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AfD begrüßt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rundfunkbeitragspflicht

05.10.201709:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Kiel, 4. Oktober 2017 Volker Schnurrbusch, Parlamentarischer Geschäftsführer und medienpolitischer Sprecher der AfD im Kieler Landtag, begrüßt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der es die Rundfunkbeitragspflicht erstmals vom Vorhandensein von Empfangsgeräten abhängig macht: „Seit Einführung des Rundfunkbeitrags spielte es keine Rolle, ob man die öffentlich-rechtlichen Sender empfangen kann oder will – zahlen musste man immer. Ersteres hat sich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt geändert. Das ist gut so. Denn es könnte der Anfang vom Ende des Rundfunkbeitrags als solches sein.“

Bundesverfassungsgericht prüft auch

„Wie der juristischen Fachpresse zu entnehmen ist, will auch das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag jetzt systematisch prüfen, und hat dafür bereits einen umfangreichen Fragenkatalog an alle Landesregierungen verschickt. Sollte dem so sein, so begrüßen wir auch dies ausdrücklich. Denn wie wir bereits mit unserem Antrag zur Kündigung der Rundfunkstaatsverträge Anfang September deutlich gemacht haben, gehört der öffentlich-rechtliche Rundfunk insgesamt auf den Prüfstand gestellt – seine Finanzierung ist nur der erste Schritt“, so Schnurrbusch weiter.

Signal an Landesregierung, SPD und SSW

„Dass es bei CDU, GRÜNEN, FDP, SPD und SSW noch an jedem Bewusstsein dafür fehlt, wie reformbedürftig der öffentlich-rechtliche Rundfunk tatsächlich ist, haben deren äußerst polemische Reaktionen auf unseren Antrag vom 7. September gezeigt. Jetzt besteht die Hoffnung, dass der Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts wenigstens bei der Landesregierung zur nötigen Sensibilität in diesem Bereich führen wird“, so Schnurrbusch abschließend.


Weitere Informationen:

• Link zum Rundfunkstaatsvertrag-Antrag der AfD vom 07.09.2017: https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00100/drucksache-19-00155.pdf

• Link zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2017&nr=66

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