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Das sind die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2018

09.10.201714:24 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Bochum: Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jährlich neu ermittelt und durch den Gesetzgeber festgesetzt. Grund sind Veränderungen bei den Löhnen und Gehältern des Vorjahres. Die Rechengrößen beeinflussen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung.



Das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2018 bundeseinheitlich auf 37.873 Euro festgesetzt. Es entspricht dem durchschnittlichen Jahresbrutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers.

Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt sie im kommenden Jahr in den alten Bundesländern 36.540 Euro oder 3.045 Euro pro Monat (2017: 2.975 Euro), bzw. in den neuen Bundesländern 32.340 Euro oder 2.695 Euro monatlich (2017: 2.660 Euro). Von diesen Größen hängt zum Beispiel ab, wie hoch die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen sind, die von der Pflegekasse gezahlt werden.
Da in der Kranken- und Pflegeversicherung die Trennung der Rechtskreise nach West und Ost aufgehoben ist, gilt hier als Bezugsgröße einheitlich 36.540 Euro im Jahr oder 3.045 Euro pro Monat. Nach diesem Wert richtet sich zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder – etwa Selbständige – oder der Grenzbetrag für eine beitragsfreie Familienversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge in den Sozialversicherungszweigen erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt 2018 auf 78.000 Euro oder 6.500 Euro pro Monat (2017: 6.350 Euro); die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 69.600 Euro oder 5.800 Euro pro Monat (2017: 5.700 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze (West) von 96.000 Euro oder 8.000 Euro im Monat, bzw. 85.800 Euro oder 7.150 Euro im Monat in den neuen Bundesländern.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze 53.100 Euro im Jahr 2018 (2017: 52.200 Euro).

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt der Gesetzgeber bundeseinheitlich fest. Sie erhöht sich 2018 auf 59.400 Euro jährlich (2017: 57.600 Euro). Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Übersicht Rechengrößen für das Jahr 2018:

Durchschnittsentgelt - 37.873 €/Jahr
Bezugsgröße
Renten- und Arbeitslosenversicherung West - 36.540 €/Jahr (3.045 €/Monat
Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost - 32.340 €/Jahr (2.695 €/Monat)
Kranken- und Pflegeversicherung - 36.540 €/Jahr (3.045 €/Monat)
Beitragsbemessungsgrenzen
allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung West - 78.000 €/Jahr (6.500 €/Monat)
allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost - 69.600 €/Jahr(5.800 €/Monat)
knappschaftliche Rentenversicherung West - 96.000 €/Jahr (8.000 €/Monat)
knappschaftliche Rentenversicherung Ost - 85.800 €/Jahr (7.150 €/Monat)
gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung - 53.100 €/Jahr (4.425 €/Monat)
Versicherungspflichtgrenze - 59.400 €/Jahr (4.950 €/Monat)

Diese durch die Bundesregierung beschlossenen Rechengrößen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat.

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