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Änderungen der AWV-Meldepflicht 2025

03.02.202509:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Änderungen der AWV-Meldepflicht 2025

(openPR) Meldeschwellen werden angehoben und Fristen vereinheitlicht

Am 1. Januar 2025 sind verschiedene Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten. So wurde bspw. die Meldepflicht für grenzüberschreitende Zahlungen auf 50.000 Euro angehoben. Zudem wurden Meldefristen vereinheitlicht.

Die AWV-Meldepflicht dient der Sicherung des Finanzsystems und soll u.a. vor Geldwäsche schützen. Sie gilt für Unternehmen und Privatleute gleichermaßen und betrifft sowohl ausgehende als auch eingehende Zahlungen. Bislang mussten grenzüberschreitende Finanztransaktionen ab einem Wert von 12.500 Euro der Bundesbank gemeldet werden. Seit dem 1. Januar 2025 besteht die Meldepflicht erst für Transaktionen ab einem Wert von 50.000 Euro, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte . Ausgenommen sind Transaktionsmeldungen der Geldinstitute hinsichtlich des Reiseverkehrs sowie Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere.

Meldepflicht für Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten

Eine weitere Änderung betrifft die Meldepflicht für bestehendes Vermögen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Hier wurde die Meldeschwelle von bislang 5 Millionen Euro auf jetzt 6 Millionen Euro erhöht. Auch das Vermögen von Inländern im Ausland und von Ausländern im Inland ist weiterhin meldepflichtig. Hier wurde die Schwelle allerdings von 3 Millionen Euro auf 6 Millionen Euro erhöht.

Waren die Angaben zu Kenngrößen wie Bilanzsumme, Jahresumsatz oder die Anzahl der Beschäftigten bislang optional, sind es nun Pflichtangaben. Dadurch soll eine genauere Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglicht werden.

Auch Kryptowerte meldepflichtig

Zudem wurde der zunehmenden Bedeutung von Kryptowerten Rechnung getragen. Durch die Einführung neuer Kennzahlen sollen die unterschiedlichen Werte besser zugeordnet werden können.

Vereinheitlichung der Meldefristen

Neben den Änderungen bei den Meldepflichten wurden auch Meldefristen geändert und harmonisiert. Das bringt erhebliche Erleichterungen mit sich, da unterschiedliche Meldefristen der Vergangenheit angehören und seit dem 1. Januar 2025 der 7. Werktag eines Monats grundsätzlich als einheitlicher Stichtag für alle Transaktionsmeldungen gilt. Die Art der Transaktion spielt dabei keine Rolle.

Für die Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten ist nun der 10. Werktag eines Monats der einheitliche Stichtag. Für Bestände aus derivativen Finanzinstrumenten gilt allerdings der 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahr als Stichtag. Bei Direktinvestitionen wurde die Meldefrist nicht geändert.

Einnahmen der Seeschifffahrt von Inländern müssen nicht mehr gemeldet werden. § 69 zur AWV „Meldungen von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen“ wurde aufgehoben.

Vordrucke auf Papier werden abgelöst

Vordrucke auf Papier wurden zwar schon im Jahr 2013 durch die Einreichung elektronischer Datensatzformate abgelöst, waren als Anlagen aber weiterhin ein Bestandteil der AWV. Nun sollen sie endgültig der Vergangenheit angehören und durch Erhebungsschaubilder ersetzt werden. Die Erhebungsschaubilder stehen voraussichtlich ab Mitte des Jahres im Meldeportal zur Verfügung.

Durch die Erhöhung der Meldefreibeträge und die Harmonisierung der Meldefristen sollen Erleichterungen für Unternehmen und Privatpersonen hinsichtlich ihrer AWV-Meldepflichten geschaffen werden. Bleibt die Meldung aber aus oder wird verspätet abgegeben, kann das zu Bußgeldern führen, wobei die Höhe des Bußgelds von der Schwere des Verstoßes abhängt. Auch unvollständige oder fehlerhafte Meldungen können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Selbstanzeige gemäß der AWV

Wurde die fristgerechte Meldung versäumt, besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Mit der Stellung einer Selbstanzeige gemäß der AWV kann ein Bußgeld vermieden werden. Damit das gelingt, muss die Selbstanzeige einige Voraussetzungen erfüllen. So muss sie freiwillig erfolgen und vollständig sein. Das bedeutet, dass die Behörde noch keine Ermittlungen aufgenommen haben darf und die Selbstanzeige alle relevanten Informationen zu nicht gemeldeten Kapitaltransaktionen enthalten muss.

Erfüllt die Selbstanzeige diese Kriterien, kann sie zur Straffreiheit führen und es drohen keine Bußgelder oder andere strafrechtliche Konsequenzen. Möglich ist die Selbstanzeige aber nur, wenn der Verstoß gegen die AWV-Meldepflichten nur fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen wurde.

AWV-Meldepflicht und Geldwäschegesetz

Ebenso wie das Geldwäschegesetz dient auch die AWV-Meldepflicht der Bekämpfung von Geldwäsche. Beide weisen aber auch erhebliche Unterschiede auf. Während die Meldepflicht nach der AWV unabhängig von einem Verdacht besteht, verpflichtet das Geldwäschegesetz Banken und andere Finanzdienstleiter, Versicherungen oder Güterhändler und andere Unternehmen dazu, verdächtige Finanztransaktionen zu melden.

MTR Legal Rechtsanwälte berät bei Fragen zum Geldwäschegesetz, zur AWV-Meldepflicht und anderen Themen des Wirtschaftsrechts.

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