(openPR) Köln, 19. Oktober 2026. Der Bundesfinanzhof hat ein Revisionsverfahren zur steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Verschmelzungen ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union angerufen. Zu klären ist, ob die deutsche 5-%-Pauschale für nicht abziehbare Betriebsausgaben mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG vereinbar ist.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2026 – X R 27/22 – hat der BFH dem EuGH eine Frage vorgelegt, die für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Umstrukturierungen erhebliche Bedeutung haben kann. Im Mittelpunkt steht die deutsche Regelung, nach der ein Übernahmegewinn zwar steuerfrei bleibt, zugleich aber 5 % dieses steuerfreien Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. Die Entscheidung wurde am 6. August 2026 veröffentlicht und ist nach der veröffentlichten Liste des Bundesministeriums der Finanzen zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil II vorgesehen.
Ausgangsfall betrifft grenzüberschreitende Verschmelzungen
Das Verfahren betrifft das Streitjahr 2010 und eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie war zu Beginn des Jahres Alleingesellschafterin mehrerer Kapitalgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter Gesellschaften mit Sitz in Italien, Spanien, Schweden, Großbritannien und Frankreich. Vier Tochtergesellschaften wurden im Jahr 2010 grenzüberschreitend auf die deutsche Gesellschaft verschmolzen; die französische Gesellschaft wurde nach französischem Recht im Wege einer Transmission Universelle de Patrimoine ohne Abwicklung aufgelöst.
Die bisherigen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften wurden anschließend als ertragsteuerrechtliche Betriebsstätten in den jeweiligen Staaten fortgeführt. In der Handelsbilanz setzte die übernehmende Gesellschaft die übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden mit Buchwerten an. Auch steuerlich wurde die Buchwertfortführung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 gewählt.
Aus den Vorgängen ergaben sich Übernahmeergebnisse, die aus der Differenz zwischen dem Buchwert der Beteiligungen und dem Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter berechnet wurden. Das Finanzamt stellte den Übernahmegewinn zwar im Grundsatz steuerfrei, rechnete aber nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 5 % der positiven Übernahmegewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben hinzu. Die Klägerin hielt dies für unionsrechtswidrig und berief sich auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG.
Streit um Reichweite der Fusionsrichtlinie
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG bestimmt, dass Wertsteigerungen, die bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Untergang ihrer Beteiligung an der einbringenden Gesellschaft entstehen können, keiner Besteuerung unterliegen. Die Klägerin sieht in der deutschen 5-%-Regelung wirtschaftlich eine teilweise Besteuerung des steuerfreien Übernahmegewinns. Sie verweist zudem darauf, dass die Mutter-Tochter-Richtlinie eine ausdrückliche Öffnung für eine pauschale Nichtabziehbarkeit von Verwaltungskosten enthält, während eine solche Regelung in der Fusionsrichtlinie fehlt.
Der BFH hält die Anwendung des nationalen Rechts durch das Finanzamt nach deutschem Recht für zutreffend. Nach seiner vorläufigen Einschätzung spricht einiges dafür, die 5-%-Pauschale als typisierende Regelung zu Betriebsausgaben und nicht als Besteuerung der Wertsteigerung selbst zu verstehen. Zugleich sieht der BFH gewichtige Zweifel, weil die Fusionsrichtlinie keine ausdrückliche Ermächtigung für eine solche Pauschalierung enthält.
Die Vorlagefrage betrifft damit den Kern der Abgrenzung zwischen steuerfreier Wertsteigerung und pauschal nicht abziehbaren Aufwendungen. Sollte der EuGH die deutsche Regelung für unionsrechtswidrig halten, könnten grenzüberschreitende Verschmelzungen, bei denen eine entsprechende Hinzurechnung vorgenommen wurde, neu zu bewerten sein. Bestätigt der EuGH die Sichtweise des BFH, würde dies die bisherige nationale Handhabung stützen.
Folgen für Unternehmen und Investoren
Für Unternehmensgruppen ist die Entscheidung besonders relevant, wenn sie Beteiligungen innerhalb der Europäischen Union zusammenführen oder Tochtergesellschaften auf eine Muttergesellschaft verschmelzen. Die steuerliche Wirkung der 5-%-Pauschale kann sich nicht nur bei der Körperschaftsteuer, sondern nach der Fachberichterstattung auch bei der Gewerbesteuer auswirken. Betroffene sollten offene Fälle, Bescheide und laufende Rechtsbehelfsverfahren im Hinblick auf die EuGH-Vorlage sorgfältig einordnen lassen.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, erklärt: „Die Vorlage betrifft eine zentrale Schnittstelle zwischen deutschem Umwandlungssteuerrecht und europäischem Steuerrecht. Für Unternehmen und Investoren ist entscheidend, ob grenzüberschreitende Umstrukturierungen steuerlich planbar bleiben oder ob bisherige Pauschalierungen unionsrechtlich korrigiert werden müssen.“
Eine abschließende Entscheidung des EuGH liegt auf Grundlage der veröffentlichten Informationen noch nicht vor. Bis zur Klärung bleibt die Frage offen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die 5 % eines steuerfreien Übernahmegewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt. Unternehmen mit vergleichbaren Sachverhalten können prüfen, ob Verfahrensstände offenzuhalten sind und welche Auswirkungen sich für künftige Umstrukturierungen ergeben.
- Betroffen sind insbesondere grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb der Europäischen Union.
- Im Streit steht die Einordnung der 5-%-Pauschale als Betriebsausgabenregelung oder als mittelbare Besteuerung.
- Die Entscheidung des EuGH kann Bedeutung für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer haben.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bfh-legt-5-pauschale-bei-verschmelzungen-dem-eugh-vor/

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