(openPR) Zum Beschluss vom 19. März 2007 des Amtsgerichts Straubing (Aktenzeichen 5 Ds 132 Js 94825/05), mit dem das Amtsgericht Straubing die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt hat, da das Handeln der Tatbeteiligten den Tatbestand des § 284 StGB nicht erfüllt, nehmen wir als Beschuldigte wie folgt Stellung:
Zunächst ist festzuhalten, dass nach unserem Kenntnisstand dies der erste Versuch einer Staatsanwaltschaft in Deutschland war, einen in Oberösterreich konzessionierten Buchmacher direkt den Straftatbestand § 284 StGB zur Last zu legen. Möglich wurde dieses Vorgehen erst, da der Wohnsitz des geschäftsführenden Gesellschafters der Oddscompany Sportwetten GmbH im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Straubing liegt.
Das Buchmacherunternehmen Oddscompany Sportwetten GmbH betreibt das Online-Portal www.oddscompany.com und ist Gesellschafter einer in Deutschland ordentlich registrierten und selbständigen Tochtergesellschaft, welche vielfältige Geschäftstätigkeiten ausübt. Unter anderem betrieb diese deutsche Tochtergesellschaft mehrere Wettannahmestellen, die an die Oddscompany Sportwetten GmbH (Sport-)Wetten vermittelte. Bezüglich dieser Geschäftstätigkeit wurde von der Staatsanwaltschaft ein Durchsuchungsbeschluss für mehrere von der deutschen Tochtergesellschaft betriebenen Wettannahmestellen zur Sicherstellung diverser Unterlagen und Gerätschaften erwirkt. Des Weiteren führte die Staatsanwaltschaft im Zuge dieses Beschlusses fälschlicherweise den privaten Wohnsitz des Geschäftsführers der Oddscompany Sportwetten GmbH als Büroräumlichkeiten der deutschen Tochtergesellschaft an, um somit eine fadenscheinige Rechtfertigung für die Durchsuchung der Privaträumlichkeiten zu erlangen. Die Durchsuchung dieser Privaträumlichkeiten erfolgte in weiterer Folge ohne Kenntnis und in Abwesenheit des Geschäftsführers des Buchmacherunternehmens durch mehrere Staatsbeamte. Der Durchsuchungsbeschluss war weder namentlich gegen den Geschäftsführer des Buchmacherunternehmens gerichtet noch handelte es sich um Büroräumlichkeiten oder eine Wettannahmestelle der deutschen Tochtergesellschaft! Bei dem durchsuchten Objekt handelte es sich um klar erkennbare private Räumlichkeiten. Aus diesen Gründen wird nun Strafanzeige gegen die beteiligten Beamten gestellt. Richter Janzen am Amtsgericht Regensburg, der den Durchsuchungsbeschluss ausstellte, sollte sich nun die Frage stellen, ob er bei Erlass des Beschlusses sich des Sachverhaltes bewusst war bzw. diesen ausreichend geprüft hat.
Gegen die durchgeführten Durchsuchungen mit Beschlagnahme diverser Unterlagen, Bargeld und Gerätschaften wurden damals zeitnah Rechtsmittel seitens der deutschen Tochtergesellschaft eingelegt. Die erste Strafkammer des Landgerichts Regensburg mit den Richtern Iglhaut (Vorsitzender Richter), Dr. Müller (Richterin am Landgericht) und Prantl (Richter am Landgericht) haben in dieser Rechtssache mit Beschluss 1 Qs 71/2006 vom 14. September 2006 den Beschluss des Richters Janzen bestätigt. Die Kammer kam zu der rechtlichen Würdigung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt sei und das staatliche Strafverfolgungsinteresse das Besitzinteresse des Beschuldigten überwiegt, zumal dieser wissentlich das Risiko einer verbotenen Tätigkeit eingegangen ist. Ein und dieselbe Kammer in derselben Besetzung hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 (Aktenzeichen 1 Qs 106/2006), also keine 100 Tage später, die Meinung grundlegend geändert und die Rechtswidrigkeit der gegen einen Sportwettenvermittler ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung festgestellt!
Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Wohnung durch Artikel 13 als unverletzlich geschützt; dieses Grundrecht wurde durch die Durchsuchung der Privaträumlichkeiten des Geschäftsführers der Oddscompany Sportwetten GmbH nicht beachtet. Wir sind sehr verwundert und finden es beängstigend, dass eine solche Meinungsumkehr von einer Strafkammer, welche im Zuge Ihrer Rechtssprechung unter anderem auch Freiheitsstrafen ausspricht, innerhalb so kurzer Zeit von statten geht.
Eine „lustige“ Anekdote am Rande: Der Schlussbericht der Kriminalpolizeiinspektion, Sachbearbeiter Johann Leibl (EKHK), enthält folgende uneigennützige Bitte an die Staatsanwaltschaft (Zitat): „Sollten die sichergestellten und an die Staatsanwaltschaft übersandten PC-Anlagen mit Zubehör von der Staatsanwaltschaft bzw. Gericht eingezogen werden, so wird gebeten, die 3 PC-Flachbildschirme und den Laserdrucker der KPI Straubing zur dienstlichen Verwendung zuzuweisen“.
Der wahre Verantwortliche in Bayern für die Hetzjagd auf Sportwettenvermittler und -anbieter sitzt im Bayerischen Innenministerium; Beruf: Staatssekretär, MdL; Name: Georg Schmid. In seiner Funktion bestimmt dieser Herr alleinig die Richtlinien der Vorgehensweisen gegenüber Vermittlern und Anbietern von Sportwetten in Bayern. Somit ist er verantwortlich für die schier unzählige Anzahl eingeleiteter und ergebnislos verlaufender Strafverfahren gegen Vermittler bzw. Betreiber von Sportwetten. Die Kosten dieser Verfahren, der Anwälte der Beschuldigten, der Strafverfolgung sowie entstandene Schadenersatzansprüche werden der Staatskasse und somit den bayerischen Steuerzahlern auferlegt.
Da das politische Bayern sich derzeit neu organisiert bleibt zu hoffen, dass die Bayerische Staatslotterieverwaltung einen lukrativen und gut dotierten Posten für Herrn Staatssekretär Georg Schmid, MdL, bereit hält, sodass dieser in Zukunft nicht noch ein höheres politisches Amt bekleidet und die bayerischen Bürger wieder Vertrauen in den Bayerischen Rechtsstaat gewinnen können.
Wer einmal mit einer Strafverfolgung/Hausdurchsuchung konfrontiert wurde, bei der letzten Endes der Tatvorwurf rechtlich nicht aufrechterhalten werden kann, dem bleibt am Ende im Zusammenhang mit dem Rechtsstaat nur das Zitat von Herrn Trapattoni: „Ich habe fertig“.
Kontakt:
Oddscompany Sportwetten GmbH
Rainerstr. 12 / I. OG
A-4910 Ried im Innkreis
www.oddscompany.com
Über Oddscompany Sportwetten GmbH:
Die Oddscompany Sportwetten GmbH wurde im Jahre 2004 gegründet und am 28. Juni 2004 mit der Firmenbuchnummer FN250037b am Landesgericht Ried im Innkreis (Österreich) eingetragen. Der Hauptsitz befindet sich in Ried im Innkreis (Österreich).
Am 19. Juli 2004 erhielt das Unternehmen die staatliche Lizenz vom Land Oberösterreich und ist seit diesem Zeitpunkt im Besitz der Bewilligung, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben. Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist die Oddscompany Sportwetten GmbH der Kontrolle ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit durch die zuständigen Behörden unterworfen.













