(openPR) Ein Detektiv, der die Mitarbeiter überwacht? Was für Arbeitgeber verlockend klingen mag, ist für viele Arbeitnehmer eine Horrorvorstellung. Nun hat das Bundesarbeitsgericht genau diesen Fall entschieden (BAG Urteil v. 19.02.2015; Az.: 8 AZR 1007/13) und einer solchen Überwachung enge Grenzen gesetzt. Zulässig ist diese nämlich nur bei einem auf Tatsachen beruhenden, konkreten Verdacht einer schweren Pflichtverletzung .
In dem zu entscheidenden Fall ging es konkret um eine Mitarbeiterin, welche wegen angeblicher Krankheit über zwei Monate nicht zum Dienst erschien. Weil der Vorgesetzte vermutete, dass die Angestellte die Krankheit nur vortäuschte engagiert er einen Detektiv, der sie filmte.
Und diese Überwachung war, so die Erfurter Richter, rechtswidrig, da sie lediglich auf Vermutungen fußte.
Das BAG geht sogar noch weiter und stellte fest, dass nicht nur die Überwachung selbst, sondern auch die Fotos und Videos welche in diesem Rahmen angefertigt wurden, rechtswidrig seien. Aus diesem Grund habe die Mitarbeiterin sogar einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Richter sahen in der unzulässige Überwachung eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts , insbesondere da die Klägerin erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe , die ärztlicher Behandlung bedürften.
Bewusst offen gelassen hat das Gericht die Frage der einzelnen Kriterien, welche eine heimliche Videoaufnahmen zulässig machen, wenn ein berechtigter Anlass des Arbeitgebers zur Überwachung gegeben ist.








