(openPR) Die harsche Kritik eines T-Com-Technikers an dem Führungspersonal der Deutschen Telekom hinterlässt Spuren. Mittlerweile hat Vorstandschef René Obermann zahlreiche kritische E-Mails von Konzernmitarbeitern erhalten, in denen die „Beleidigungsgrenze mehrfach überschritten“ worden sei.
Der Stein war ins Rollen gekommen, nachdem der Techniker die E-Mail nach eigenen Angaben zunächst direkt an die Konzernführung und an einige Gewerkschaftsvertreter geschickt hatte. Ein Unbekannter hätte die Mail dann weiterverbreitet und ins Internet gestellt.
„Arbeitnehmer sollten mit der Versendung von kritischen Mails an Vorgesetzte vorsichtig umgehen“ sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Oberwetter von der Kanzlei Oberwetter & Olfen in Hamburg.“ Überschreitet der Mitarbeiter im Eifer des Gefechts die Grenze zur Beleidigung, so erhält er als Antwort unter Umständen eine Abmahnung oder -schlimmer noch - eine fristlose Kündigung. So hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters für zulässig erachtet, der eine Rundmail mit beleidigenden und verunglimpfenden Inhalten über die Unternehmensführung an die Belegschaft geschickt hatte (ArbG Wiesbaden, Urt. vom 2.5.2001 - 3 Ca 33/01).“ teilt Rechtsanwalt Oberwetter mit. „Existiert im Unternehmen eine Vereinbarung, dass E-Mails nur zu betrieblichen Zwecken versandt werden dürfen, so ist es schon fraglich, ob Kritik an der Unternehmensführung solchen betrieblichen Zwecken dient. Das wird man auf jeden Fall dann verneinen müssen, wenn es sich nicht mehr um sachliche Kritik handelt, sondern um Beleidigungen der Unternehmensführung. Dann kann bereits eine Abmahnung oder Kündigung wegen verbotener Nutzung von E-Mail erfolgen. In jedem Fall stellt aber eine Beleidigung der Unternehmensführung eine solch evidente Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein wird, bei groben Beleidigungen ist sogar eine fristlose Kündigung möglich.“ so der Hamburger Arbeitsrechtler Oberwetter. „Im übrigen riskieren auch die Mitarbeiter, die interne E-Mails öffentlich machen, eine Kündigung. Arbeitnehmer haben die Pflicht, Interna des Unternehmens nicht nach außen dringen zu lassen. Diese Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsverhältnis und ist auch in fast allen Arbeitsverträgen niedergelegt – aus gutem Grund. Der Deutschen Telekom wird der nun öffentlich ausgeführte Streit wohl kaum nutzen – weder dem Vorstand noch den Mitarbeitern.“ resümiert Rechtsanwalt Oberwetter. Bezüglich der Zulässigkeit der Nutzung von E-Mail und Internet im Unternehmen verweist Rechtsanwalt Oberwetter auf:
http://www.oberwetter-olfen.de/upload/pdf/Newsletter_Arbeitsrecht_03-07.pdf



















