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Beteiligungen an der PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG vom Januar 2006

24.10.201609:59 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Beteiligungen an der PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG vom Januar 2006
Stefan Seehofer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stefan Seehofer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

(openPR) Landgericht Köln verurteilt beratende Sparkasse KölnBonn wegen verschwiegener Provisionen.

Mit Urteil vom September 2016 hat das Landgericht Köln einer Anlegerin wegen zweier Beteiligungen an der PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG Schadensersatz zugesprochen. Grund war, dass die im Januar 2006 beratende Sparkasse KölnBonn der Anlegerin und ihrem Ehemann, die sich jeweils mit 10.000,00 € an der PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG beteiligt hatten, die an die Sparkasse KölnBonn geflossenen Provisionen verschwiegen hat.



Die Sparkasse KölnBonn hatte im Zusammenhang mit der damaligen Beratung eine über das Agio hinausgehende Vertriebsprovision erhalten, die der Anlegerin und ihrem Ehemann nicht mitgeteilt worden war. In dem Verfahren hatte ein als Zeuge vernommener Bankberater ausdrücklich ausgeführt, dass zum damaligen Zeitpunkt, also im Jahr 2006 im Normalfall nie darüber gesprochen worden sei, dass die Sparkasse etwas an einer solchen Beteiligung verdient. Allein diese Pflichtverletzung begründete den Schadensersatzanspruch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Eine Verjährung der Ansprüche konnte das Landgericht Köln nicht erkennen, da die Anlegerin bzw. deren Ehemann vor Gericht bestätigten, dass sie erst über unsere Kanzlei im Jahr 2015 von den verschwiegenen Provisionen erfahren hätten. Aus diesem Grund konnte der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der verschwiegenen Provisionen auch nicht verjährt sein, da die kenntnisabhängige Verjährungsfrist ja erst mit Kenntnis, also hier im Jahr 2015 begonnen hätte. Die Klage wurde ja im Jahr 2015 eingereicht, jedoch noch rechtzeitig vor der sogenannten zehnjährigen Höchstverjährung, also einem Zeitraum von zehn Jahren nach Zeichnung.

In dem Urteil wurde die Sparkasse KölnBonn verpflichtet, den jeweiligen Schaden in Höhe von je 8.866,14 € (unter Berücksichtigung der bislang geflossenen Ausschüttungen) zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Beteiligung an der PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die beklagte Sparkasse verpflichtet ist, die Anlegerin und deren Ehemann von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der jeweiligen Beteiligung freizustellen. Schließlich wurde die Sparkasse dazu verurteilt, die Klägerin von angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits muss die Sparkasse in vollem Umfang übernehmen.


Kommentar von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Stefan Seehofer:

Das erfreuliche Urteil des Landgerichts Köln bestätigt die absolut gefestigte Kick-Back Rechtsprechung: Die diesbezügliche Klage war erst im Jahr 2015, also etwa 9 Jahre nach der Beteiligung eingereicht worden. Somit wurde also gerade noch die sogenannte Höchstverjährungsfrist von 10 Jahren beachtet: Sofern die Zeichnung einer Beteiligung mehr als 10 Jahre zurückliegt, greift leider die sogenannte Höchstverjährung von 10 Jahren, welche beispielsweise durch rechtzeitige Klageeinreichung vor Ablauf der 10 Jahre unterbrochen werden kann. Die Kick-Back Rechtsprechung des BGH wegen der verschwiegenen Provisionen ist mittlerweile als äußerst gefestigt anzusehen, sodass ein entsprechender Schadensersatzanspruch alleine aufgrund dieser einen Pflichtverletzung durchgesetzt werden kann. Selbst wenn ein Anleger über das Totalverlustrisiko oder die schwierige Veräußerbarkeit aufgeklärt worden wäre, ändert dies nichts daran, dass eine Klage allein wegen der verschwiegenen Provisionen erfolgreich geführt werden kann, wie der vorliegende Fall auch zeigt.

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