(openPR) Nach einem Urteil des BSG v. 07.12.06 – Az. B 3 KR 4/06 sind die in Hamburg geltenden Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes rechtlich nicht zu beanstanden, da die Einschränkungen zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität zulässig sind.
Aus dem Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Eignung für die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat und ob ihr wegen der Weigerung der beklagten Kasse, diese Eignung anzuerkennen, Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die Klägerin hat in Schleswig-Holstein Ausbildungen zur staatlich anerkannten Altenpflegerin und zur Arzthelferin absolviert. Ferner hat sie an einer berufsbegleitenden Weiterbildung für Leitungskräfte in der ambulanten Pflege mit 600 Unterrichtsstunden teilgenommen. Sie war als Altenpflegerin in einem Krankenhaus und bei einem ambulanten Pflegedienst sowie als Arzthelferin beschäftigt. Von 1997 bis 1999 war sie in Nürnberg zunächst als stellvertretende Leiterin, später als verantwortliche Pflegefachkraft bei einem ambulanten Pflegedienst tätig. Schließlich war sie in Hamburg bis Ende 2002 als Altenpflegerin beschäftigt, bevor sie arbeitslos wurde. Die Klägerin behauptet, sie habe die letzte Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Da sie schwere körperliche Verrichtungen nicht mehr ausführen könne, komme für sie nur noch eine Tätigkeit als Leiterin eines Pflegedienstes in Betracht. Ihr letzter Arbeitgeber hätte sie in dieser Form eingesetzt, wenn sich die Beklagte und die übrigen Krankenkassen in Hamburg nicht geweigert hätten, ausgebildete Altenpfleger als fachliche Leiter eines ambulanten Pflegedienstes anzuerkennen.
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http://www.rechtstipps.net/entscheidungen/bsg/263/anforderungen-leitung-krankenpflegedienstes.html










