(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Umgangsrecht für einen Scheidungs-Hund ?
Hartmut und Helga liegen in Scheidung. Eine Art Kinderersatz für ihre kinderlose Ehe war ihr Pudel "Paul". Den gemeinsam gehaltenen Pudel hatte Helga bei ihrem Auszug mitgenommen. Hartmut wäre damit einverstanden, dass der Pudel bei Helga bleiben könne, wenn er den Hund zwei Mal in der Woche zu sich nehmen könne. Das lehnt Helga jedoch ab. Sie ist der Ansicht, dass Hartmut den Hund verziehen würde. Außerdem habe sie sich in der Ehe überwiegend um den Hund gekümmert. Sie sei mit ihm zum Tierarzt gegangen und sie habe ihn bei Erkrankungen gepflegt.
Hartmut ist ratlos und fragt deshalb Rudi um Rat. Schließlich ist ihm der Hunde ans Herz gewachsen. Rudi fand heraus, dass hierzu unterschiedliche Rechtsprechung besteht. In einem Fall, den das Amtsgericht Bad Mergentheim mit Beschluss vom 19.12.1996, Az: 1 F 143/95, entschieden hatte, stritt ein Paar nach der Trennung um das Sorgerecht für einen Pudel. Das Amtsgericht führte aus, dass ein Hund nach dem Gesetz zum Hausrat gehöre und entsprechend einer Sache gemäß § 90a BGB einem der beiden Partner zugeteilt werden könnte. Andererseits erkenne die Rechtsordnung Tiere als Mitgeschöpfe an, so dass der Hund nicht ohne weiteres wie eine x-beliebige Sache einem der Partner zugewiesen werden könne.
Nach einer tierpsychologischen Untersuchung durch einen Sachverständigen sprach das Gericht den Hund dem Frauchen zu, bei dem der Hund seit der Trennung lebte. Der Gutachter führte aber auch aus, dass trotz der sensiblen Hunderasse nicht anzunehmen sei, dass der Hund durch gelegentliches Gassi gehen mit dem Herrchen bleibende Schäden davontragen könnte. Im Gerichtssaal konnte sich der Richter ein eigenes Bild von der Zuneigung des Hundes zu seinem Herrchen machen. Der Hund sprang seinem Herrchen auf den Schoß und leckte ihm mehrfach das Gesicht ab.
Das Amtsgericht sprach daher dem Ex-Ehemann ein Umgangsrecht zu. Er dürfe den Hund jeden ersten und dritten Donnerstag des Monats von 14 bis 17 Uhr treffen, und zwar ohne die Anwesenheit des Frauchens.
Dagegen entschied das Oberlandsgericht Bamberg (OLG) in einem anderen Fall, dass ein Umgangsrecht für Hunde nicht besteht. In jenem Fall hatte der getrennt lebende Ehemann argumentiert, dass ein Tier keine Sache sei und zum Wohle des Tieres eine Umgangsregelung analog dem Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern angebracht sei.
Der Familiensenat des OLG stellte klar, dass Tiere zwar keine Sache seien, dennoch seien auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Deshalb gelten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung zumindest entsprechend. Deren Regelungen kennen jedoch kein Umgangsrecht, sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor. Laut OLG Bamberg gibt es daher kein "Recht zum persönlichen Umgang" mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund. Regeln des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern sind laut Gericht auf Tiere nicht anwendbar (Az.: 7 UF 103/03).
Rudi kann Hartmut nur die Rechtslage erläutern. Seiner Meinung nach wird die Entscheidung des OLG Bamberg maßgeblich sein, denn sie ist jünger als die des Amtsgerichts Bad Mergentheim und darüber hinaus auch die des höherrangigeren Gerichts.
Hartmut muss selbst abwägen, ob er um die Zuweisung des Hundes an sich kämpfen will, oder ob er den Pudel bei Helga läßt. Das Gericht kann nur eine Zuweisung des Tieres an einen der Ehepartner vornehmen, nicht aber ein Umgangsrecht regeln. Rudi riet Hartmut dennoch zu versuchen, mit Helga eine Übereinkunft anzustreben, denn eine einvernehmliche EINIGUNG der Prozessparteien kann das Gericht protokollieren und letztendlich auch für vollstreckbar erklären.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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