(openPR) Köln, 18. Oktober 2026. Negativzinsen und Verwahrentgelte bei Festgeldverträgen öffentlich-rechtlicher Körperschaften beschäftigen weiter die Gerichte. Ein Urteil des Landgerichts Köln stellt die Wirksamkeit entsprechender Klauseln in Frage, während andere Landgerichte institutionelle Vereinbarungen anders beurteilen.
Im Mittelpunkt steht eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 24.03.2026 – 21 O 480/25. Geklagt hatte eine Rentenversicherungsträgerin in der Rechtsform einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen ein Kreditinstitut. Gegenstand waren mehrere Verträge über jeweils 10.000.000 Euro, bei denen für feste Laufzeiten ein als Negativzins beziehungsweise Verwahrentgelt bezeichnetes Entgelt vereinbart worden war.
Landgericht Köln hält Klauseln für unwirksam
Nach den Feststellungen des Landgerichts Köln wurden die Verträge wohl unter Einsatz von Musterformularen geschlossen. Das Gericht ordnete die Entgeltabreden als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein und stellte darauf ab, dass die Erhebung des Negativzinses als solche nicht zur Disposition gestanden habe. Die Klägerin verlangte nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2025 zu Verwahrentgelten gegenüber Verbrauchern die gezahlten Beträge zurück.
Das Landgericht Köln qualifizierte die streitigen Geschäfte als Darlehensverträge. Bei dieser Einordnung sah es eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil danach grundsätzlich der Darlehensnehmer den geschuldeten Zins zu zahlen hat. Eine Regelung, nach der die Kapitalgeberin ein Entgelt an die Bank entrichten sollte, bewertete das Gericht daher als unwirksam.
Auch für den Fall einer Einordnung als unregelmäßige Verwahrung kam das Landgericht Köln zu keinem anderen Ergebnis. Es stellte auf den von ihm angenommenen Zweck der Anlage ab, nämlich Sparen und Kapitalerhalt. Die Zahlung eines Verwahrentgelts stehe diesem Zweck nach Auffassung des Gerichts entgegen; das Kreditinstitut wurde zur Rückzahlung der gezahlten Entgelte verurteilt.
Erstinstanzliche Rechtsprechung uneinheitlich
Die Entscheidung fügt sich in eine umstrittene Linie der Rechtsprechung ein. Nach der veröffentlichten Besprechung haben sich unter anderem die Landgerichte Essen, Berlin II und Regensburg der Sichtweise des Landgerichts Köln angeschlossen. Andere Gerichte haben bei institutionellen Termineinlagen dagegen die Wirksamkeit von Negativzinsabreden bejaht.
So entschied das Landgericht Karlsruhe am 21.05.2026 im Verfahren 2 O 237/25 gegenläufig. Es wertete die Negativzinsabrede im institutionellen Geldmarktgeschäft als individuell ausgehandelte Preishauptabrede und wies eine Rückforderung ab. Auch das Landgericht München I verneinte am 20.04.2026 im Verfahren 29 O 15948/25 einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch bei individuell vereinbarten Termineinlagen zur Liquiditätssteuerung.
Die abweichenden Entscheidungen zeigen, dass die Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherfällen auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere institutionelle Marktteilnehmer nicht abschließend geklärt ist. Während der Bundesgerichtshof am 04.02.2025 Verwahrentgelte in Verbraucherfällen unter anderem am Transparenzgebot und an § 307 BGB gemessen hat, bewerten mehrere Landgerichte institutionelle Festgeld- und Termineinlagengeschäfte stärker nach Verhandlungsposition, Marktkenntnis und konkreter Vertragsgestaltung. Eine höchstrichterliche Klärung für diese Fallgruppe steht nach derzeitigem Stand noch aus.
Folgen für Körperschaften, Banken und Investoren
Für betroffene Marktteilnehmer kommt es vor allem auf die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarung an. Maßgeblich können insbesondere folgende Punkte sein:
- ob die Entgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als Individualvereinbarung einzuordnen ist,
- ob der Vertrag als Darlehen oder als unregelmäßige Verwahrung bewertet wird,
- welcher Vertragszweck nach den Umständen des Einzelfalls zugrunde liegt,
- ob eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB in Betracht kommt,
- ob Rückforderungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen können.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet die Entwicklung ein: „Für Unternehmen, Körperschaften und institutionelle Investoren ist entscheidend, ob die Negativzinsvereinbarung tatsächlich gestellt oder im Einzelfall ausgehandelt wurde. Die uneinheitliche Rechtsprechung zeigt, dass Rückforderungs- und Abwehransprüche nicht schematisch bewertet werden können.“
Betroffene sollten daher Verträge, Korrespondenz, Vermittlungsunterlagen und Abrechnungen sorgfältig auswerten lassen, bevor Ansprüche geltend gemacht oder zurückgewiesen werden. Dabei sind neben der AGB-rechtlichen Einordnung auch Verjährungsfragen und die Besonderheiten institutioneller Geldanlagen zu berücksichtigen. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Bankrecht zu Negativzinsen, Verwahrentgelten und Rückforderungsansprüchen.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/negativzinsen-bei-festgeld-oeffentlicher-koerperschaften/

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