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Deutsches Batterierecht: Was am 18. August 2025 (nicht) passiert

18.08.202511:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Deutsches Batterierecht: Was am 18. August 2025 (nicht) passiert
www.batteriegesetz.de (© (C) hesselmann service GmbH)
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(openPR) Die europäische Batterieverordnung 2023/1542 (EU-BattV, EU-BattVO) gilt seit dem 18. Februar 2024. Eine erste wichtige Übergangsfrist lief am 18. August 2024 aus. Seitdem müssen beispielsweise Batterien ein CE-Konformitätsverfahren durchlaufen haben, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Am 18. August 2025 treten nun weitere, zentrale Änderungen aus der Verordnung in Kraft. Durch die politischen Turbulenzen aus der gescheiterten Ampel-Regierung im November 2024, hängt Deutschland bei der Konkretisierung der Durchführung zur Batterieverordnung hinterher. In den Medien sind derzeit zahlreiche – oft falsche – Angaben zu den Anpassungen am 18.08. zu finden.

Was passiert denn nun konkret am 18. August 2025 im deutschen Batterierecht – und was nicht?

Was sich am 18. August 2025 ändert

Außerkrafttreten der Batterierichtlinie

Die Batterierichtlinie 2006/66/EG tritt, mit Ausnahme der folgenden Regeln, außer Kraft:

  1. Bis 18. Februar 2027: Artikel 11 Batt-RL (Entnehmbarkeit von Batterien),
  2. Bis 31. Dezember 2025: Artikel 12 Abs. 4 und 5 Batt-RL (Recyclingeffizienzen und die dementsprechende Berichtspflicht der Länder; die interne Meldepflicht der Länder an die EU-Kommission bleibt bis 30. Juni 2027 bestehen),
  3. Bis zum 18. August 2026: Artikel 21 Abs. 2 Batt-RL (Kennzeichnung von Geräte- und Fahrzeugbatterien mit der Kapazität).

Für das deutsche Batterierecht hat das Zurückziehen der alten Batteriedirektive keine unmittelbaren Konsequenzen: Das Batteriegesetz (BattG) bleibt bis zum Inkrafttreten des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) ca. Ende September/Anfang Oktober 2025 in Kraft. Letzeres beschreibt die Ablösung des Batteriegesetzes durch ein Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), das noch weitere Spezialisierungen hinsichtlich der Handhabung der ohnehin direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten geltenden Batterieverordnung in Deutschland beschreibt.

Kennzeichnung mit dem Symbol des durchgestrichenen Mülleimers

Laut Batterieverordnung müssen alle Batterien ab dem 18. August 2025 mit dem Symbol des durchgestrichenen Mülleimers gekennzeichnet werden, welches die Vorgabe für eine “getrennte Sammlung” (von anderen Müllfraktionen) anzeigen soll. Diese Markierung ist in Deutschland aber ohnehin schon Pflicht nach dem Batteriegesetz; faktisch ändert sich also nichts. Es gibt (wie auch im BattG) bestimmte Vorgaben zur Mindestgröße des Symbols:

  • Das Symbol „getrennte Sammlung“ muss mindestens 3 % der größten Seitenfläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen,
  • Bei zylindrischen Batteriezellen muss das Symbol „getrennte Sammlung“ mindestens 1,5 % der Oberfläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 × 5 cm einnehmen,
  • Würde die Größe des Symbols „getrennte Sammlung“ aufgrund der Abmessungen der Batterie weniger als 0,47 × 0,47 cm betragen, so muss die Batterie nicht mit diesem Symbol gekennzeichnet werden; stattdessen wird das Symbol „getrennte Sammlung“ in der Größe von mindestens 1 × 1 cm auf die Verpackung gedruckt.

Laut EU-BattV müssen ab dem 18. August 2025 nur noch jene Batterien mit dem chemischen Symbol unterhalb des Mülleimer-Icons gekennzeichnet werden, die min. 0,002% Cadmium (Cd) bzw. 0,004% Blei enthalten. Hier kommt es für die Übergangszeit bis zur Ablösung des deutschen Batteriegesetzes zu einer Inkonsistenz, denn nach § 17 Abs. 3 BattG müssen zumindest in der Übergangszeit bis zur Ablösung durch das BattDG auch Batterien mit min. 0,0005% Masseprozent Quecksilber ebenfalls mit dem chemischen Symbol (Hg) unterhalb des Mülleimers ausgewiesen werden.

Kapitel VIII EU-BattV (Erweiterte Herstellerverantwortung)

Zu den zentralsten Änderungen am 18. August 2025 zählt die Geltung der neuen Regeln zur sogenannten Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Diese definieren dem Verursacherprinzip folgend bestimmte Voraussetzungen für Erstinverkehrbringer von Batterien auf nationaler Basis. Kern der EPR ist die Organisation einer Rücknahmelösung für Hersteller-eigene Altbatterien sowie die Finanzierung der entsprechenden Umweltfolgekosten.

Das bisherige deutsche Batterierecht ist hier auch ohne die neue Verordnung schon recht weit. Seit 2009 müssen sich Hersteller bei einer Gemeinsamen Stelle (Stiftung EAR) registrieren, die Rücknahme der von ihnen erstmalig in Verkehr gebrachten Batterien organisieren und bezahlen sowie bestimmten Nebenpflichten (z.B. Informationen für Endnutzer) nachkommen. Ausländische Hersteller ohne deutsche Niederlassung können mittlerweile optional – aber noch nicht verpflichtend – einen deutschen Bevollmächtigten benennen, welcher an seiner Statt die EPR-Anforderungen umsetzt.

Einige wichtige neue EPR-Regeln aus Kapitel VIII EU-BattV greifen faktisch schon ab dem 18. August 2025:

  1. Bestehende Batterieregistrierungen ausländischer Hersteller ohne deutsche Niederlassung, die ohne Benennung eines Bevollmächtigten erfolgt sind, werden von der Stiftung EAR laut eigener Aussage am bis zum 23. August 2025 widerrufen. Hier liefen seit April 2025 bereits entsprechende Anhörungsverfahren. Sofern betroffene Hersteller dies noch nicht getan haben, sollten sie dringend nun einen Antrag auf Neuregistrierung mit Bevollmächtigtem bei der Stiftung EAR stellen. Wir stehen nebenbei gerne als Bevollmächtigter bereit und können auch alle anderen Pflichten aus dem Batteriegesetz für Hersteller in Deutschland sowie für die Schwestergesetze in der EU lösen.
  2. Digitale Marktplätze und andere Online-Plattformen für den Handel mit Batterien müssen nun die erfolgreiche Registrierung im jeweiligen nationalen Register von den dort aktiven Akteuren erfragen sowie eine sogenannte Selbstzertifizierung dieser Player mit allen Anforderungen der EPR einfordern.
  3. Ab dem 18.08.2025 kann auch die Neuzulassung von sog. Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) durch die Stiftung EAR erfolgen. Zukünftig muss die Rücknahme von Altbatterien durch die Hersteller zwingend über eine OfH abgewickelt werden. Stichtag ist hier der 16. Januar 2026. Haben Hersteller bis dahin in Deutschland zu ihren bestehenden Batterieregistrierungen keine OfH hinterlegt, werden diese von der Stiftung EAR automatisch gelöscht.
  4. Private Verbraucher dürfen ab dem 18.08.2025 Geräte- und Leichtfahrzeug-Altbatterien sowie übergangsweise sogar Elektrofahrzeug-, Starter- und Industriebatterien in haushaltsüblicher Menge bei Wertstoffhöfen zurückgeben. Das Rückgaberecht der drei letztgenannten Fraktionen bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern endet erstaunlicherweise jedoch wieder mit dem Inkrafttreten des BattDG, in dem diese Pflicht in § 15 Abs. 1 wieder auf Geräte- und LV-Batterien eingeschränkt wird. In der Praxis dürfte in der kurzen Frist zwischen 18. August und etwa Anfang Oktober 2025 kein Wertstoffhof diese Rücknahme auch tatsächlich anbieten, insbesondere, weil die dazu passenden OfH erst ab Januar 2026 aktiv werden.
  5. Endnutzer dürfen Geräte- und Leichtfahrzeug-Altbatterien kostenfrei und in haushaltsüblicher Menge bei Händlern zurückgeben. Dieses Recht gilt auch im Online-Handel, d.h. hier muss der Vertreiber auch “an der Haustür” bzw. in zumutbarer Entfernung dazu eine für den Besitzer der Altbatterie kostenfreie Rücknahme anbieten. Dies gilt ab dem 18.08.2025 auch beispielsweise für eBike- oder eScooter-Akkus. Jene müssen nebenbei auch im Fernabsatz in der Regel als Gefahrgut verpackt und transportiert werden.

Zuständigkeit der Stiftung EAR für die Batterieverordnung und das BattDG

Die privatrechtliche Stiftung EAR ist laut Abschnitt 5 BattG bisher formal nur für das bisherige Batterierecht mit bestimmten Aufgaben aus dem Gesetz hoheitlich beliehen. Dies warf Fragen hinsichtlich der Zuständigkeiten und Kompetenzen der Gemeinsamen Stelle zu den neuen Regelungen aus der EU-BattV und dem nahenden BattDG auf. Das Bundesumweltministerium hat per FAQ klargestellt, dass die Stiftung EAR auch über den 18. August 2025 hinaus übergangsweise und in Erwartung einer erweiterten und aktualisierten hoheitlichen Beleihung tätig werden darf. Letztere ist laut Aussage von EAR derzeit in Arbeit. Mit dem Inkrafttreten des neuen BattDG Ende September/Anfang Oktober 2025 wird dann auch formal die Rolle der Stiftung EAR wieder gesetzlich legitimiert sein.

Neue Gebührenverordnung gilt

Die Verwaltungsakte der deutschen Gemeinsamen Stelle werden größtenteils über entsprechende Gebühren abgerechnet, die in der sog. Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV) geregelt sind. Kurzfristig wurde mit Wirkung zum Stichtag 18. August 2025 im Bundesgesetzblatt eine aktualisierte Gebührenverordnung veröffentlicht. Ausnahmsweise wird dann zum Jahreswechsel 2025 > 2026 keine weitere Aktualisierung der Gebühren erfolgen, sondern erst wieder mit Geltung zum Jahresanfang 2027.

EAR verlangt zusätzliche Angaben

Die Stiftung EAR fragt über das digitale Portal seit dem 18. August 2025 weitere Details ab:

  • Registrierte Unternehmen müssen ihre Steuer-ID (USt.-ID oder Steuernummer) angeben,
  • Zu jeder bestehenden oder neu beantragten Batterieregistrierung müssen je Batteriekategorie die chemischen Systeme der Batterien angegeben werden, die vom Hersteller erstmalig in Deutschland in Verkehr gebracht werden sollen.

Zusammen mit der Neuzuweisung einer geeigneten OfH je Batteriekategorie müssen diese Angaben bis spätestens 16. Januar 2026 ergänzt worden sein. Aktuell ist die Ergänzung der chemischen Systeme bei Bestandsregistrierungen nebenbei technisch noch nicht möglich.

Was sich am 18. August 2025 (noch) nicht ändert

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) löst das Batteriegesetz (BattG) ab

An sich hatte die alte Ampelregierung bereits im Frühjahr 2024 rechtzeitig einen Referentenentwurf für ein Durchführungsgesetz vorgestellt, welches die Handhabung der direkt geltenden, europäischen Batterieverordnung definieren sollte. Hier werden vor allem nationale Spezifika vereinbart, welche in Abweichung der Verordnung nur in Deutschland gelten sollen, z.B.:

  • Die Rolle und Befugnisse der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR,
  • Ordnungswidrigkeitentatbestände und Bußgeldrahmen (s.u.),
  • Nationale Regelung der Rücknahme von Altbatterien in den 5 Kategorien,
  • Beibehalten eines Pfands für Starterbatterien (früher: Fahrzeugbatterien),
  • Keine Pflicht zur Angabe eines Visible Fee am POS, der die Aufwände der EPR separat ausweisen sollte.

Wenngleich die neue schwarz-rote Regierungskoalition seit der Aufnahme der Amtsgeschäfte im Bereich des Batterierechts “Gas gegeben” hat, konnte das neue Batterie-Durchführungsgesetz nicht mehr rechtzeitig vor der Berliner Sommerpause am 11. Juli 2025, und damit vor dem Stichtag 18. August 2025, verabschiedet werden. Ein aktualisierter Referentenentwurf hatte bis zum Juli 2025 nur den Bundesrat passiert und wird erst Anfang September 2025 zunächst im Umweltausschuss und dann am 10. und 11. September im Bundestag verhandelt. Danach folgt noch eine gewisse Wartezeit, bis es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und erwartungsgemäß dann am darauf folgenden Tag in Kraft tritt.

Deutscher Sanktionsrahmen für Verstöße

Eigentlich sollten laut Artikel 93 EU-BattV bis zum 18. August 2025 alle EU-Mitgliedsländer Sanktionsrahmen für Verstöße gegen die Verordnung bzw. nationales Durchführungsrecht erlassen, hier vor allem Ordnungswidrigkeitentatbestände und Bußgeldhöhen. Da das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) aufgrund der Neuwahlen und der Regierungsneubildung nicht mehr rechtzeitig in Kraft treten konnte, fehlen konkrete Vorgaben bis etwa Ende September/Anfang Oktober 2025. Der bisherige Bußgeldkatalog des Batteriegesetzes reicht hier nicht aus. Ggf. könnte das Kreislaufwirtschaftsgesetz als “Fallback” dienen – dies dürfte jedoch aufgrund der nur kurzen Unterbrechung von wenigen Wochen kaum praktische Bedeutung haben. Diese Zeit sollten nicht als “rechtsfreier Zeitraum” mit Einladung zum Rechtsbruch verstanden werden. Die Regeln aus der Batterieverordnung gelten trotz fehlendem, deutschen Durchführungsgesetz, lediglich die Sanktionierung würde dann später erfolgen.

Erweiterte Sorgfaltspflichten sehr großer Wirtschaftsakteure

Nach Planung sollten zum 18. August 2025 nach Kapitel VII EU-BattV sehr umfangreiche und anspruchsvolle erweiterte Sorgfaltspflichten von Wirtschaftsakteuren mit min. EUR 40 Mio. wirtschaftlichem Gesamtumsatz (EU-weit, über den Konzernverbund betrachtet) starten. In diesem Rahmen hätten betroffene Unternehmen Aufgaben hinsichtlich der Einrichtung eines Managementsystems, zum Risikomanagement und zur regelmäßigen Veröffentlichung entsprechender Informationen gehabt. Auf jährlicher Basis sollte auch ein entsprechender Bericht im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens durch eine nationale Behörde auf jährlicher Basis eingereicht und auditiert werden. In Deutschland wurde hier die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe angedacht. Diese große Due Diligence wurde jedenfalls kurzfristig um 2 Jahre auf den 18. August 2027 verschoben. Auch die zugrundeliegenden Prozesse und Rechtsakte verzögern sich entsprechend.

Durchführungsrechtsakte zum Meldeformat DE > EU

An sich sollte es rechtzeitig bis zum 18. August 2025 Durchführungsrechtsakte zum Daten- und Informationsformat sowie zu Bewertungsmethoden und weiteren operativen Bedingungen der Meldungen der EU-Länder an die EU-Kommission spezifiziert werden. Diese Rechtsakte existieren jedoch offenbar bisher noch nicht. Wann diese erscheinen werden, ist aktuell unklar.

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