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Schlichtung schon im Bauvertrag festlegen?

09.09.201514:49 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Rechtsanwalt Thomas Schmitt
Rechtsanwalt Thomas Schmitt

(openPR) Rechtstreitigkeiten rund um Bauvorhaben  sind häufig, da es sich um komplexe Vorhaben mit zahlreichen Beteiligten handelt. Daher nehmen auch Bauprozesse bei den deutschen Gerichten eine herausragende Stellung ein. Ein Drittel aller Zivilprozesse in Deutschland sind Baustreitigkeiten. Ist die Streitigkeit bei Gericht anhängig, sind Zeitverluste und teure Gutachten vorprogrammiert.


Zur Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren, können sich sogenannte Alternative Streitbeilegungsverfahren („Alternative Dispute Resolution“/ADR), mit andere Worten, eine Schlichtung oder Mediation empfehlen.
Das Risiko für Bauprozesse und teure Bauverzögerungen lässt sich so zumindest minimieren.
 
Mit den ADR-Verfahren erhalten die  Baubeteiligten mehr Eigenverantwortung und Entscheidungskompetenz wodurch Konflikte schneller und kostengünstiger gelöst werden können. Insbesondere Mediationen oder Schlichtungen sind geeignete Formen der ADR. Beide Varianten finden sich z.B. in der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau), die von der ARGE Baurecht entwickelt wurde.
Bei der Mediation erarbeitet ein neutraler Dritter in einem strukturierten Verfahren gemeinsam mit den Konfliktparteien eine Lösung.
Im Rahmen einer Schlichtung schildern die betroffenen Parteien einem Dritten zunächst die Sach- und Streitsituation. Der Schlichter formuliert darauf aufbauend einen Einigungsvorschlag oder einen abschließenden Schlichterspruch. Akzeptieren alle beteiligten Parteien diesen Schlichterspruch, ergibt sich daraus eine bindende Wirkung. Ansprüche in gleicher Sache können dann nicht mehr vor einem Gericht geltend gemacht werden.
Der Vorteil bei einer Schlichtung oder Mediation liegt daher im zügigen Verfahren, da eine Beschränkung auf nur 1 Instanz gegeben ist. I.d.R. lassen sich so auch wesentlich kostengünstigere Ergebnisse als in einem regulären Bauprozess erreichen.
Erzielen die Konfliktparteien auf diesem Wege ein Einvernehmen, können die Arbeiten fortgesetzt werden. Zeit- und Geldverluste werden so begrenzt. Idealerweise verständigen sich die Baubeteiligten schon bei der Vertragserstellung auf ein im Streitfall durchzuführendes Schlichtungs- oder Mediationsverfahren. Dazu kann schon zu diesem Zeitpunkt eine Person benannt werden. Der Klarheit dient auch die Festlegung auf einen konkreten Verfahrenstyp und dessen Ordnung.
Können sich die Beteiligten nicht einigen, gilt ein ADR-Verfahren als gescheitert. Der normale Rechtsweg steht den Parteien nun offen. Die Kosten eines solchen Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens tragen in der Regel alle beteiligten Parteien zu gleichen Teilen.


Der Autor, Rechtsanwalt Thomas Schmitt, ist Partner der Kanzlei JuS Rechtsanwälte, Augsburg (www.jus-kanzlei.de). Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schlichter gemäß der Schiedsordnung Bau (SOBau) des DAV. Er beschäftigt sich über 16 Jahren vornehmlich mit sämtlichen rechtlichen Fragen des Bau-, Architekten- und Immobilienrechts. Zudem ist Herr Rechtsanwalt Schmitt Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsvereins (ARGE BauR).

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