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Teure Toilette – Kartell in der Sanitärbranche

17.05.201617:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Georg Jäger, Rössner Rechtsanwälte.
Georg Jäger, Rössner Rechtsanwälte.

(openPR) Am 22.03.2016 veröffentlichte das Bundeskartellamt (BKartA) eine Pressemitteilung, wonach gegen neun Großhändler aus der Sanitär-, Heizungs- und Klimabranche Bußgelder in Höhe von rund € 21,3 Mio. verhängt wurden.

Preisabsprachen seit den 1970er Jahren
Die Ursprünge des Kartells gehen bis in die 1970er Jahre zurück. Bereits damals tauschten sich Mitglieder des sogenannten Mittelstandskreises Nordrhein-Westfalen über Bruttopreise und Einkaufskonditionen aus. Zwar erstellten sie im Folgenden eigene Preislisten, durch die gemeinsame Kalkulationsbasis kam es jedoch zu einer Annäherung der Preise. Das BKartA hat diese Absprachen zunächst nicht beanstandet. Grund hierfür waren die fehlenden technischen Möglichkeiten der Großhändler, für eine große Zahl von Produkten eigene Preiskalkulationen zu erstellen. Dies hat sich zwischenzeitlich geändert und führte damit zu einer neuen Bewertung des BKartA. In den Jahren 2005 bis 2013 nahmen folgende Firmen an den wettbewerbswidrigen Absprachen teil: Dekker & Detering, Elmer, Heinrich Schmidt, J.W. Zander, Kurt-Pietsch, Mosecker, Otto Beschem, Reinshagen & Schröder und Wiedemann.

Abstimmung bei 250.000 Produkten
Die Kartellanten haben sich bei mindestens 250.000 Produkten abgestimmt. Die Betroffenen – vor allem Einzelhändler wie Baumärkte und Sanitärgeschäfte, aber auch Handwerker im Bereich Sanitär/Heizung/Klima – haben dadurch überhöhte Preise bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass diese aufgrund des Preisdrucks nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden konnten.

Schadensersatzansprüche
Den dadurch entstandenen Schaden können die Betroffenen nach § 33 des Gesetzes gegen wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen (GWB) von den Kartellanten ersetzt verlangen. Da der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, müssen die Geschädigten die Kartellabsprache selbst nicht beweisen. Die Herausforderung in einem kartellrechtlichen Schadensersatzprozess ist damit wie so oft die Schadensbezifferung.

Weitere Informationen unter http://www.roessner.de/kartellrecht
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