäftigungsverbotes zu bewegen, ebenso in der Kündigung vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt. Jedenfalls sei ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG im vorliegenden Fall gegeben, so das BAG. Das Arbeitsrecht ist eine vielschichtige Materie, in welcher viele verschiedene Vorschriften aus …
Bild: RA-Horrion: Bei abgelehnter Bewerbung rechtfertigt Altersdiskriminierung Entschädigung-Arbeitsrecht ChemnitzBild: RA-Horrion: Bei abgelehnter Bewerbung rechtfertigt Altersdiskriminierung Entschädigung-Arbeitsrecht Chemnitz
RA-Horrion: Bei abgelehnter Bewerbung rechtfertigt Altersdiskriminierung Entschädigung-Arbeitsrecht Chemnitz
… Entschädigung. Das Landesarbeitsgericht spricht ihr in 11. Instanz EUR 1.000,00 Entschädigung zu. Rechtsgründe Arbeitsrecht Chemnitz Das BAG bestätigt die Entscheidung. Nach § 15 II AGG besteht ein Entschädigungsanspruch, weil eine Diskriminierung wegen Alters nach § 7 I i.V.m. § 1 AGG begangen wurde. Die Prüfung der Eignung einer Person erfolgt nach der im …
Zweimonatsfrist für Entschädigungsansprüche des AGG vom BAG bestätigt
Zweimonatsfrist für Entschädigungsansprüche des AGG vom BAG bestätigt
… Ablehnungsschreibens von den die Benachteiligung begründenden Umständen Kenntnis gehabt habe, da er nicht nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Demzufolge sei die Zweimonatsfrist am 04.11.2008 schon abgelaufen gewesen und die Klage blieb in drei Instanzen ohne Erfolg.http://www.grprainer.com/Mietrecht.html
Bild: Zweieinhalb Jahre Allgemeines GleichbehandlungsgesetzBild: Zweieinhalb Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Zweieinhalb Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
… Arbeitgebers einen Schadensersatzanspruch, der sich auf Ersatz von Vermögensschäden richtet. Der Arbeitnehmer hat auch einen vom Verschulden des Arbeitgebers unabhängigen Entschädigungsanspruch, der bei Nichtvermögensschäden einen angemessenen Ausgleich in Geld für die erlittene Ungleichbehandlung vorsieht. Für die Geltendmachung des Schadensersatz- und …
Zweimonatsfrist für Entschädigungsansprüche des AGG vom BAG bestätigt
Zweimonatsfrist für Entschädigungsansprüche des AGG vom BAG bestätigt
… Ablehnungsschreibens von den die Benachteiligung begründenden Umständen Kenntnis gehabt habe, da er nicht nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Demzufolge sei die Zweimonatsfrist am 04.11.2008 schon abgelaufen gewesen und die Klage blieb in drei Instanzen ohne Erfolg.http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Sie lesen gerade: BAG: Für Entschädigungsanspruch nach AGG ist Zweimonatsfrist zu beachten