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Wertplan Nord informiert

16.05.201117:30 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Bau- und Architektenrecht: Beurkundungspflicht und Bauvertrag
Ausnahmsweise ist der Hausbauvertrag beurkundungspflichtig, wenn er mit dem Kaufvertrag so eng verbunden ist, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen sollen. Wird in einem Hausbauvertrag allerdings nicht auf ein konkretes Grundstück Bezug genommen und gehen Informationen über mögliche Grundstücke nicht über eine unverbindliche Serviceleistung hinaus, so fehlt es an einer derartigen Verknüpfung und der Hausbauvertrag ist nicht beurkundungspflichtig, so das OLG Naumburg. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien einen Hausbauvertrag abgeschlossen, der bei einer Kündigung durch den Besteller einen pauschalen Schadensersatzanspruch von 10% der Bausumme vorsah. Der Besteller konnte sodann kein Grundstück finden, auf dem er das Haus hätte bauen können oder wollen und kündigte den Vertrag. Gegen die Klage des Hausbauunternehmens auf Zahlung des pauschalen Schadensersatzes führte der Besteller an, dass der Bauvertrag wegen Verstoßes gegen die Beurkundungspflicht nichtig sei. Der Bauunternehmer habe auf seiner Internetpräsenz damit geworben, dass er auch bei der Suche nach einem Grundstück behilflich sein könne. Das Gericht konnte jedoch auf Grundlage des bloßen Angebots, bei der Grundstückssuche behilflich zu sein, keinen konkreten Verknüpfungswillen herleiten, wonach Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag miteinander hätten stehen und fallen sollen. Vielmehr handele sich lediglich um eine Serviceleistung, die der Besteller in Anspruch nehmen oder es bleiben lassen könne, ohne dass dadurch der Hausvertrag in irgendeiner Weise berührt werde.


Praxistipp
Nach der Rechtsprechung des BGH bedürfen alle Verträge, die nach dem Willen der Parteien mit einem beurkundungspflichtigen Vertrag, also insbesondere einem Grundstückskaufvertrag, verknüpft sind, ebenfalls der notariellen Beurkundung. Dieser Umstand ist ausgesprochen sensibel zu handhaben. So kann insbesondere ein Hausbauvertrag oder auch ein Vertrag, mit dem der Verkäufer eines Hauses dieses zurückmietet, beurkundungspflichtig sein. Voraussetzung dafür ist jedoch immer, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den anderen abgeschlossen hätten. Dieser Verknüpfungswille kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn der Bauträger lediglich Angebote auf Internetseiten gemacht hat, aus denen sich keinerlei Pflichten zu einem konkreten Grundstückskauf/-verkauf ergeben.
Autor: Matthias Steinke
Fundstelle: OLG Naumburg, Urteil vom 20. Januar 2011, 1 U 84/10

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