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Irreführende Werbung mit Klimaschutz

21.02.202614:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Irreführende Werbung mit Klimaschutz

(openPR)

Urteil des OLG Düsseldorf vom 4. Dezember 2025 – Az. I-20 U 38/25

Umwelt- und Klimaschutz ist für viele Verbraucher ein wichtiges Kriterium bei ihrer Kaufentscheidung. Umweltbezogene Aussagen in der Werbung haben aber ihre Grenzen und können gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das zeigt auch ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 4. Dezember 2025 – Az. I-20 U 38/25.

Verbraucher sind für Klimaschutz oder Umweltschutz zunehmend sensibilisiert. Da liegt es nah, wenn Hersteller mit Aussagen wie „klimaneutral“ oder ähnlichen Slogans werben. Betreiben sie dabei in erster Linie „Greenwashing“ kann die Werbung für den Verbraucher irreführend sein und ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) entschieden, dass der Verbraucher bei einer Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ schon in der Werbung selbst über die konkrete Bedeutung aufgeklärt werden müsse. Ein aufklärender Hinweis außerhalb der Werbung sei nicht ausreichend, um eine Irreführung zu verhindern, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Wettbewerbsrecht berät.

„Nachhaltiger Fliegen“

In die gleiche Richtung wie das BGH-Urteil geht auch die Entscheidung des OLG Düsseldorf. In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Fluggesellschaft ihren Kunden im Rahmen einer Online-Buchung gegen Aufpreis von 9 Euro die Möglichkeit angeboten, die CO2-Emissionen ihres Flugs durch Kompensationsleistungen auszugleichen. Dieses Angebot wurde im letzten Schritt des Online-Buchungsvorgangs unter „Weitere Optionen“ angezeigt und mit Formulierungen beworben wie: „Fliegen Sie nachhaltiger. Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO2-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren.“

Einen Klick weiter gelangten die Kunden unter „Mehr erfahren“ zu weiteren Informationen. Dort hieß es: „Unser Nachhaltigkeitsversprechen […] Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt.“

Zudem bot die Airline an, mit einem zusätzlichen Betrag „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF) zu unterstützen. Dabei handele es sich um nachhaltiges Kerosin und Alternative zu fossilen Flugkraftstoff, die die CO2-Emissionen um mindestens 80 Prozent reduziert.

Verbraucherzentrale klagt wegen Irreführung der Verbraucher

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände sah in der Werbung eine Irreführung der Verbraucher und klagte auf Unterlassung. Er argumentierte, dass Verbraucher die Aussage dahingehend verstehen, dass der Flug klimaneutral erfolge. Außerdem sei es nicht allgemein bekannt, dass neben CO2 beim Fliegen weitere klimaschädliche Emissionen wie etwa Stickoxide oder Kondensstreifen in erheblichem Umfang entstehen, die weder durch den Beitrag noch durch die angebotene Kompensation berücksichtigt würden. Darüber hinaus sei der Begriff „nachhaltig“ im Zusammenhang mit SAF in Bezug auf das Klima als „emissionsfrei“ zu verstehen und somit ebenfalls irreführend.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen, weil aus seiner Sicht deutlich werde, dass nur CO2-Emissionen kompensiert würden und keine vollständige Klimaneutralität versprochen werde. Die Werbung sei nicht irreführend.

Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers entscheidend

Das OLG Düsseldorf sah das jedoch anders und änderte das Urteil zum Teil ab. Dabei machte das OLG deutlich, dass es nicht nur darauf ankomme, ob die Aussagen objektiv richtig seien, sondern darauf, wie der durchschnittliche Verbraucher sie verstehe. So würden „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ im allgemeinen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Daher könnte bei vielen Verbrauchern der Eindruck entstehen, dass durch die angebotene Zuzahlung sämtliche klimaschädlichen Emissionen ausgeglichen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil die Kompensation ausdrücklich nur auf den CO2-Ausstoß abziele und weitere Emissionen unberücksichtigt blieben. Die Fluggesellschaft hätte deutlich darauf hinweisen müssen, dass nur CO2-Emissionen ausgeglichen werden und der Flug nicht vollständig klimaneutral erfolgt, so das OLG.

Die Aussagen zu SAF als nachhaltigen Flugkraftstoff beanstandete das OLG Düsseldorf hingegen nicht. Die Formulierungen hierzu enthielten konkrete Angaben, dass der Einsatz von SAF im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen den CO2-Ausstoß um mindestens 80 Prozent reduzieren könne, und es werde nicht suggeriert, eine vollständige Klimaneutralität zu erreichen. Außerdem habe der Begriff „nachhaltig“ eher wertenden Charakter und sei nicht unmittelbar mit dem Begriff „klimaneutral“ gleichzusetzen.

Schärfere gesetzliche Regelungen erwartet

Die Revision hat das OLG Düsseldorf nicht zugelassen und begründete dies damit, dass die Werbung aufgrund strengerer gesetzlicher Regelungen ab September 2026 ohnehin unzulässig wäre.

Das Urteil zeigt, dass umweltbezogene Werbeaussagen besonders transparent und präzise formuliert werden müssen. Selbst wenn ein Angebot sachlich korrekt beschrieben wird, kann der Gesamteindruck beim Verbraucher zu einer Irreführung führen, wenn die Formulierungen in Alltagssprache missverständlich sind.

MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend zu irreführender Werbung und weiteren Themen des Wettbewerbsrechts.

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