(openPR) Die Beleidigung eines Vorgesetzten rechtfertigt grundsätzlich zumindest die ordentliche Kündigung, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in seinem Urteil. Der Mitarbeiter könne sich, nach Meinung des Gerichts, nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. In diesen Fällen komme regelmäßig sogar eine fristlose Kündigung in Frage, die allenfalls in Einzelfällen, etwa wegen einer langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters, sozial nicht gerechtfertigt sein könne (Az.: 10 Sa 991/05).
Mit seinem Urteil wies das Gericht die Kündigungsschutzklage einer 61-jährigen Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte, wie auch weitere Kollegen, seit längerer Zeit Differenzen mit dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers. In einem privaten Gespräch bezichtigte sie den Geschäftsführer im Beisein Dritter der Lüge. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das LAG befand nun, der Arbeitgeber habe im konkreten Fall mit der fristlosen Kündigung überreagiert, allerdings sei eine ordentliche Kündigung durchaus berechtigt.
Allerdings müsse es seitens des Arbeitgebers nicht hingenommen werden, wenn führende Mitarbeiter in grober Weise beleidigt würden. Der Vorwurf der Lüge sei regelmäßig eine grobe Beleidigung. Die Tatsache, dass die Klägerin bereits 61 Jahre war und dem Betrieb immerhin 21 Jahre angehörte, maß das Gericht nur im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der fristlosen Kündigung Bedeutung bei.
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