(openPR) Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2502/17 wird das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu entscheiden haben, ob auch Bürger Anträge gegen Parteien zum Ausschluss von der staatlichen Finanzierung stellen dürfen.
Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann bis dato vom Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
Der Kläger argumentiert, § 43 Abs. 1 BVerfGG schließt den Souverän beim Schutz der Verfassung, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, aus. Das Prinzip der Volkssouveränität bestimmt aber das Volk zum souveränen Träger der Staatsgewalt und nicht ausschließlich die in § 43 BVerfGG Genannten. Damit hat auch der Einzelne das Recht zum Schutz der Verfassung und der freiheitlich demokratischen Grundordnung, da jede Abweichung diesen selbst betrifft.
Die für die in § 43 BVerfGG genannten Handlungsbevollmächtigten tatsächlich agierenden Personen sind, da parteizugehörig, befangen. (nemo iudex in causa sua).
Die schon bei Beamten fehlende Remonstration (Kleine Anfrage div. Abgeordneter) kann auch sinngemäß auf Parteimitglieder angewandt werden.
Es gilt der Grundsatz: Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen. Demnach müssen andere die Möglichkeit dazu haben.
Eine Bundesregierung, zumeist bestehend aus einer Regierungskoalition, wird nicht die zur Regierung notwendige Mehrheit oder Handlungsmöglichkeiten einbüßen, indem ein Koalitionspartner geschwächt wird.
Das Handeln gemäß § 43 BVerfGG setzt die Kenntnis von verfassungswidrigen Sachverhalten bei den Handlungsbevollmächtigten voraus. Wenn diese -wie oben dargestellt- unterdrückt werden, ist kein Handeln möglich. Während aufgrund geringer Mittel kleinere Parteien durch öffentlichkeitswirksame, weil preiswerte Maßnahmen auffallen, haben etablierte Parteien die Möglichkeit mit einer Vielzahl unauffälliger Verfassungsbrüche verdeckt zu agieren.
Der Kläger hat eine Vielzahl von Straftaten gegen seine Person und die Vertuschung derselben eingereicht und liefert somit aktenkundige Fakten.
Als biologische Sensoren für Wasserqualität werden auch keine Wale, sondern kleine Fische eingesetzt. Die Natur macht es vor.








