(openPR) Am 28. März 2006 hat das Landesarbeitsgericht Berlin (Az. 7 Sa 1884/05) entschieden, dass die fristlose Kündigung gegenüber einer Altenpflegerin wirksam sei.
Die Altenpflegerin hatte mehrfach auf Missstände im Pflegebereich hingewiesen und dabei schließlich eine Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber gestellt, die unter anderem den Vorwurf des Betrugs in Bezug auf die Dokumentation der Pflegeleistungen enthielt. Diese Behauptungen hätten sich im Rechtsstreit indes in keiner Weise belegen lassen. Dies stellte nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine schwere Loyalitätspflichtverletzung durch die Arbeitnehmerin dar, die es insoweit auch verabsäumt habe, zunächst innerbetrieblich für Abhilfe zu sorgen. Bei einer solchen Pflichtverletzung sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten (Quelle: LAG Berlin Pressemitteilung 14/06). „Couragierte Mitarbeiter“ sind hierbei insbesondere von C. Fussek, aufgerufen worden, diese Missstände in der Öffentlichkeit anzuprangern und im Zweifel Strafanzeige zu stellen, und zwar auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert.
Hier stellt sich in der Tat die Frage, ob die MitarbeiterInnen solche Vorkommnisse z.B. gegenüber externen Stellen, etwa der Staatsanwaltschaft, den Amtsärzten, der Heimaufsichtsbehörde oder dem MDK mitteilen dürfen. Speziell unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet ist hier ein Problembereich aufgetan, der einschneidende Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann, wie der nunmehr aktuell der vom LAG Berlin entschiedene Fall dokumentiert. Im Zweifel erfolgt die fristlose Aufkündigung des Arbeitsverhältnisses mit durchaus weiteren einschneidenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
In der Literatur zeichnet sich gegenwärtig eine aufkommende Diskussion über die Treue- und Loyalitätspflichten im Arbeitsverhältnis ab >>>
mehr dazu unter >>> http://www.iqb-info.de/Loyalitaetspflicht.pdf











