(openPR) Diese Frage stellt sich nicht nur bei der neuen Rechtschreibung.
Immer häufiger folgt der Trauung die Trennung und später die Scheidung. Der Entschluss die Partnerschaft sofort aufzulösen ist eine Sache, die rechtliche Bindungen eine andere.
So ist der Ehepartner, der aus der Ehewohnung auszieht und damals den Mietvertrag über diese Wohnung mitunterschrieben hat, trotz Trennung immer noch Mietschuldner des Vermieters. Es ist ratsam den Vermieter um Entlassung aus dem Mietverhältnis zu bitten. Ebenso haften beide Ehepartner nach der Trennung für die gemeinsam aufgekommenen Darlehensverbindlichkeiten. Eine Klärung wer für die Tilgung der Schulden nach der Trennung sorgt, ist notwendig. Dies spielt auch bei der Höhe der Zahlung des Unterhalts des einen Ehepartners an den anderen eine Rolle. Denn leistet ein Ehepartner allein die monatlichen Zahlungen auf die gemeinsamen Schulden, so steht diese Summe nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung.
Die Frage des Unterhalts ist bei der Trennung eines der wichtigsten Themen. Der Ehepartner, der kein oder ein geringes Einkommen als der andere erzielt, hat einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt. Die Berechnung der Unterhaltshöhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate.
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, bekommt der die Kinder nach der Trennung betreuende Ehegatte auch für die Kinder Unterhalt. Das elterliche Sorgerecht haben beide weiterhin gemeinsam. Sonstige Versicherungsverträge sind darauf zu prüfen, ob und in wie weit der Versicherungsschutz durch die Trennung betroffen wird.
Sofern gemeinsame Konten bestehen bzw. Kontovollmachten erteilten wurden, ist im Anschluss an die Trennung auch eine Entscheidung über den Fortbestand der gemeinsamen Bankkonten bzw. über den Widerruf der erteilten Vollmachten herbeizuführen. Die Eröffnung neuer Konten ist zum empfehlen.
Um die ohnehin durch die Trennung der Eltern bestehende psychische Belastung der Kinder nicht zu verstärken, ist es ratsam, frühzeitig eine einvernehmliche Umgangsregelung zu finden. Die Kinder dürfen nicht zum Spielball der streitenden Eltern werden. Die Trennung der Eltern darf nicht dazu führen, dass die gemeinsamen Kinder den Eindruck gewinnen, dass sie Vater oder Mutter verlieren.
Nach der Trennung sind die Kinder und der Ehepartner ebenfalls weiterhin über die Familienversicherung krankenversichert.
Mit der Trennung sind auch steuerliche Konsequenzen verbunden. Im Regelfall werden die Eheleute steuerlich gemeinsam veranlagt. Die Trennung macht nicht schon eine getrennte steuerliche Veranlagung erforderlich. Solange die Ehe besteht und die Trennung nicht auf Dauer angelegt ist, kann gemeinsam veranlagt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Situation im Laufe des Kalenderjahres, dass dem steuerlichen Veranlagungsjahr entspricht, ändert. Eine Änderung der Steuerklasse wird daher regelmäßig erst im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr erforderlich. Um steuerrechtlich bestehende Gestaltungsspielräume zum Vorteil beider optimal zu nutzen, sollte hierüber auch eine Einigung erfolgen.
Da Anlässlich der Trennung ein Partner regelmäßig einen neuen Hausstand begründen muss, wird die Aufteilung des gemeinsamen Hausrates oft zum Streitpunkt. Die zwischen den Eheleuten im Folge der Trennung ohnehin angespannte Atmosphäre wird durch den Streit um die „Eierbecher“ weiter vergiftet und der mit der Trennung verbundene „Leidensdruck“ erhöht. Von einer eigenmächtigen Haushaltsteilung in der Form, alles mitzunehmen was man kriegen kann, ist abzuraten. Zum einen ist eine derartige Vorgehensweise rechtlich nicht zulässig und zum Anderen wird durch dieses Vorgehen eine einvernehmliche Lösung der mit der Trennung verbundenen Probleme unmöglich.
Wegen der Vielzahl der mit der Trennung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Folgen empfiehlt es sich, frühzeitig Rechtsrat einzuholen.











