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Zur untreuerelevanten Schadensbestimmung bei Risikogeschäften

02.01.201909:39 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Hildebrandt
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(openPR) Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2018 - 1 StR 194/18

Die Untreue nach § 266 StGB gilt als eines der komplexesten und gleichzeitig umstrittensten Delikte des deutschen Strafrechts. Besondere Relevanz erhält es im Wirtschaftsstrafrecht. Darin heißt es, dass, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wird seit jeher angezweifelt, da es sich bei § 266 StGB um einen äußerst abstrakt gefassten Tatbestand handelt. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bestätigten jedoch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, sodass zumindest für die strafrechtliche Praxis vorerst Klarheit dahingehend herrschen dürfte.


Für die Prüfung der Tatbestandmäßigkeit ist das sogenannte Verschleifungsverbot von großer Bedeutung. Dieses besagt, dass nicht von der Einschlägigkeit eines Tatbestandsmerkmals auf das Vorliegen eines anderen geschlossen werden darf. Andernfalls würde eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale eintreten, die gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Absatz II GG verstieße. Anfällig für eine solche Verschleifung sind insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit und das des Vermögensnachteils, sprich des Schadens. So wird allzu häufig aus dem Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit auf einen Vermögensnachteil geschlossen oder andersherum aus einem Schaden auf die Pflichtverletzung. Beides ist freilich unzulässig. Dass unterdessen selbst hochspezialisierte Gerichte nicht davor gefeit sind, eine derartige Interpretation des § 266 StGB vorzunehmen, zeigt der Beschluss des BGH zur Untreue der ehemaligen Bürgermeisterin der Stadt Pforzheim. Diese wandte sich gegen die Schadensfeststellungen der Vorinstanz des LG Mannheim.
Die ehemalige Bürgermeisterin der Stadt Pforzheim hatte zur Sanierung der angeschlagenen Finanzen der Stadt riskanten Derivatgeschäfte abgeschlossen. Als sich diese zuungunsten der Stadt entwickelten, deckte sie diese nicht auf. Stattdessen schloss sie weitere riskante Derivatgeschäfte ab, um Zahlungspflichten in die Zukunft zu verlegen.
Die Ausführungen des LG Mannheim zur Pflichtwidrigkeit akzeptierte der BGH im Wesentlichen, da die Derivatgeschäfte gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze verstoßen hätten. Die Feststellungen des Schadens durch das LG wurden aber laut dem BGH dem Verschleifungsverbot nicht gerecht. Zur Bezifferung der Vermögensnachteile habe das LG lediglich die jeweiligen Gewinnmargen der Vertragspartner herangezogen, da diesen keine Gegenleistungen der Banken gegenüber gestanden hätten.
Der I. Strafrechtssenat des BGH führte aus, dass sich ein Vermögensschaden des Stadt einzig dann feststellen lasse, wenn entweder der jeweilige Vertragsschluss deshalb wirtschaftlich nachteilig für die Stadt Pforzheim gewesen wäre, weil das von dieser für den Vertragsabschluss erbrachte Entgelt in der im Vertragsschluss liegenden Gegenleistung des jeweiligen Finanzinstituts kein gleichwertiges Äquivalent gefunden hätte oder wenn der Wert des jeweils abgeschlossenen Finanzderivats hinter dem Wert der dadurch jeweils abgelösten Zahlungspflicht zurückgeblieben wäre. Daher hielt der BGH die Begründung des LG Mannheim für unzureichend, worin im zuzustimmen ist. Die Sache wurde daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG Mannheim zurückverwiesen.

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