(openPR) Köln, 25. Oktober 2026. Die 23. Änderungsverordnung zur Außenwirtschaftsverordnung ist am 17. Oktober 2026 in Kraft getreten. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen sollten die neuen Vorgaben zur Ausfuhrliste, zu Sanktionen und zu Bußgeldtatbeständen sorgfältig prüfen.
Die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wurde am 14. Oktober 2026 ausgefertigt und am 16. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Veröffentlichung erfolgte unter BGBl. 2026 I Nr. 300. Nach der amtlichen Veröffentlichung betrifft die Verordnung das Sachgebiet Außenwirtschaft im Allgemeinen und liegt in der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Nach § 12 Absatz 4 Außenwirtschaftsgesetz wurde die Verordnung Bundestag und Bundesrat nach der Verkündung zugeleitet. Die hierzu veröffentlichte Bundestagsdrucksache datiert vom 23. Oktober 2026. Für die Praxis ist maßgeblich, dass die Änderungen bereits seit dem Tag nach der Verkündung gelten.
Neue Vorgaben in AWV und Ausfuhrliste
Durch die Verordnung werden insbesondere die §§ 74, 76a und 82 AWV sowie Anlage 1 zur AWV, die Ausfuhrliste, geändert. Die amtliche Veröffentlichung enthält neben dem Verordnungstext auch die neu gefassten Listenbestandteile. Die konsolidierte Ausfuhrliste ist als Anhang zu Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung veröffentlicht.
Ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung betrifft restriktive Maßnahmen der Europäischen Union gegen Russland. In § 82 AWV werden neue Bußgeldbewehrungen eingeführt. Nach der Begründung dienen die Anpassungen auch der Abgrenzung zu § 18 Absatz 1 Nummer 1 AWG, der bestimmte Transaktionsverbote im Zusammenhang mit Zentralbanken und Entitäten mit Drittstaatenbezug strafrechtlich erfasst.
Auch § 76a AWV wird neu gefasst. Künftig besteht eine Genehmigungsmöglichkeit für die Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern deutscher Behörden in Embargoländer. Zuvor war dies auf Fälle beschränkt, in denen die Güter im eigenen Gewahrsam mitgeführt wurden; die Genehmigungsbedürftigkeit entfällt durch die Neuregelung nicht.
Änderungen bei Embargos und Technologien
Die Ausfuhrliste wird in mehreren Bereichen angepasst. Posten für Dual-Use-Güter mit Bezug zum Bestimmungsland Syrien werden gestrichen. Dies steht im Zusammenhang mit der schrittweisen Aufhebung von EU-Sanktionen gegen Syrien.
Das bislang national in der AWV geregelte Waffenembargo gegen Simbabwe wird für die Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern aufgehoben. Hintergrund ist, dass dieser Bereich unmittelbar durch die Verordnung (EU) Nr. 314/2004 geregelt wird. Die Aufhebung betrifft damit die nationale Regelung in der AWV, nicht die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorgaben.
Daneben entfallen nationale Listenpositionen für neuartige Technologien in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste, soweit die betreffenden Güter am 15. November 2025 in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgenommen wurden. Für diese Güter gelten damit europaweit einheitliche Genehmigungspflichten. Zusätzlich wird im Vorgriff auf eine internationale Listung die neue Güterlistung 2B905 eingeführt, die auch Technologie- und Softwarepositionen erfasst.
Folgen für Unternehmen und Verwaltung
Für Unternehmen können insbesondere mehrere Regelungsbereiche relevant werden. Dazu zählen:
- geänderte Bußgeldtatbestände in § 82 AWV,
- die Neufassung von § 76a AWV,
- Änderungen der Ausfuhrliste in Anlage 1,
- die Streichung bestimmter nationaler Listenpositionen,
- die neue Güterlistung 2B905.
Nach dem Vorblatt entsteht für die Wirtschaft außer durch die neue Listenposition kein neuer Erfüllungsaufwand. Der Markt des neu erfassten Guts wird dort als international überschaubar beschrieben. Der zusätzliche Aufwand dürfte nach der Begründung nur Fälle im einstelligen Bereich betreffen.
Gleichzeitig rechnet die Begründung mit einem Anstieg von Bußgeldverfahren aufgrund der neuen Bußgeldbewehrungen. Für die Verwaltung wird daraus nur allenfalls geringfügiger neuer Erfüllungsaufwand erwartet. Für Unternehmen bleibt dennoch entscheidend, Ausfuhrvorgänge, Gütereinstufungen und Sanktionsprüfungen an die geänderten Vorgaben anzupassen.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Die Änderungen zeigen, dass Exportkontrolle und Sanktionsrecht weiterhin dynamisch bleiben. Unternehmen und Investoren sollten prüfen, ob bestehende Prozesse, Lieferketten und Vertragsbeziehungen von den neuen Listenpositionen oder Bußgeldtatbeständen berührt werden.“
Betroffene Unternehmen sollten die geänderte Ausfuhrliste mit ihren Produkt- und Technologiebereichen abgleichen und dokumentieren, wie Genehmigungspflichten geprüft werden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Vorgänge mit Embargobezug sowie Geschäfte, bei denen Güter, Software oder Technologie neu erfasst oder aus nationalen Listen herausgenommen wurden. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei der rechtlichen Einordnung außenwirtschaftsrechtlicher Vorgaben und deren Umsetzung in unternehmensinternen Abläufen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/23-aenderungsverordnung-zur-awv-in-kraft-getreten/

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