openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Schlussanträge zum Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

01.10.202015:14 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Schlussanträge zum Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC

(openPR) Nach Ansicht von Generalanwalt Giovanni Pitruzzella sieht das Unionsrecht im Streit um eine mögliche Barzahlung des Rundfunkbetrags grundsätzlich eine Pflicht vor, bei der Begleichung von Geldforderungen Euro-Bargeld anzunehmen.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 119/2020 vom 29.09.2020 ergibt sich:



Die Union und die Mitgliedstaaten dürften aber in Ausübung anderer Zuständigkeiten als der des Währungsrechts unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses begrenzen, so Pitruzzella.

Zwei deutsche Staatsbürger, die in Hessen zur Begleichung des Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, haben dem Hessischen Rundfunk angeboten, den Beitrag in bar zu bezahlen. Unter Berufung auf seine Rundfunkbeitragssatzung, die für die Zahlung des Beitrags die Möglichkeit der Barzahlung ausschließt, lehnte der Hessische Rundfunk die Zahlungsangebote der beiden Beitragspflichtigen ab und versandte ihre Festsetzungsbescheide. Die beiden Beitragspflichtigen fochten diese Bescheide an und der Rechtsstreit kam vor das BVerwG. Dort trugen die Beitragspflichtigen vor, dass sowohl das nationale Recht (konkret § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, im Folgenden: BBankG - BGBl I, 1782) als auch das Unionsrecht (Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, der in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank übernommen ist, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 - ABl. 1998, L 139, 1) eine unbedingte und unbeschränkte Pflicht zur Annahme von Euro-Banknoten als Mittel für die Begleichung von Geldschulden vorsähen. Diese Pflicht könne nur durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien oder aufgrund einer bundesgesetzlichen bzw. unionsrechtlichen Ermächtigung eingeschränkt werden. Gründe der Praktikabilität bei Zahlungen von einer großen Zahl von Beitragspflichtigen ("Massenverfahren") könnten den Ausschluss der Bargeldzahlung nicht rechtfertigen.

Nach Ansicht des BVerwG verstößt der in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks geregelte Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag in bar zu bezahlen, gegen § 14 BBankG, eine höherrangige bundesrechtliche Bestimmung, die vorsieht, dass Euro-Banknoten das einzige "unbeschränkte" gesetzliche Zahlungsmittel sind. Es möchte jedoch wissen, ob diese Bestimmung des BbankG mit der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik in Einklang steht. Ferner möchte es wissen, ob das Unionsrecht nicht ein Verbot für öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit Euro-Banknoten abzulehnen, was dazu führen würde, dass die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks gegen das Unionsrechts verstieße. Diese Rechtssache wirft somit neue verfassungsrechtliche Fragen auf, die den Inhalt der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik und die Auswirkungen des im Unionsrecht vorgesehenen Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel betreffen.

Sie wirft auch die Frage auf, ob die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nationale Vorschriften zur Beschränkung der Verwendung von Bargeld erlassen können.

Generalanwalt Pitruzzella hat in seinen Schlussanträgen zunächst festgestellt, dass in dem von den Verträgen vorgesehenen System der Zuständigkeiten der Union in den Fällen, in denen der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen sei, nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen könne und die Mitgliedstaaten insoweit alle Befugnisse verlören (gemäß Art. 2 Abs. 1 AEUV dürfen die Mitgliedstaaten in diesem Fall verbindliche Rechtsakte nur erlassen, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden oder um Rechtsakte der Union durchzuführen).

Speziell in Bezug auf die Währungspolitik ist der Generalanwalt der Ansicht, dass sich die der Union zugewiesene ausschließliche Zuständigkeit nicht auf die Festlegung und Durchführung einer Währungspolitik in operativer Hinsicht (Geldpolitik im engeren Sinne) beschränke, sondern auch alle Zuständigkeiten und Befugnisse umfasse, die für die Schaffung und das reibungslose Funktionieren der einheitlichen Währung, des Euro, erforderlich seien. Dies umfasse eine normative Dimension, die die Festlegung und Regelung des Status und der Eigenschaft der einheitlichen Währung und insbesondere der Euro-Banknoten und -Münzen einschließe. Daraus folge, dass eine von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, erlassene Vorschrift des nationalen Rechts, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele, in die ausschließliche Zuständigkeit der Union eingreife und daher mit dem Unionsrecht unvereinbar sei.

Dies vorausgeschickt, stellt der Generalanwalt jedoch klar, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die einheitliche Währung nicht so weit gehe, dass sie eine allgemeine Zuständigkeit zur Regelung der Modalitäten der Erfüllung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten umfasse, die bei den Mitgliedstaaten verblieben sei. Demzufolge dürfe ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften erlassen, die aufgrund ihres Zieles und ihres Inhalts keine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels, sondern eine Regelung der Organisation und Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung darstellten, die diese Verwaltung verpflichte, Barzahlungen der Bürger anzunehmen.

Es sei es Sache des BVerwG, das allein für die Bestimmung der genauen Tragweite der nationalen Rechtsvorschriften zuständig sei, zu prüfen, ob § 14 BBankG eine Regelung darstelle, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts eine Regelung der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels einführe. Nach dem Eindruck des Generalanwalts soll § 14 BBankG den unionsrechtlichen Begriff der den Banknoten zukommenden Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels ergänzen. Sollte dies der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass § 14 BBankG die den Euro-Banknoten zukommende Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels regele und damit in die ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik eingreife, so dass sie nicht anzuwenden sei.

In Beantwortung einer weiteren Frage des BVerwG stellt der Generalanwalt fest, dass der EuGH mangels einer Legaldefinition des Begriffs der Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel durch Auslegung festzustellen habe, welche Tragweite dieser Begriff im Unionsrecht habe.

Anhand einer Prüfung der relevanten Auslegungselemente, die das Unionsrecht zur Verfügung stellt (nämlich die Empfehlung 2010/191/EU der Europäischen Kommission vom 22.03.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel - ABl. 2010 L 83, 70) und der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 974/98, kommt Generalanwalt Pitruzzella zu dem Ergebnis, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der Begriff der Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel dahin zu verstehen sei, dass er eine grundsätzliche Pflicht des Gläubigers einer Zahlungsverpflichtung beinhalte, Banknoten anzunehmen, abgesehen von zwei Ausnahmen: Zum einen der Fall, in dem die Vertragsparteien in Ausübung ihrer Privatautonomie andere Zahlungsmittel als Bargeld vereinbart hätten, und zum anderen der Fall, in dem die Union oder ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro sei, in Ausübung ihrer eigenen Zuständigkeiten außerhalb der Währungspolitik Rechtsvorschriften erlassen hätten, die aufgrund ihres Zieles und Inhalts keine Regelung der Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels darstellten, sondern für die Verfolgung von Gründen des öffentlichen Interesses Begrenzungen für die Verwendung von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel vorsähen. Solche Beschränkungen seien jedoch nur dann mit dem unionsrechtlichen Begriff der Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vereinbar, wenn sie nicht de iure oder de facto zur vollständigen Abschaffung der Euro-Banknoten führten, wenn sie aus Gründen des öffentlichen Interesses beschlossen würden und wenn andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestünden. Sie müssten zudem verhältnismäßig sein und daher geeignet sein, das verfolgte Ziel des öffentlichen Interesses zu erreichen, und dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei.

Der Generalanwalt stellt ferner fest, dass die Union zwar nicht in allen Fällen ein absolutes Recht auf Barzahlung vorsehe, doch könne der dem Bargeld zuerkannte Wert, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, eine unmittelbare Verbindung zur Ausübung von Grundrechten in den Fällen haben, in denen die Verwendung von Bargeld ein Element sozialer Eingliederung sei. Die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargeldes setze nämlich gegenwärtig die Verwendung grundlegender Finanzdienstleistungen voraus, zu denen eine nicht unbedeutende Zahl von Personen noch keinen Zugang habe. Für diese schutzbedürftigen Personen sei Bargeld die einzige zugängliche Form von Währung und damit das einzige Mittel zur Ausübung ihrer Grundrechte, die mit der Verwendung von Geld verbunden seien. Maßnahmen, die die Verwendung von Bargeld als Zahlungsmittel beschränkten, müssten deshalb die Funktion sozialer Eingliederung berücksichtigen, die Bargeld für solche schutzbedürftigen Personen erfülle, und gewährleisten, dass tatsächlich andere rechtliche Mittel für die Begleichung von Geldschulden bestünden. Es bestehe eine Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, es schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen, insbesondere die öffentlich-rechtlicher Art, ohne zusätzliche Belastungen zu erfüllen.

Es sei jedoch Sache des vorlegenden BVerwG zu prüfen, ob eine nationale Vorschrift wie die Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks, die Begrenzungen für Zahlungen in Banknoten vorsehe, mit dem Unionsrecht und mit der den Euro-Banknoten zukommenden Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel vereinbar ist. Insoweit stellt der Generalanwalt fest, dass die Maßnahme für die Zahlung des Rundfunkbeitrags offenbar einen absoluten und ausnahmslosen Ausschluss von Euro-Banknoten vorsehe, ohne dass die Funktion sozialer Eingliederung, die Bargeld für die erwähnten schutzbedürftigen Personen erfülle, berücksichtigt worden sei.

Schließlich lasse sich weder aus der Vorschrift des AEUV, mit der die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu einem Begriff des Primärrechts gemacht werde (Art. 128 Abs. 1 AEUV), noch aus einer anderen Unionsrechtsvorschrift ableiten, dass der Verfassungsgesetzgeber der Union beabsichtigt habe, die Möglichkeit der Union auszuschließen, parallel zu Euro-Banknoten und Euro-Münzen anderen, nicht notwendigerweise körperlichen Formen von Währung den Wert eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu verleihen, wie z.B. einer digitalen Währung (Central Bank Digital Currency).

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1102569
 1002

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Schlussanträge zum Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von kanzlei JURA.CC

Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?Bild: Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflicht rückt in greifbare Nähe. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren, wenn sie nicht geimpft sind. Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer, die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn. Das der Arbeitnehmer n…
Bild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein ArbeitsunfallBild: Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Tödlicher Rückweg von der Arbeit ohne Ausstempeln ist kein Arbeitsunfall
Das Bundessozialgericht hat am 06.10.2020 zum Aktenzeichen B 2 U 9/19 R entschieden, dass ein verletzender Sprung auf einer Hüpfburg im Rahmen eines FSJ in einer Bildungs- und Ferienstätte ein Arbeitsunfall darstellt. Aus dem Terminbericht des BSG Nr. 37/20 vom 06.10.2020 ergibt sich: Die Beteiligten streiten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Die Klägerin ist die Witwe des Verunfallten, der als Produktionsmitarbeiter tätig war. Am 25.06.2014 verließ er während der Schicht bei laufender Ma…

Das könnte Sie auch interessieren:

Volkswagen Leasing erreicht Branchenlösung für neue GEZ-Abwicklung
Volkswagen Leasing erreicht Branchenlösung für neue GEZ-Abwicklung
Braunschweig, 26. Juli 2012. Die Volkswagen Leasing GmbH hat für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags ab 2013 für gewerblich genutzte Fahrzeuge im Rahmen des Full-Service-Leasings eine Lösung für die gesamte Branche gefunden. Gemeinsam mit den Rundfunkanstalten und dem Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) einigte man sich auf die Möglichkeit …
Schlussanträge des Generalanwalts vor dem EuGH- Widerruf nach Rückzahlung des Darlehensbetrages noch möglich
Schlussanträge des Generalanwalts vor dem EuGH- Widerruf nach Rückzahlung des Darlehensbetrages noch möglich
Am Mittwoch, den 21.November 2007 hat der Generalanwalt Poiares Maduro dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg seine Schlussanträge zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart vorgelegt. Vorausgegangen war die Klage einer Immobilienfondsanlegerin, die im Jahr 1992 zur Finanzierung ihrer WGS Fondsanteile ein Darlehen aufnahm. …
EuGH entscheidet zu ''Schrottimmobilien''  - Urteilsgründe liegen vor
EuGH entscheidet zu ''Schrottimmobilien'' - Urteilsgründe liegen vor
… angeboten, eine Beratung durch die Bank erfolgte nicht. Die heutigen Urteile in den Rechtsachen C-350/03 sowie C-229/04 gehen zugunsten der Verbraucher über die Schlussanträge des Generalanwalts Philipp Léger hinaus. Erhebliche Erleichterungen ergeben sich für den Verbraucher hinsichtlich der Frage der Zurechnung des Verhaltens der Darlehensvermittler im …
Bild: Urteil Facebook: Fanpage-Betreiber mitverantwortlich für Datenschutz?!Bild: Urteil Facebook: Fanpage-Betreiber mitverantwortlich für Datenschutz?!
Urteil Facebook: Fanpage-Betreiber mitverantwortlich für Datenschutz?!
Am 24.10.2017 hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Yves Bot, seine Schlussanträge in der Rechtssache C 210/16 vorgelegt. Diese haben gleich in mehrerer Hinsicht enorme Relevanz für Betreiber von Facebook-Fanpages und vergleichbaren Unternehmensseiten auf anderen Social-Media-Plattformen. Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, …
AfD begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rundfunkbeitragspflicht
AfD begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rundfunkbeitragspflicht
… Parlamentarischer Geschäftsführer und medienpolitischer Sprecher der AfD im Kieler Landtag, begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der es die Rundfunkbeitragspflicht erstmals vom Vorhandensein von Empfangsgeräten abhängig macht: „Seit Einführung des Rundfunkbeitrags spielte es keine Rolle, ob man die öffentlich-rechtlichen Sender …
Bild: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen HärtefallsBild: Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
… Aktenzeichen 6 C 10.18 entschieden, dass die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhält, von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien ist, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit …
Bild: Rundfunkbeitrag mit Europarecht vereinbarBild: Rundfunkbeitrag mit Europarecht vereinbar
Rundfunkbeitrag mit Europarecht vereinbar
… Rundfunkbeitrag ersetzte vom 01.01.2013 an die alte Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war. Was die Einziehung des Rundfunkbeitrags angeht, verfügen die öffentlich-rechtlichen Sender über vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen …
Bild: Vergaberecht | Kommunen - Neues zur Ausschreibungspflicht bei grundstücksbezogenen InvestorenprojektenBild: Vergaberecht | Kommunen - Neues zur Ausschreibungspflicht bei grundstücksbezogenen Investorenprojekten
Vergaberecht | Kommunen - Neues zur Ausschreibungspflicht bei grundstücksbezogenen Investorenprojekten
Es gibt möglicherweise bald Neuerungen zur Frage der Ausschreibungspflicht kommunaler Grundstücksveräußerungen. Das deutet sich jedenfalls aufgrund der Schlussanträge des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Paolo Mengozzi, in der Rechtssache Helmut Müller GmbH ./. BIMA (Rs. C-451/08) an. Bochum / Essen, 27. November 2009 +++ Bisher …
Bild: Und täglich grüßt das Murmeltier - Rundfunkbeitrag abschaffen?Bild: Und täglich grüßt das Murmeltier - Rundfunkbeitrag abschaffen?
Und täglich grüßt das Murmeltier - Rundfunkbeitrag abschaffen?
… Nähe zur AfD nachgesagt, auch wenn er als "Wahlkampfhelfer" in Sachsen eine Koalition mit der AfD ausschloss. Die AfD fordert die Abschaffung des Rundfunkbeitrags seit geraumer Zeit. "Als VRFF Die Mediengewerkschaft stellen wir nochmals unmissverständlich klar: der Rundfunkbeitrag ist nicht nur verfassungskonform, er ist unerlässlich für die Finanzierung …
Bild: Online-Sportwetten ohne deutsche Lizenz nichtig? EuGH stärkt Chancen auf Rückzahlung der VerlusteBild: Online-Sportwetten ohne deutsche Lizenz nichtig? EuGH stärkt Chancen auf Rückzahlung der Verluste
Online-Sportwetten ohne deutsche Lizenz nichtig? EuGH stärkt Chancen auf Rückzahlung der Verluste
… "Wichtig ist der klare Grundsatz", fasst Dr. Hartung zusammen: "Ohne formale Lizenz keine Tätigkeit - und ohne Tätigkeit keine wirksamen Verträge." Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge für den 11. Dezember 2025 angekündigt. "Zwar ist der Gerichtshof nicht an die Schlussanträge gebunden, häufig markieren sie aber die Richtung. Unabhängig davon sollten …
Sie lesen gerade: Schlussanträge zum Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags