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Steuerreform 2027: Bundesrat fordert Änderungen

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 23. Oktober 2026. Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 Stellung genommen und mehrere Änderungen sowie Prüfaufträge angeregt. Für Unternehmen, Investoren und Privatpersonen können sich daraus wichtige steuerliche Auswirkungen ergeben, auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Länderkammer befasste sich am 16. Oktober 2026 in ihrer 1069. Sitzung mit dem Entwurf, den das Bundeskabinett bereits am 9. September 2026 beschlossen hatte. Grundlage waren die Bundesratsdrucksache 507/26 und die Ausschussempfehlungen in Bundesratsdrucksache 507/1/26. Da der Entwurf als zustimmungsbedürftiges Gesetz angelegt ist, kommt der weiteren Befassung des Bundesrates nach einem Bundestagsbeschluss erhebliche Bedeutung zu.

Bundesrat setzt bei Zuschlägen und Splitting an

Ein zentraler Punkt der Stellungnahme betrifft die steuerfreie Behandlung von Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG. Der Regierungsentwurf sieht vor, den maßgeblichen Grundlohnbetrag für die Berechnung solcher Zuschläge von 50 Euro auf 75 Euro anzuheben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob auf diese Erhöhung verzichtet werden kann.

Stattdessen regt die Länderkammer an, die in § 3b EStG vorgesehenen Zuschlagssätze für Sonntags- und Feiertagsarbeit, derzeit 50 Prozent beziehungsweise 125 Prozent, moderat zu erhöhen. Die steuerliche Begünstigung soll damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. Vielmehr geht es um eine andere Ausgestaltung der geplanten Regelung.

Auch das Ehegattensplitting nach §§ 26, 26b EStG soll nach dem Willen des Bundesrates in den Blick genommen werden. Genannt wird insbesondere die Prüfung eines begrenzten fiktiven Realsplittings. Mögliche Mehreinnahmen aus einer solchen Reform sollen nach der Initiative zugunsten von Kindern verwendet werden.

Rechenzentren und Gewerbesteuer im Fokus

Besondere Bedeutung hat die geplante gewerbesteuerliche Zerlegung bei Rechenzentren. Nach dem Regierungsentwurf soll § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E einen besonderen Zerlegungsmaßstab vorsehen, bei dem der Energieverbrauch stärker ins Gewicht fällt als die Arbeitslöhne am jeweiligen Standort. Davon sollen insbesondere Kommunen profitieren, in denen Rechenzentren betrieben werden.

Der Bundesrat möchte den Anwendungsbereich erweitern. Er fordert, dass nicht nur Betreiber eines Rechenzentrums erfasst werden, die zugleich die Informationstechnik betreiben. Auch Co-Lokation-Konstellationen sollen einbezogen werden, wenn ein Unternehmen Informationstechnik innerhalb eines oder mehrerer Rechenzentren betreibt.

Zusätzlich verlangt der Bundesrat eine spätere Evaluation der Regelung. Die Bundesregierung soll spätestens vier Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums 2027 prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind. Außerdem sollen Umgehungstatbestände ausgeschlossen werden, insbesondere internationale Steuervermeidungsmodelle und Gestaltungen mit nur unerheblichen Nebenbetrieben.

Folgen für Steuerpflichtige und weiteres Verfahren

Weitere Streitpunkte betreffen die geplante Gegenfinanzierung. Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent zu senken und den Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro zu reduzieren. Außerdem soll der einheitliche Pauschsteuersatz bei Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.

Demgegenüber spricht sich der Bundesrat dafür aus, auf beide Maßnahmen zu verzichten. Zugleich enthält der Entwurf Entlastungen, etwa die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und auf 12.900 Euro ab dem 1. Januar 2028. Für höhere Einkommen sind Änderungen vorgesehen, darunter ein Reichensteuersatz von 45 Prozent ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und ein zusätzlicher Steuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro.

„Unternehmen sollten die Beratungen aufmerksam verfolgen, weil insbesondere Minijobs, Vergütungsbestandteile und gewerbesteuerliche Standortfragen betroffen sein können“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Investoren in digitale Infrastruktur ist wichtig, dass die geplante Gewerbesteuerzerlegung noch Gegenstand politischer und gesetzgeberischer Abstimmung ist.“

Für Betroffene empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung, welche Regelungen bei unverändertem Gesetzesverlauf relevant werden könnten. Unternehmen mit Rechenzentrumsbezug sollten insbesondere Standortstrukturen, Co-Lokation-Modelle und Gewerbesteuerfolgen im Blick behalten. Privatpersonen können von Änderungen bei Freibeträgen, höheren Steuersätzen, Handwerkerleistungen und möglichen Reformen des Ehegattensplittings betroffen sein.

Der Entwurf wird nun im Bundestag weiter beraten. Im Finanzausschuss ist eine Anhörung zu BT-Drs. 21/8235 vorgesehen, wobei auch ein konkurrierender Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zu Einkommensteuer und Ehegattensplitting behandelt werden soll. Nach der derzeitigen Planung soll der Bundestag Mitte November in zweiter und dritter Lesung entscheiden; anschließend befasst sich der Bundesrat erneut abschließend mit dem Vorhaben.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bundesrat-nimmt-stellung-zur-einkommensteuerreform-2027/

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