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Kurzreport 2014/15 MPC Leben plus VII, Aktueller Sachstand?

(openPR) MPC Leben plus VII, MPC VII, keine Direktauszahlungen!

Wirtschaftlicher Totalverlust wegen ausbleibender Direktauszahlungen bis 2022?

Betreffend der Beteiligungsgesellschaft MPC plus VII haben aktuell die Gesellschafter mit Schreiben vom August 2015 den Kurzreport 2014/15 erhalten.



Hier wird insoweit nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser eindeutig offengelegt, dass die Anleger mit keinerlei Direktauszahlungen bis zum Laufzeitende im Jahr 2022 zu rechnen haben.

Hierzu heißt es lapidar unter Rückflussprognose: „Eine zusätzliche Rückzahlung der Beteiligungssumme zum Laufzeitende erfolgt nicht“. Die Fondsverantwortlichen haben damit erstmals zugegeben, dass die Anleger überhaupt keine Direkt-Zahlungen aus der Beteiligung erhalten werden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser ist dadurch der wirtschaftliche Totalverlust eingetreten, da die Fondsverwaltung erstmals selbst eingesteht, dass die noch versprochenen Direktauszahlungen nicht mehr bis zum Laufzeitende fließen werden.

Zwar wird seitens der Fondsverwaltung erneut der Versuch unternommen, den Gesamtmittelrückfluss mithilfe der Erstattung der Kapitalertragsteuer schön zu rechnen, angeblich soll mit der Erstattung der Kapitalertragsteuer (KESt) ein Gesamtmittelrückfluss von ca. 52,16 % im Jahr 2022 erfolgen.

Für das Jahr 2015 sollen den Anlegern dann mittelbar als Erstattung der Kapitalertragsteuer mickrige 0,60 % der Zeichnungssumme, für das Jahr 2016 0,9 % und für das Jahr 2017 0,50 % zufließen. Am Laufzeitende, im Jahr 2022, sollen den Anleger dann angeblich noch weitere 26,60 % KEST zufließen.

Es sei an dieser Stelle nochmals daran zu erinnern, dass innerhalb der geplanten Laufzeit von rund 16 Jahren ein Gesamtmittelrückfluss i.H.v. 235,1 % bzw. durchschnittlich von 14,7 % p.a. Beteiligungssumme erzielt werden sollte.

Unabhängig von der Tatsache, dass die ursprünglich versprochenen Rückflussprognosen überhaupt nicht mehr eingehalten werden können, sind auch die Angaben zu den Rückflüssen betreffend der Erstattung der Kapitalsteuer mit besonderer Vorsicht zu genießen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob die nun konkretisierte Rückerstattung der Kapitalertragsteuer tatsächlich bis zum Laufzeitende erfolgt. Zum anderen ist bezüglich der Erstattung der Kapitalertragsteuer (KESt) auszuführen, dass hier direkte Auszahlungen suggeriert werden, obwohl es sich um eine Steuererstattung bzw. Anrechnungsmöglichkeit mit der persönlichen Steuerschuld des jeweiligen Anlegers handelt. Hierzu muss nämlich angemerkt werden, dass ein automatischer Zufluss dieser Steuererstattung nicht erfolgt, diese ohne Abgabe einer Einkommensteuererklärung schon nicht dem jeweiligen Anleger mittelbar zufließt.

Die Höhe der zu erstattenden Beträge hängt überdies von der persönlichen Einkommenssituation ab. Zwar können die Anleger im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen lassen, diese muss jedoch logischerweise zunächst überhaupt bestehen. Das bedeutet im Klartext, dass derjenige Anleger der keine Steuererklärung abgibt, auch keine Erstattung der Kapitalertragsteuer bekommt.

Weiterhin wird unerwähnt gelassen, dass auch die Erstattung der Kapitalertragsteuer mit dem Risiko einer Nachschusshaftung (Wiederaufleben der Einlageverpflichtung) nach HGB verbunden ist und aus heutiger Sicht nicht feststeht, ob die Erstattung der Kapitalertragsteuer endgültig bei dem Anleger verbleibt. Beispielsweise könnte im Fall einer Insolvenz oder Liquidation ein etwaiger Insolvenzverwalter die vereinnahmte Kapitalertragssteuererstattung wieder zurückverlangen.

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten der Anleger?

Geschädigte Anleger, die Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, müssen das Laufzeitende der Beteiligung oder gar eine mögliche und nicht auszuschließende Insolvenz oder Liquidation der Beteiligungsgesellschaft nicht bis 2022 abwarten. Schon jetzt können innerhalb der im Hintergrund laufenden Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche geltend gemacht und durchgesetzt werden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser erhöht ein weiteres Abwarten deutlich die Verjährung. Insoweit gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, die kenntnisabhängig von Schaden und Schädiger ist.

Das bedeutet im Einzelnen, dass die Verjährung dann immer zum Jahresende, zum Stichtag 31. Dezember, zu laufen beginnt, indem der Anleger Kenntnis von der Falschberatung erhalten hat.

Die Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte vertritt hierbei bundesweit zahlreiche Anleger, die sich an dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsfonds beteiligt haben.

Bundesweit sind Schadenersatzklagen wegen Falschberatung gegen verschiedene Banken und Sparkassen eingereicht worden. Für die vertretenen Anleger konnten im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit schon beachtliche Erfolge erzielt werden.

Der Anleger erhält danach sein Beteiligungskapital Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungsrechte an die Bank/Sparkasse zurück. Zudem wird der Anleger von sämtlichen unmittelbaren und mittelbaren Nachteilen der Beteiligung freigestellt.

Dies bedeutet im Einzelnen, dass der Kläger durch Anrufung der Gerichte an seine bis 2022 nicht ordentlich kündbare Beteiligung nicht mehr gebunden wäre. Durch die titulierte Rückabwicklung der Beteiligungsrechte an die Bank/Sparkasse würde der Anleger aus der Risikobeteiligung problemlos aussteigen können.

Drohende Verjährung zum Jahresende!

Die Anleger sollten jedoch die im Hintergrund laufende Verjährungsfrist dringend beachten. Durch die Anhängigmachung der Klage würde die im Hintergrund laufende kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist dann zwingend gehemmt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser empfiehlt den zahlreichen Anlegern, die sich an dem Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus VII beteiligt haben, ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Rückabwicklung von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt zeitnah prüfen zu lassen.

Eser Rechtsanwälte bieten interessierten Anlegern eine erste kostenfreie Information und Bewertung ihres Falls an. In diesem Zusammenhang können auch die einzelnen relevanten Aufklärungsfehler aufgezeigt werden.

Auch wird die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung kostenfrei übernommen. Weitergehende Informationen und Handlungsempfehlungen können auf der Kanzleihomepage abgerufen werden. Dort ist auch ein vorbereiteter Fragebogen abrufbar.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Lehrbeauftragter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). Eine Zweigstelle der Kanzlei ist in Berlin/Friedrichstraße vorhanden.

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