… oder Verkäufer den Vermessungsingeni-eur beauftragen und bezahlen. Für die Teilung des Grundstücks ist eine Teilungsgenehmigung erforderlich.
7. Notar Beim Abschluß des Grundstückskaufvertrages spielt der Notar eine ganz wichtige Rolle. Er nimmt Einsicht in das Grundbuch, formuliert einen Kaufvertrag und vereinbart einen Beurkundungster-min. Nach Abschluss des Vertrages informiert der Notar das Finanzamt, die zuständige Gemeinde und das Grundbuchamt. Auch die Löschungsunterlagen und weitere gesetzlich erforderliche Geneh-migungen holt der Notar …
… weitere wichtige Frage ist: Wie werden die Kosten auf die einzelnen Eigentümer umgelegt? „Ein Blick in die Gemeinschaftsordnung gibt darüber Aufschluss, denn dort findet sich der Verteilungsschlüssel“, weiß Anzenberger. In der Regel erfolgt die Umlage nach dem im Grundbuch festgelegten Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Einzelne Kosten können aber auch nach der Anzahl der Wohnungen oder der Wohnfläche verteilt werden, etwa die Vergütung für den Hausverwalter. Relativ einfach ist die Erfassung der meisten Verbrauchskosten: Heizung, Strom und Wasser …
… Vertrag noch einmal Punkt für Punkt vor. Unter Mithilfe des Maklers klären beide Parteien offene oder strittige Fragen.
Nach der Vertragsunterzeichnung geht der Eigentumsübergang in die nächste Runde. Der Notar beantragt die Auflassungsvormerkung. Dabei handelt es um einen Grundbucheintrag, der den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübergang bis zur endgültigen Eintragung im Grundbuch sichert. Zugleich wird die so genannte Grundschuld bestellt. Viele Banken fordern für die Kreditvergabe, dass sie an der ersten Stelle des Grundbuchs eingetragen werden, …
Stuttgart, den 29. Mai 2007 - Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. Januar 2007 haftet der Staat, wenn die Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt übermäßig lange andauert. Rechtsanwältin Simone Scholz aus Stuttgart führt das Urteil aus und geht auf die Beweispflicht im Streitfall ein.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück 45 Eigentumswohnungen errichtet und diese einzeln an Interessenten verkauft. Im September 1996 stellte der beauftragte Notar beim Grundbuchamt die Anträge …
… seit langem erfolgreich in Anspruch genommen.
Glaubt der Kaufinteressent sein "Traumhaus" gefunden zu haben, beauftragt er den Gutachter. Dieser stimmt einen Termin mit dem Verkäufer oder Makler ab und organisiert alle wertrelevanten Unterlagen für die Immobilie. Hierzu gehören u.a. das Grundbuch und das Baulastenverzeichnis, in denen Rechte eingetragen sein können, die den Wert stark beeinflussen. Bei der Begehung der Immobilie prüft der Gutachter diese auf Schäden und beurteilt den Zustand des Gebäudes. Dann bewertet er das Grundstück und die …
Hannover, 23.04.2007 - Man ist sich handelseinig und unterschreibt einen Vertrag, eine Ware wechselt den Besitzer. Absolut simpel. Dennoch, im Kaufvertrag für eine Immobilie und im Grundbucheintrag lauern Risiken und Gefahren, die ein Käufer, aber auch der Verkäufer zumindest kennen sollten.
Wichtig:
Nicht der notariell beurkundete Kaufvertrag führt zum Eigentumswechsel, sondern die Eintragung im Grundbuch.
Die Auflassungsvormerkung lässt der Notar im Grundbuch eintragen, das ist die verpflichtende Reservierung für den Käufer. Der Notar holt Erklärungen …
Hannover, 19.04.2007 - Vor jedem Immobilienkauf sollte sich der Käufer über die Inhalte des Grundbuches im Klaren sein. Darum hier eine kurze Erklärung von www.wertexperte.de dazu:
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) sind ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (§ 905 BGB) und werden im Grundbuch registriert. Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt geführt. Grundbuchamt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist. Sämtliche Grundstücke unterliegen dem Grundbuchzwang, d.h. sie müssen im Grundbuch eingetragen …
… möglichst in einer eigenen Immobilie.
Hochsaison für die Immobilienmakler. Doch gerade im letzten Jahr ist das Geschäft nicht besonders gut gelaufen. Überhöhte Preise, mehrere zehntausend nicht verkaufte Immobilien allein an der Türkischen Riviera und zusätzlich noch Probleme mit den Grundbuchämtern. Das hat das Geschäft kräftig verhagelt. Nun muss man rechtzeitig für dieses Jahr in Optimismus machen.
Nach guter alter Kaufmannsart heißt das zunächst einmal, alle Probleme, die es in der Vergangenheit gegeben hat, als erledigt darzustellen. Und die …
Künftig sollen die Grundbuch-Eintragungen für Ausländer viel schneller erfolgen. Vor zwei Jahren wurde das Tapu-Gesetz erst vom Verfassungsgericht aufgehoben und dann vor 15 Monaten vom Parlament geändert. Der Immobilien-Verkauf in der Türkei an Ausländer kam dadurch fast zum Erliegen. Drei Monate Wartezeit (langwierige Prüfung durch die Militär-Kommandantur) für den Grundbucheintrag waren vielen Ausländern einfach zu lang.
Nun soll eine Beschleunigung der gesamten Abwicklung den Markt wieder beleben. Demnach soll künftig ein ausländischer Immobilienkäufer …
… erforderlich. Viele Standardisierungsvorschläge und Empfehlungen für die Praxis zeichneten ihren Vortrag aus. Vermessungsdirektor Peter Strotkamp, Vorsitzender des Oberen Gutachterausschusses Rheinland-Pfalz, informierte die Kongressteilnehmer über die Auswirkungen von im Grundbuch eingetragenen Pflegeverpflichtungen auf den Marktwert einer Immobilie. Aufbauend auf den zahlreichen aktuellen Entscheidungen der Gerichte hat er für unterschiedliche Bewertungsfälle differenzierte und sichere Bewertungsmodelle entwickelt.
Mit Spannung erwartet wurde …
… wird der Käufer de facto zum neuen Eigentümer der Immobilie, juristisch gesehen ist er es aber noch nicht. Maßgeblich für den tatsächlichen Eigentumsübergang ist die so genannte Auflassung, also die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch.
„Der Begriff "Auflassung" bedeutet so viel wie Einigungserklärung“, berichtet Robert Anzenberger, Vorstand des Immobilienvermittlers PlanetHome. Damit es dazu kommt, müssen beide Parteien beim Notar eine Auflassungsvereinbarung abgeben. Mit dieser Vereinbarung erklären sich beide Parteien einverstanden, …
… zum Beispiel den Kaufvertrag auf und schreibt die so genannte Auflassungsvereinbarung fest. Damit erklären sich beide Parteien einverstanden, dass die Immobilie den Besitzer wechselt. Aufgrund dieser Vereinbarung veranlasst der Notar die Auflassungsvormerkung im Grundbuch. „Der Vermerk gewährleistet die Änderung des Grundbuchs zugunsten des neuen Eigentümers und sichert zugleich, dass die Immobilie während der Zeit des Eigentumsübergangs kein zweites Mal verkauft wird“, erklärt Immobilienfachmann Anzenberger.
Der eigentliche Eigentumserwerb geschieht …