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Wann ist Arbeitslohn sittenwidrig zu niedrig?

04.10.201210:13 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Wann ist Arbeitslohn sittenwidrig zu niedrig?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Wann ist Arbeitslohn sittenwidrig zu niedrig?

Helga arbeitet seit vielen Jahren als ungelernte Hilfskraft in einem Gartenbaubetrieb. Ihr Stundenlohn betrug 6,00 DM netto, ab Januar 2002 beträgt er 3,25 Euro netto. Nachdem ihr Arbeitgeber wieder eine Lohnerhöhung wegen angeblich schlechter Auftragslage abgelehnt hatte, fragte sie Rudi um Rat.

Nach Prüfung aller Unterlagen stellte Rudi fest, dass weder Helga noch ihr Arbeitgeber tarifgebunden sind. Einen tariflichen Arbeitslohn kann Helga daher nicht beanspruchen.

Rudi fand jedoch heraus, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem ähnlichen Fall am 22. April 2009 entschieden hat, wann Arbeitslohn als sittenwidrig zu niedrig angesehen werden kann. Laut Pressemitteilung Nr. 38/09 des Bundarbeitsgerichts liegt Lohnwucher dann vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht. Dabei kommt es auf den Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge an. Auch die besonderen Umstände des Falles sind zu berücksichtigen.

Da in jenem entschieden Fall das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz nicht festgestellt hatte, welcher Lohn in Gartenbaubetrieben der Region üblich ist, und ob der beklagte Gartenbaubetrieb Kenntnis vom Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hatte, wurde der Rechtsstreit vom Bundesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen.
Rudi riet Helga herauszufinden, welcher Stundenlohn in anderen Gartenbaubetrieben für die gleiche Arbeit gezahlt wird. Nur durch einen solchen Vergleich kann Helga und erforderlichenfalls auch das Arbeitsgericht feststellen, ob ihr Lohn sittenwidrig niedrig ist. Sollte dies der Fall sein, besitzt Helga nach Rudis Ansicht einen Anspruch auf Nachzahlung des ihr vorenthaltenen Arbeitslohnes.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail
http://www.xing.com/profile/Bernhard_LUDWIG8

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
www.rudi-ratlos-fragt.de

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