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Streit um den Hund nach Trennung

28.10.201911:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Streit um den Hund nach Trennung
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Hunderecht
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. bearbeitet im Schwerpunkt das Hunderecht

(openPR) Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 07.10.2019 zum Aktenzeichen 6 S 95/19 im Streit um eine französische Bulldogge entschieden, dass das Tierwohl nicht entscheidungserheblich ist, wenn einer der getrennt lebenden Partner nachweisen kann, dass er der alleinige Eigentümer des Hundes ist.



Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz vom 23.10.2019 ergibt sich:

Im Jahr 2013 hatte sich ein Paar eine französische Bulldogge angeschafft. Nach ihrer Trennung im Jahr 2016 kümmerten sie sich weiter wechselseitig um den Hund, obwohl der Kläger zwischenzeitlich umgezogen war und seitdem mehr als 132 km entfernt wohnt. Dabei stimmten sie die Übergabe des Hundes jeweils mehr oder weniger einvernehmlich ab. Dies änderte sich Ende 2017, als sich die Beklagte weigerte, den Hund an den Kläger zu übergeben. Dieser stellte daraufhin vor dem AG Koblenz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe der Bulldogge. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe mitgeteilt, eher gebe sie den Hund an Dritte weiter, als dass der Kläger sie jemals wiederbekommen solle. Vor Gericht beteuerte die Beklagte dann, dass sie die Bulldogge selbstverständlich niemals in die Hände Dritter geben würde, woraufhin der Kläger seinen Antrag zurücknahm und Hauptsacheklage erhob. Hier berief er sich darauf, dass er der rechtmäßige Eigentümer des Hundes sei und legte zur Begründung einen Schenkungsvertrag auf seinen Namen vor. Die Beklagte konterte mit einem auf ihren Namen lautenden Kaufvertrag.

Das Amtsgericht hatte der Klage auf Herausgabe des Hundes nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als Zeugin stattgegeben. Die Züchterin, von der das Paar seinerzeit den Hund erhalten hatte, gab an, dass in den Kaufvertrag zunächst kein Name eingefügt worden sei. Dann habe sich herausgestellt, dass der Hund krank und deshalb zur Zucht nicht geeignet sei. Daraufhin sei der Hund dem Kläger schenkungsweise überlassen worden. Im Verfahren räumte die Beklagte ein, ihren Namen in den Kaufvertrag erst nachträglich im Zuge der Auseinandersetzungen eingetragen zu haben.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes legte die Beklagte Berufung ein. Zur Begründung trug sie vor, es entspreche dem Tierwohl des Hundes, wenn dieser bei ihr verbleibe, da sie die meiste Zeit mit der Bulldogge verbracht habe. Auch habe sie überwiegend die Kosten für Futter und tierärztliche Behandlungen getragen.
Das LG Koblenz hat mit Beschluss vom 22.08.2019 darauf hingewiesen, dass es sich im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts anschließen werde. Daraufhin hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Zunächst sei zu berücksichtigen, so das Landgericht, dass Tiere nach § 90a BGB zwar keine Sachen seien, auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien. Dies bedeute, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblich darauf ankomme, wer Eigentümer des Hundes sei. Hier spreche zwar zunächst die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beklagte, da sich der Hund derzeit in ihrem Besitz befindet. Dem Kläger sei es aber zur Überzeugung des Landgerichtes gelungen, sein Eigentum an dem Hund nachzuweisen. Nach dem durch das Amtsgericht zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Züchterin als ehemaliger Eigentümerin sei der ursprüngliche Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben worden. Der Hund sei anschließend schenkungsweise an den Kläger als rechtmäßigen Eigentümer überlassen worden.

Anders als die Beklagte im Prozess behaupte, gebe es zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Bulldogge im Laufe der Jahre der Beklagten geschenkt haben soll. Die Beklagte vermochte nämlich nicht vorzutragen, wann konkret und in welcher Form ihr der Hund geschenkt worden sein soll.

Nicht entscheidungserheblich komme es schließlich auf das von der Beklagten ins Feld geführte Tierwohl an, soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, der Hund fühle sich bei ihr wohler. Insoweit habe bereits das Amtsgericht vergeblich versucht, den Parteien zu verdeutlichen, dass bei Hunden, so sehr sie auch geliebt werden, keine dem Familienrecht vergleichbare "Sorgerechtsentscheidung" getroffen werde. Der Gesetzgeber habe nämlich keine Regelung dahin getroffen, dass das vermeintliche Tierwohl den gesetzlich normierten Eigentumsrechten vorgehen soll.

Letztlich stehe der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung möglicher Fütterungs- und Versorgungskosten zu. Dies wäre nach der Rechtslage zwar theoretisch möglich. Insoweit fehle es aber an konkretem und substantiiertem Vortrag seitens der Beklagten zur Bemessung der Höhe eines eventuellen Erstattungsanspruchs.

Im Ergebnis sei deshalb dem Kläger der Nachweis gelungen, dass die Bulldogge in seinem rechtmäßigen Eigentum stehe. Die Beklagte müsse den Hund an den Kläger herausgeben.

Die Beklagte muss nach Beschluss des LG Koblenz vom 07.10.2019 auch noch die Kosten des Verfahrens tragen.

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