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Beleidigung eines Arbeitgebers als Kündigungsgrund

12.06.201717:18 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Beleidigung eines Arbeitgebers als Kündigungsgrund
copyright: Dan Race
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(openPR) Ein jeder Arbeitnehmer ist bestimmt schon einmal in die Situation gekommen, sich maßlos über seinen Arbeitgeber zu ärgern. Doch wenn das Temperament mit dem Arbeitnehmer durchgeht, kann dies Konsequenzen haben. Ein unbedachtes Wort gegenüber dem Arbeitgeber und/oder seinem Vertreter oder Repräsentanten kann auch mal zu einer fristlosen Kündigung führen.

Nachdem ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als „soziale Arschlöcher“ bezeichnet hat, ohne dass eine Affektsituation bestand und ohne eine nachträgliche Entschuldigung, wurde fristlos gekündigt. Dies wurde auch nicht vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein beanstandet. Vielmehr sah das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.01.2017 die Kündigung auch ohne vorherige einschlägige Abmahnung als gerechtfertigt an (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.01.2017, Az.: 3 Sa 244/16).
Ein Arbeitsverhältnis kann generell aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von dem Arbeitgeber beendet werden.
Bei der Beurteilung des wichtigen Grundes komme es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein nicht darauf an, ob derartige beleidigende Äußerungen einen Straftatbestand erfüllen würden. Vielmehr müsse beurteilt werden, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen des Arbeitsgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei.
Eine außerordentliche Kündigung sei bei beleidigenden Äußerungen nach dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein dann möglich, wenn es sich um eine grobe Beleidigung handelt. Dies sei von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen. Dabei müsse man den jeweiligen branchentypischen Umgangston, die Gesprächssituation oder etwa die Mitverursachung der Äußerung durch den Arbeitsgeber berücksichtigen.

Aufgrund der Ehrverletzung, die durch eine Beleidigung dieser Art hervorgerufen wird, könne sich der jeweilige Arbeitnehmer auch nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erachtete sogar das Fehlen einer vorherigen Abmahnung als nicht schädlich. Durch die schwere Pflichtverletzung sei die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt.

Sollten Sie ebenfalls Fragen rund um Kündigungen von Arbeitsverhältnissen haben, berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller gerne weiter.

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