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Das sind die Rechengrößen in der Sozialversicherung 2017

03.11.201618:30 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Bochum: Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jährlich neu ermittelt und durch den Gesetzgeber festgesetzt. Grund sind Veränderungen bei den Löhnen und Gehältern des Vorjahres. Die Rechengrößen beeinflussen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung.



Das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2017 bundeseinheitlich auf 37.103 Euro festgesetzt. Es entspricht dem durchschnittlichen Jahresbrutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2017 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2015 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2014 zum Jahr 2015 erhöht hat.

Die Bezugsgröße ist für viele Werte in der Sozialversicherung von Bedeutung.
In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt sie im kommenden Jahr in den alten Bundesländern 35.700 Euro oder 2.975 Euro pro Monat (2016: 2.905 Euro), bzw. in den neuen Bundesländern 31.920 Euro oder 2.660 Euro monatlich (2016: 2.520 Euro). Von diesen Größen hängt zum Beispiel ab, wie hoch die Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen sind, die von der Pflegekasse gezahlt werden.
Da in der Kranken- und Pflegeversicherung die Trennung der Rechtskreise nach West und Ost aufgehoben ist, gilt hier als Bezugsgröße einheitlich 35.700 Euro im Jahr oder 2.975 Euro pro Monat. Nach diesem Wert richtet sich zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder – etwa Selbständige – oder der Grenzbetrag für eine beitragsfreie Familienversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge in den Sozialversicherungszweigen erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt 2017 auf 76.200 Euro oder 6.350 Euro pro Monat (2016: 6.200 Euro); die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 68.400 Euro oder 5.700 Euro pro Monat (2016: 5.400 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze (West) von 94.200 Euro oder 7.850 Euro im Monat, bzw. 84.000 Euro oder 7.000 Euro im Monat in den neuen Bundesländern.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze 52.200 Euro im Jahr 2017 (2016: 50.850 Euro).

Auch die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt der Gesetzgeber bundeseinheitlich fest. Sie erhöht sich 2017 auf 57.600 Euro jährlich (2016: 56.250 Euro). Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Diese durch die Bundesregierung beschlossenen Rechengrößen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat.

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