(openPR) Wer die Situation einmal mitgemacht hat, vergisst sie nicht so schnell: Völlig unerwartet taucht ein Radfahrer aus dem „toten Winkel“ auf. Es kommt zum Zusammenstoß. Der Radfahrer stürzt und verletzt sich schwer. Für viele Autofahrer ein Schock. Wer ist schuld? Verliere ich meinen Führerschein? Und wenn ja: Für wie lange? Auch wegen „Alkohol am Steuer“ suchen viele Verkehrsteilnehmer anwaltlichen Rat. Ihre Berichte ähneln sich zumeist: Trotz einiger Biere hat man sich entschieden, noch mit dem Auto zu fahren. Es wird schon keiner merken. Doch unverhofft kommt oft: Polizeikontrolle, Atemtest und Verbringung zur Dienststelle. Dort dann die Blutprobe. Beschlagnahme des Führerscheins. Nicht selten endet das Szenario mit einem Strafverfahren. Und je mehr man getrunken hat, desto entschlossener greift die Justiz durch. Die Fragen sind immer wieder dieselben: Wie teuer wird das? Wie kriege ich meine „Pappe“ wieder? Viele Mandanten wollen wissen: Was verhalte ich mich, wenn ich erneut in eine solche Situation gerate? Und vor allem: Welche Mengen an Alkohol sind erlaubt? Die unterste Stufe sind 0,5 Promille: Wer mit dieser Alkoholmenge im Blut Auto fährt, handelt nach § 24a I des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ordnungswidrig. Schon diese Zuwiderhandlung hat unangenehme Folgen: Bei einem erstmaligen Verstoß ordnet die Verkehrsbehörde eine Geldbuße in Höhe von 250- € und ein Fahrverbot von einem Monat an. Zwar kann in Ausnahmefällen von dem Fahrverbot abgesehen werden, doch dies ist eine Seltenheit. Und fast immer wird das Bußgeld dann erhöht. Wer schon mal in Erscheinung getreten ist, darf mit mehr rechnen: Enthält das Verkehrszentralregister eine einzige Eintragung über einen alkoholbedingten Verkehrsverstoß, so beträgt das Bußgeld 500- € und das Fahrverbot beläuft sich auf drei Monate. Sind mehrere Eintragungen im Verkehrzentralregister, bleibt es bei einem dreimonatigen Fahrverbot, der Bußgeldbetrag erhöht sich aber auf 750- €. Ein stattlicher Betrag. Die zweite Stufe liegt bei 1,1 Promille. Wer mit dieser Alkoholmenge Auto fährt, macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar. Er gilt als „absolut fahruntüchtig“. Diese Grenze ist aber keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine Beweisregel. Bei 1,1 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Doch Vorsicht: Auf diesen Grenzwert sollten sich Autofahrer nicht verlassen. Denn ein Gericht kann auch bei einer geringeren Alkoholkonzentration eine Verurteilung nach § 316 StGB aussprechen. Entscheidend ist für die Gerichte nur, ob der Fahrer infolge des Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu steuern. Dies kann neben dem Alkohol auch auf anderen Umständen beruhen. Beispiele sind schlechte Witterung, Übermüdung oder Alkoholempfindlichkeit des Fahrers. Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus einer typischen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte: Der Tatverdächtige fuhr morgens um 1 Uhr mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Nebel auf einer Landstraße. Eine Polizeistreife wurde auf sein Fahrzeug aufmerksam. Den Beamten fiel auf, dass der Fahrer in Schlangenlinien fuhr und dabei mehrfach über den Mittelstreifen geriet. Nachdem die Polizei das Fahrzeug angehalten hatte, bemerkten die Beamten, dass der Fahrer nach Alkohol roch und beim Sprechen lallte. Nach dem Aussteigen torkelte er. Die Blutanalyse ergab, dass er nur 0,9 Promille in Blut hatte. Die Regelvermutung war damit nicht bestätigt. Gleichwohl wird ein Amtsgericht den Fahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach § 316 I StGB bestrafen, wenn es aufgrund der Zeugensaussagen der Beamten von der Fahruntüchtigkeit überzeugt ist. Mit anderen Worten: Unterhalb des Grenzwertes von 1,1 Promille gibt es eine „relative Fahruntüchtigkeit“, wenn erst weitere Umstände erweisen, dass der Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. Hierfür gibt es keinen „absoluten“ unteren Grenzwert. In dem Beispielsfall waren Ausfallerscheinungen des Tatverdächtigen so gravierend, dass ein Amtsgericht die Verurteilung sehr wahrscheinlich auch bei einem geringeren Wert ausgesprochen hätte. Verschiedene Gerichte haben eine Verurteilung schon bei 0,3 Promille ausgesprochen. Die Strafen wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB hängen stark vom Einzelfall ab. Nachfolgend können nur einige Erfahrungswerte aus der Praxis gegeben werden: Im Erstfall muss der Autofahrer in aller Regel mit einer Geldstrafe von etwa 30 bis 60 Tagessätzen und einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Die Gerichte ordnen zudem eine Sperre für den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis an. Diese beträgt etwa 8 bis 12 Monate. In Wiederholungsfällen wird zumeist eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von mindestens zwei Jahren ausgesprochen. Bei 2,0 Promille beginnt die dritte Stufe: Mit dieser Alkoholmenge im Körper ist man in aller Regel so betrunken, dass man nur vermindert schuldfähig ist, weil der alkoholbedingte Rauschzustand die Fähigkeit zu unrechtseinsichtigem Verhalten einschränkt. Das Gericht kann die Strafe dann zwar gemäß § 21 StGB mildern, im Falle eines selbstverursachten Alkohol- oder Drogenrauschs tendieren die Gerichte aber eher zu einer härteren Bestrafung. Diese äußert sich in einer Verlängerung der Sperrfrist. In Wiederholungsfällen beträgt sie nicht selten fünf Jahre (regelmäßige Höchstfrist). Nur in „Extremfällen“, d.h. bei außerordentlich gefährlichen Wiederholungstätern kann die Sperre für immer angeordnet werden. Der letzte Promillewert schließlich liegt bei 3,0. Wer mit diesem Alkoholwert eine Straftat begeht, handelt unter dem Einfluss einer so genannten Intoxikationpsychose. Er ist, vereinfacht gesprochen, so stark betrunken, dass ihm die Fähigkeit zu unrechtseinsichtigem Verhalten gänzlich fehlt. Wer in diesem Zustand der Volltrunkenheit am Steuer erwischt wird, kann nicht wegen § 316 StGB bestraft werden, wohl aber wegen Vollrausches gemäß § 323a StGB. Bezugspunkt des Vorwurfes ist dann nicht die rechtswidrige Trunkenheitsfahrt, sondern die vorangegangene vorsätzliche oder fahrlässige unmäßige Alkoholeinnahme, die zu dem Rauschzustand geführt hat. Die Bestrafung unterscheidet sich allerdings nicht wesentlich von der nach § 316 StGB.








