(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Zehnfach höhere Hundesteuer - ist das zulässig ?
Jens hat einen American Staffordshire Terrier. Nach dem neuen Hundesteuerbescheid der Kommune soll er für diesen Hund 640 EUR Hundesteuer im Jahr bezahlen, da es sich um einen sogenannten Listenhund handelt, also um einen besonders gefährlichen "Kampfhund".
Jens hält die Höhe der Hundesteuer für völlig überzogen, denn sie beträgt mehr als das Zehnfache der Steuer für andere Hunde. Seiner Meinung nach wurde die Hundesteuer willkürlich von 60 EUR auf über 600 EUR festgesetzt.
Jens hat Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid eingelegt und fragt Rudi um Rat.
Er will wissen, welche Erfolgsaussichten eine Klage vor dem Verwaltungsgericht haben würde, falls sein Widerspruch abschlägig beschieden wird.
Rudi fand heraus, dass das Verwaltungsgericht Koblenz (VG) am 08.11.2011 in einem ähnlichen Fall die Klage eines Hundebesitzers gegen die zehnfache Erhöhung der Hundesteuer für einen Kampfhund abgewiesen hatte ( 6 K 522/11.KO).
Nach Meinung von Experten sind American Staffordshire Terrier wegen ihrer Größe, ihres Gewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft potenziell gefährlich.
Nach der Entscheidung des VG Koblenz ist es legitim einige Hunderassen bereits wegen ihres auf typischen Rassemerkmalen beruhenden Gefahrpotentials einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen.
Gegen die Hundesteuer von 600,-- € für den American Staffordshire Terrier bestehen laut Verwaltungsgericht Koblenz in jenem entschiedenen Fall keine Bedenken. Die Steuer beruhe auf der wirksamen Satzung der Ortsgemeinde. Diese habe ohne eigene Ermittlungen an die Erkenntnisse des Landesgesetzgebers zum jeweiligen Gefährdungspotential von Hunden bestimmter Rassen anknüpfen dürfen. Laut Gericht ist
die Besteuerung auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht willkürlich.
Auf Grund dieser aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz rät Rudi Jens nicht zuletzt im Kosteninteresse von einer Klageerhebung ab.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil: 0172 82 68 994
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