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Widerruf eines im Jahr 2007 geschlossenen Darlehensvertrages

22.11.2016 • 09:05 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Widerruf eines im Jahr 2007 geschlossenen Darlehensvertrages
Stefan Seehofer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stefan Seehofer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

(openPR) Landgericht Kempten (Allgäu) stellt Wirksamkeit des Widerrufs fest und verurteilt die Sparkasse Allgäu auch zur vollständigen Übernahme der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Die Fachanwaltskanzlei Seehofer hat für eine Darlehensnehmerin ein Urteil gegen die Sparkasse Allgäu erstritten im Hinblick auf die Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufes eines im Jahr 2007 abgeschlossenen Darlehensvertrages. Die von der Kanzlei Seehofer vertretene Anlegerin hatte Mitte des Jahres 2007 einen Darlehensvertrag geschlossen mit einer Zinsbindung bis zum 30.06.2017. Im Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung verwendet worden, die allgemein als „Fußnotenbelehrung“ bekannt ist: Am Ende der Belehrung bzw. außerhalb des eingerahmten Feldes der Widerrufsbelehrung befand sich eine Fußnote 2 mit der Anmerkung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Die Klägerin hatte bereits im September 2015 den Widerruf der auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages aus dem Jahr 2007 gerichteten Willenserklärung erklärt. Die Sparkasse Allgäu hatte die diesbezüglichen Ansprüche zurückgewiesen. Mit Urteil vom November 2016 wurde nunmehr durch das Landgericht Kempten festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und der Sparkasse Allgäu im Jahr 2007 abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hat. Darüber hinaus wurde die Sparkasse Allgäu dazu verurteilt, die klagende Anlegerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen freizustellen und zwar in vollständiger von Klägerseite geltend gemachter Höhe. Schließlich wurde die Sparkasse Allgäu dazu verurteilt, sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.



Zur Begründung hat sich das Landgericht Kempten insbesondere auf das Urteil des BGH vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 bezogen, wonach festgestellt wurde, dass diese sogenannte „Fußnotenbelehrung“ hinsichtlich der Prüfung der Frist im Einzelfall zu einer Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung führt, da sie undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist Auskunft erteilt. Das Landgericht betonte, dass sich die Sparkasse eben nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des damaligen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung berufen kann, da eben die verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem damaligen gesetzlichen Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass sich eine Bank oder Sparkasse nur dann auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Widerrufsbelehrungen berufen kann, wenn eine vollständige Entsprechung sowohl in inhaltlicher als auch in der äußeren Gestaltung vorliegt. Dies war in dem mittlerweile vom BGH entschiedenen Fall eben nicht so, sodass auch die Sparkasse hier antragsgemäß verurteilt wurde.

Das Landgericht hat auch festgestellt, dass eine Verwirkung oder sonstige unzulässige Ausübung des Widerrufsrechts nicht vorliegt, auch wenn der Widerruf erst mehr als acht Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages ausgeübt wurde. Auch diese Einschätzung wird durch die Rechtsprechung des BGH gestützt. Das Landgericht hat hier richtigerweise ausgeführt, dass das Risiko einer nachträglichen Aufdeckung eines Fehlers der Widerrufsbelehrung nicht der Verbraucher als Darlehensnehmer, sondern die Bank als Darlehensgeberin tragen muss.

Somit hat sich das Darlehensverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis mit den entsprechenden Folgen gewandelt. Folge dieses Rückabwicklungsschuldverhältnisses ist unter anderem, dass die Sparkasse der Klägerin gegenüber zur Erstattung eines sogenannten Nutzungsersatzanspruches hinsichtlich der bezahlten Darlehensraten verpflichtet ist.



Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Stefan Seehofer:

Das Urteil des Landgerichts Kempten vom November 2016 setzt die Entscheidung des BGH vom 12.07.2016 hinsichtlich der „Bitte Frist im Einzelfall-Belehrung“ vollständig um: Erstaunlich ist insoweit, dass es nach wie vor viele Sparkassen gibt, die hier keinen oder nur einen unzureichenden Anspruch des Darlehensnehmers sehen trotz der klaren Entscheidung des BGH vom Juli 2016. Daher ist vielen betroffenen Darlehensnehmern auch zu empfehlen, keine Scheu vor einem Gerichtsverfahren zu zeigen angesichts der hier eindeutigen Rechtsprechung. Die Fachanwaltskanzlei Seehofer steht insoweit gerne für eine kostenfreie Vorprüfung möglicher Ansprüche zur Verfügung, wobei natürlich zu beachten ist, dass bei Darlehensverträgen, die bis zum 10.06.2010 mit der Bank/Sparkasse abgeschlossen wurden, die Widerrufsfrist ja bereits zum 21.06.2016 endete. Wir machen aber die Erfahrung, dass noch viele „schwebende Verfahren“ existieren, bei denen Darlehensnehmer unsicher sind, die Bank oder Sparkasse zu verklagen. Diese Unsicherheit dürfte nunmehr bei vielen genommen werden, da wir noch eine Reihe ähnlicher und mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmender Urteile erwarten.

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