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Ersatzschulfinanzierung muss laut Rechtsgutachten neu geregelt werden

02.08.201716:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ersatzschulfinanzierung muss laut Rechtsgutachten neu geregelt werden
Waldorfschülerinnen vor einem Schulgebäude (Copyright: Bund der Freien Waldorfschulen)
Waldorfschülerinnen vor einem Schulgebäude (Copyright: Bund der Freien Waldorfschulen)

(openPR) Hamburg/Stuttgart, 2. August 2017/VS. Im Auftrag der Stiftung für die Freiheit (Friedrich-Naumann-Stiftung) wurde von der Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf (Leibniz Universität Hannover) das Rechtsgutachten „Das missverstandene Sonderungsverbot für private Ersatzschulen“ erstellt. Der Bund der Freien Waldorfschulen (BdFWS) sieht sich damit in der Forderung nach einer Neuregelung der Ersatzschulfinanzierung bestätigt.

Brosius-Gersdorf leitet in ihrem Gutachten Konsequenzen für den Gesetzgeber ab, um das im Grundgesetz verankerte Sonderungsverbot entschieden umzusetzen. „In dem Gutachten werden sehr konkrete und praktikable Vorschläge gemacht, wie eine verfassungskonforme Ersatzschulfinanzierung aussehen kann“ begrüßt Henning Kullak-Ublick, Vorstandssprecher des BdFWS. So wurde festgestellt, dass sämtliche Gründungs- und Betriebskosten eines freien Schulträgers durch staatliche Finanzhilfe gedeckt werden müssen, um dem Sonderungsverbot zu entsprechen. „Wir können die fehlenden staatlichen Finanzhilfen nicht beliebig durch schulinterne Solidargemeinschaften kompensieren. Deshalb ist es höchste Zeit, dass für die Schulen in freier Trägerschaft verfassungskonforme Schulgelder vom Gesetzgeber definiert werden und sich die Zuschüsse auf dieser Grundlage an den tatsächlichen Kosten orientieren“, so Kullak-Ublick weiter.

Brosius-Gersdorf macht im Rechtsgutachten Vorschläge für eine verfassungskonforme Schulgelddefinition: So müssten die Ersatzschulen die Auswahl der Schülerschaft unabhängig von den Vermögensverhältnissen der Eltern vornehmen und das erhobene Schulgeld so gestalten, dass es von Eltern aller Einkommens- und Vermögensschichten gezahlt werden kann. Fehlende Finanzmittel hätten die Länder auszugleichen. Selbst wenn ein Schulträger komplett auf Schulgeld verzichtet, müssten die Länder die durch den Verzicht entstandenen Mindereinnahmen vollständig kompensieren, um die Kosten der Ersatzschulen zu decken. „Wir fordern von der Politik, dass sie sich ihrer Verantwortung bewusst wird und die Ersatzschulfinanzierung auf eine verfassungskonforme Grundlage stellt, wie in dem Gutachten ausgeführt“, bekräftigt Kullak-Ublick.

Weiterführende Informationen zum Rechtsgutachtenhttp://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/07/Zum_Rechtsgutachten_Brosius_Gersdorf.pdf

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