(openPR)
Abstrakte Widerrufsbelehrung reicht aus – Az. VIII ZR 62/25
Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. VIII ZR 62/25) deutlich gemacht, welche Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen zu stellen sind. Demnach reicht es für das Anlaufen der Widerrufsfrist – jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie – aus, wenn das Widerrufsrecht abstrakt an die Verbrauchereigeneigenschaft des Käufers geknüpft wird. Es muss nicht im Einzelfall geprüft werden, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.
Das Anlaufen der Widerrufsfrist bei Kaufverträgen, die im Wege des Fernabsatzes zustande kommen, ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Käufer und Verkäufer. Der BGH hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es ausreicht, wenn der Käufer darauf hingewiesen wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, sofern er den Kaufvertrag als Verbraucher und unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen hat. Die Widerrufsfrist beträgt dann 14 Tage, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Kaufrecht berät.
Auto online gekauft
In dem Verfahren vor dem BGH ging es um einen Online-Autokauf. Der Kläger hatte im Februar 2022 bei dem beklagten Autohändler im Wege des Fernabsatzes einen Neuwagen zum Preis von 46.520 Euro gekauft. Das Fahrzeug wurde im Dezember 2022 an den Kunden übergeben.
Der Kunde erhielt auch eine Widerrufsbelehrung, die jedoch nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entsprach. In der Belehrung heißt es u.a.: „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“ Außerdem wurde dem Käufer mitgeteilt, dass er die unmittelbaren Kosten für eine Rücksendung der Ware zu tragen habe. Angaben zur Höhe der Rücksendekosten wurden nicht gemacht.
Widerruf sechs Monate nach Übergabe des Fahrzeugs
Im Mai 2023, also etwas sechs Monate nach Erhalt des Fahrzeugs, erklärte der Käufer den Widerruf und hatte damit im Berufungsverfahren am OLG Stuttgart Erfolg (Az. 6 U 57/24). Der Widerruf sei im Mai 2023 fristgerecht erfolgt, da der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Er sei nicht konkret darüber informiert worden, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Er werde lediglich abstrakt über die Voraussetzungen für das Widerrufsrecht informiert und müsse dann selbst prüfen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Das sei nicht ausreichend, so das OLG. Daher sei die 14-tägige Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Der Widerruf ist dann bis maximal 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss noch möglich.
BGH hebt Urteil des OLG Stuttgart auf
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg und der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Der BGH machte deutlich, dass es ausreicht, wenn in der Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Voraussetzungen für das Widerrufsrecht genannt werden. Es genüge, wenn in der Belehrung abstrakt und verständlich auf die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Widerrufsrecht besteht, etwa die Verbrauchereigenschaft des Kunden und der Abschluss des Vertrags unter der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, hingewiesen wird. Eine Einzelfallprüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, müsse nicht vorgenommen werden. Für den Verbraucher sei es ausreichend, wenn ihm die maßgeblichen Kriterien mitgeteilt werden, damit er selbst erkennen kann, ob sie auf ihn zutreffen.
Widerrufsbelehrung muss inhaltlich zutreffend sein
Weiter stellte der Senat klar, dass eine Widerrufsbelehrung nicht schon deshalb fehlerhaft sei, weil sie vom gesetzlichen Muster abweicht. Entscheidend sei vielmehr, ob der Inhalt der Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und für den durchschnittlichen Verbraucher klar und verständlich ist.
Schließlich sei der Widerruf auch nicht wegen der fehlenden Angabe zu den Kosten der Rücksendung wirksam erfolgt. Das Gesetz sehe eine solche Kostenangabe zwar grundsätzlich vor. Allerdings führe die fehlende Angabe nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht anläuft, sofern die übrigen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt wurden, so der BGH.
Durch das Urteil erhalten Verkäufer im Fernabsatz mehr Rechtssicherheit. Demnach reicht eine abstrakte Widerrufsbelehrung. Dennoch sollten Händler beachten, dass die Belehrung inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss.
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