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Produkthaftung: Reform startet Ende 2026

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Köln, 20. Oktober 2026 – Das Produkthaftungsrecht in Deutschland wird zum 9. Dezember 2026 umfassend modernisiert. Unternehmen müssen sich auf neue Maßstäbe für digitale Produkte, Software, globale Lieferketten und veränderte Produkte einstellen.

Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften am 8. Oktober 2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Grundlage war die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 7. Oktober 2026. Der Bundesrat behandelte das Gesetz am 16. Oktober 2026 abschließend und rief den Vermittlungsausschuss nicht an, da das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig ist. Die neuen Vorschriften werden zum 9. Dezember 2026 wirksam und setzen die Richtlinie (EU) 2024/2853 um.

Neue Regeln für Software und digitale Produktformen

Mit der Reform wird das bisherige Produkthaftungsgesetz durch ein neues Stammgesetz ersetzt. Die Neufassung reagiert auf Entwicklungen, die das Produkthaftungsrecht seit 1989 grundlegend verändert haben, insbesondere digitale Geschäftsmodelle und internationale Wertschöpfungsketten. Erfasst werden künftig auch digitale Konstruktionsunterlagen sowie Software, unabhängig von der Form ihrer Bereitstellung oder Nutzung. Für Hersteller von Systemen künstlicher Intelligenz kann das neue Haftungsregime daher ebenfalls Bedeutung erlangen.

Nicht jede Software fällt jedoch gleichermaßen unter die neuen Vorgaben. Open-Source-Software bleibt ausgenommen, soweit sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Zudem betrifft die Reform Produkte, die nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Wird ein Produkt durch eine solche Veränderung haftungsrechtlich als neues Produkt angesehen, kann auch derjenige als Hersteller in Betracht kommen, der das veränderte Produkt erneut in Verkehr bringt.

Erweiterter Kreis möglicher Anspruchsgegner

Die Reform berücksichtigt, dass viele Produkte auf dem Unionsmarkt von Herstellern außerhalb der Europäischen Union stammen. Geschädigte können dadurch Schwierigkeiten haben, Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Hersteller durchzusetzen. Unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen können künftig weitere Beteiligte in Anspruch genommen werden. Dazu zählen insbesondere Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.

Auch die ersatzfähigen Schäden werden neu gefasst. Der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden entfällt ebenso wie die bisherige Haftungshöchstgrenze von 85 Millionen Euro bei Personenschäden. Neu einbezogen werden Schäden an nicht beruflich genutzten Daten sowie psychische Gesundheitsschäden mit Krankheitswert. Die regelmäßige Verjährung bleibt grundsätzlich bei drei Jahren ab Kenntnis, während Ansprüche grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen erlöschen; bei verzögert auftretenden Körper- oder Gesundheitsschäden verlängert sich die Frist auf 25 Jahre.

Folgen für Vertragsbeziehungen und Beweisfragen

Ein zentraler Bestandteil der Neuregelung sind Vorschriften zur Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast. Sie sollen die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtern, wenn Informationen zu Fehlern, Ursachen oder Produktsicherheit typischerweise bei Herstellern oder anderen Wirtschaftsakteuren liegen. Im Gesetzgebungsverfahren wurden die Offenlegungsvorschriften nach Kritik und Beratung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz angepasst. Gleichwohl können sie in künftigen Produkthaftungsverfahren erhebliche Bedeutung erlangen.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Die Reform erweitert den Blick auf Produktverantwortung deutlich und betrifft nicht nur klassische Hersteller. Für Unternehmen und Investoren wird es wichtiger, Lieferketten, Vertragsstrukturen und Verantwortlichkeiten bei digitalen und veränderten Produkten nachvollziehbar zu regeln.“

Betroffene Unternehmen sollten prüfen, welche Produkte ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und welche Rollen sie innerhalb der Liefer- und Vertriebskette einnehmen. Relevante Punkte sind insbesondere:

  • Produktbegriff: Einbeziehung von Software und digitalen Konstruktionsunterlagen.
  • Lieferkette: mögliche Haftung weiterer Wirtschaftsakteure unter gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Produktänderungen: Bewertung wesentlicher Veränderungen und erneuten Inverkehrbringens.
  • Verträge: Zuordnung von Verantwortlichkeiten, Informationspflichten und Risikoverteilung.

Die Modernisierung wirkt damit auch auf Vertragsbeziehungen zwischen Herstellern, Importeuren, Händlern, Plattformanbietern, Fulfilment-Dienstleistern und Beauftragten außereuropäischer Hersteller. Bei der Einordnung von Haftungsrisiken, Lieferbeziehungen und Verantwortlichkeiten steht MTR Legal Rechtsanwälte im Vertragsrecht zur Seite.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/neues-produkthaftungsrecht-gilt-ab-dezember-2026/

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