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Steuerliche Behandlung der Familienpflegezeit

Bild: Steuerliche Behandlung der Familienpflegezeit
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C
Marcel Radke, Steuerfachwirt bei SH+C

(openPR) Das Bundesfinanzministerium hat insbesondere lohnsteuerliche Fragen zur neu eingeführten Familienpflegezeit beantwortet.

„Die zum 1. Januar 2012 eingeführte Familienpflegezeit soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt und dem niedrigeren Gehalt aufgrund der reduzierten Arbeitszeit“, sagt Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Kanzlei SH+C.



Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des negativen Wertguthabens erfolgt ist. Weil das Familienpflegezeitgesetz selbst keine steuerlichen Regelungen enthält, hat das Bundesfinanzministerium sich nun zur steuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit geäußert.

• Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist immer das jeweils ausgezahlte Entgelt, also während der Pflegephase das normale Arbeitsentgelt zuzüglich der Entgeltaufstockung und während der Nachpflegephase das zum Abbau des negativen Wertguthabens entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt. Für den Arbeitnehmer führt dies zu einer Progressionsglättung und damit auch zu einem gewissen Steuervorteil.

• Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber: Ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an den Arbeitgeber, die Rückzahlung durch den Arbeitgeber und der Erlass der Rückzahlungsforderung führen beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuerpflichtigen Tatbeständen.

• Familienpflegezeitversicherung: Hat der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen, gelten die Beiträge als Werbungskosten. Das gilt auch, wenn das BAFzA oder der Arbeitgeber die Prämien zunächst verauslagt und der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie später erstattet. Der Werbungskostenabzug erfolgt dann im Kalenderjahr der Erstattung durch den Arbeitnehmer. Hat dagegen der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen oder lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Beträge nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich daraus keine steuerlichen Folgen (kein Arbeitslohn und keine Werbungskosten), weil die Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung an den Arbeitgeber oder das BAFzA führen beim Arbeitnehmer zu keinem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand. Das gilt auch für die Prämienvorteile aus einer Gruppenversicherung.

• Erstattungen des Arbeitnehmers: Zahlungen des Arbeitnehmers an das BAFzA oder an den Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Freistellung von der Arbeitsleistung führen zu negativem Arbeitslohn. Der negative Arbeitslohn kann mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn verrechnet werden, sodass nur noch der Differenzbetrag dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Andernfalls ist die Berücksichtigung des negativen Arbeitslohns erst im Rahmen der Steuererklärung möglich.

• Erlöschen des Ausgleichsanspruchs: Wenn ein negatives Wertkonto nicht oder nicht vollständig ausgeglichen wird, weil der Arbeitnehmer mit behördlicher Zustimmung gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrechnungsmöglichkeit erlischt, liegt kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsforderung vor.

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