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LG München II: Kein Anspruch auf gleichwertigen Unfallersatzwagen im Luxuswagensegment

26.06.201212:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wenn ein baugleiches Fahrzeug nur zu einem erheblich teureren Mietpreis zur Verfügung steht, muss sich ein Unfallgeschädigter auch auf einen weniger komfortablen Wagentyp verweisen lassen. Das Landgericht München II hat den Fahrer eines Porsche Cayenne Turbo auf einen BMW der 7er-Reihe verwiesen.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, machte aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten Mietwagenkosten gegen die beklagte Kfz-Versicherung geltend. Der Geschädigte erlitt einen Unfall mit seinem Porsche Cayenne Turbo und mietete in der Reparaturzeit einen Porsche Panamera an. Die beklagte Versicherung des Schädigers erstattete lediglich EUR 1.108,41 von den entstandenen Mietwagenkosten i.H.v. von EUR 2.350,19. Der Differenzbetrag wird von der Klägerin klageweise verfolgt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung des Mietwagenunternehmens hatte keinen Erfolg.

Der Vortrag der Klägerin, dass dem Geschädigten kein günstigeres Angebot zugänglich gewesen sei, könne keine Berücksichtigung finden, da die Klägerin konkrete Bemühungen des Geschädigten um ein günstigeres Angebot weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe. Der erforderliche Ersatzanspruch bemesse sich im Übrigen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Auf Grundlage dessen sei der Geschädigte nicht in jedem Fall berechtigt gewesen, einen Porsche Cayenne Turbo anzumieten.

Dem Geschädigten sei durchaus zuzumuten, für kurze Zeit einen weniger komfortablen Wagen anzumieten. Der Unfallwagen mit seinem Neupreis von rund 115.000 EUR sei durchaus mit einem BMW der 7-er oder 8-er Reihe vergleichbar und ein 7-er BMW hätte für den gleichen Zeitraum nur 806,97 EUR gekostet.

Insbesondere seien geschäftliche Repräsentationsbedürfnisse oder besonders lange Dienstfahrten nicht entscheidungserheblich für die Wahl des Fahrzeugs gewesen, denn der Geschädigte habe dieses Fahrzeug zur Erhaltung seines Mobilitätstandards und für persönliche Bedürfnisse gehabt. Diese Ziele seien aber mit einem anderen Fahrzeug auch zu erreichen gewesen.

LG München II, Urteil vom 08.05.2012 - 2 S 4044/11

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