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Fristlose Kündigung - durch Beleidigung eines Vorgesetzten gerechtfertigt

25.09.2006 • 12:23 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Fristlose Kündigung - durch Beleidigung eines Vorgesetzten gerechtfertigt
Rechtsanwalt Jörg Reich, www.anwaelte-giessen.de
Rechtsanwalt Jörg Reich, www.anwaelte-giessen.de

(openPR) Die Beleidigung eines Vorgesetzten rechtfertigt grundsätzlich zumindest die ordentliche Kündigung, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in seinem Urteil. Der Mitarbeiter könne sich, nach Meinung des Gerichts, nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. In diesen Fällen komme regelmäßig sogar eine fristlose Kündigung in Frage, die allenfalls in Einzelfällen, etwa wegen einer langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters, sozial nicht gerechtfertigt sein könne (Az.: 10 Sa 991/05).



Mit seinem Urteil wies das Gericht die Kündigungsschutzklage einer 61-jährigen Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte, wie auch weitere Kollegen, seit längerer Zeit Differenzen mit dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers. In einem privaten Gespräch bezichtigte sie den Geschäftsführer im Beisein Dritter der Lüge. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das LAG befand nun, der Arbeitgeber habe im konkreten Fall mit der fristlosen Kündigung überreagiert, allerdings sei eine ordentliche Kündigung durchaus berechtigt.
Allerdings müsse es seitens des Arbeitgebers nicht hingenommen werden, wenn führende Mitarbeiter in grober Weise beleidigt würden. Der Vorwurf der Lüge sei regelmäßig eine grobe Beleidigung. Die Tatsache, dass die Klägerin bereits 61 Jahre war und dem Betrieb immerhin 21 Jahre angehörte, maß das Gericht nur im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der fristlosen Kündigung Bedeutung bei.

Zorn Reich Wypchol, Rechtsanwaelte in Sozietät
Wetzlarer Straße 95
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Wir sind eine seit über 25 Jahren erfolgreich arbeitende Sozietät, die aus der Einzelkanzlei des Rechtsanwalt Edgar Zorn hervorgegangen ist. Unsere Kernkompetenz liegt im Zivilrecht mit Spezialisierung im Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Forderungsmanagement. Darüber hinaus sind wir eine feste Größe im Bereich Familienrecht ( Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht ) und Erbrecht ( Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Erbvertrag, Schenkung, Steuern ).

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Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn bildet neben seinem weitreichendem lokalen Netzwerk ( Frankfurt, Gießen, Limburg, Marburg, Wetzlar ) das feste Bindeglied zu unserer Kooperation in Palma de Mallorca.
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